Full text : Der Marpinger Prozess vor dem Zuchtpolizeigericht in Saarbrücken

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daß  nun  zwar  auch  die  Wittwe  Kunz  in  ihrem  Hause  eine  Menge
Pilger  beherbergt  und  verpflegt  hat.  und  sich  z.  B.  aus  der  gegen  sie
wegen  unbefugten  Gastwirthschastsbetriebs  geführten  Untersuchung  ergibt,
daß  bei  ihr  in  der  Zeit  vom  28.  August  bis  17.  September  1877  mehr
als  100  Fremde  Aufnahme  fanden;
daß  aber  ebenso  festgestellt  wurde,  daß  in  keinem  Falle  außergewöhnlich
  hohe  Preise  genommen  worden  sind,  und  daß,  weil  die  Wirthshäuser
zur  Aufnahme  der  außerordentlichen  Menschenmassen  nicht  ausreichten,
in  der  dadurch  hervorgerufenen  Noth  der  Pilger,  für  die  Nacht  Unterkunft
  zu  finden,  leicht,  auch  ohne  gerade  die  Aussicht  auf  besonderen  Gewinn
  zu  haben,  die  Einwohner  Veranlassung  haben  mochten,  sich  derartiger
  Gewerbe-Vergehen  schuldig  zu  machen,  daß  überhaupt  die  Absicht
auf  einen  durch  die  Täuschung  zu  erzielenden  Geldgewinn,  wie  sie  unverkennbar
  in  der  früher  verhandelten  berschiveiler  Belrugösache  stark
hervortrat,  der  Wittwe  Kunz  gegenüber  nicht  konstatirt  ist;
daß  ebensowenig  Anhaltspunkte  dafür  vorliegen,  daß  die  Kunz  lediglich
  in  der  Rücksicht  auf  die  der  Kirche  in  den  Opsergaben  erwachsenden
Vortheile  den  Beweggrund  zur  Täuschung  fand,  vielmehr  in  den  oben
geschilderten  Zeitverhältnissen,  in  einer  verwerflichen  Eitelkeit,  die  Mutter
eines,  von  Anderen  als  „gottbegnadet"  betrachteten  Kindes  zu  sein,  und
dergleichen  viel  näher  liegende  Motive  für  das  Thun  der  ic.  Kunz  gefunden
  werden  müssen;
daß  daher  die  rc.  Kunz  sowohl  von  der  Beschuldigung  des  Betrugs
resp.  Betrugs-Versuchs,  wie  von  der  der  wissentlichen  Hülseleistung  zum
Betrüge  freizusprechen  ist;
ad  IV.  In  Erwägung  sodann,  daß  die  gegen  Johann  L  e  i  st  erhobene
Beschuldigung  durch  den  inzwischen  erfolgten  Tod  des  Beschuldigten  ihre
Erledigung  gefunden  hat;
ad  V.,  VJ.  und  VII.
In  Erwägung  ferner  in  Betreff  der  Beschuldigten  Ehefrau  Leist  und
der  Eheleute  Johann  Hubertus,
daß,  wenn  auch  in  dem  Umstande,  daß  die  vorgenannten  Beschuldigten
es  duldeten,  daß  ihre  respektiven  Kinder  vielfach  zur  sogenannten  Gnadenstelle
  im  Härtelwald  gingen,  den  Fremden  Erklärungen  über  Ltatt  gehabte
Erscheinungen  gaben,  Kranke  die  Stelle,  auf  welcher  die  Erscheinung  gewesen
  sein  soll,  berühren  ließen,  und  so  weiter,  eine  thatsächliche  Unterstützung
  der  Täuschung  zu  finden  ist,  doch  bezüglich  der  Frage,  ob  die
Beschuldigten,  wissend,  daß  es  sich  nur  um  e.dichtete  Behauptungen  der
Kinder  handelte,  weit  günstiger  gestellt  sind,  wie  die  Wme.  Kunz;
daß  ihnen  gegenüber  der  volle  Beweis  eines  dolus  in  dieser  Beziehung
  nicht  erbi  acht  ist;
daß  eben  so  wenig,  wie  bei  der  Kunz,  die  Absicht  zur  Erlangung
rechtswidrigen  Verwögensvortheils,  sei  es  für  sich,  sei  es  für  Dritte,  nachgewiesen
  erscheint;
daß  daher  eme  Bestrafung  der  vorerwähnten  Beschuldigten  nicht
erfolgen  kann;

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