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daß nun zwar auch die Wittwe Kunz in ihrem Hause eine Menge
Pilger beherbergt und verpflegt hat. und sich z. B. aus der gegen sie
wegen unbefugten Gastwirthschastsbetriebs geführten Untersuchung ergibt,
daß bei ihr in der Zeit vom 28. August bis 17. September 1877 mehr
als 100 Fremde Aufnahme fanden;
daß aber ebenso festgestellt wurde, daß in keinem Falle außergewöhnlich
hohe Preise genommen worden sind, und daß, weil die Wirthshäuser
zur Aufnahme der außerordentlichen Menschenmassen nicht ausreichten,
in der dadurch hervorgerufenen Noth der Pilger, für die Nacht Unterkunft
zu finden, leicht, auch ohne gerade die Aussicht auf besonderen Gewinn
zu haben, die Einwohner Veranlassung haben mochten, sich derartiger
Gewerbe-Vergehen schuldig zu machen, daß überhaupt die Absicht
auf einen durch die Täuschung zu erzielenden Geldgewinn, wie sie unverkennbar
in der früher verhandelten berschiveiler Belrugösache stark
hervortrat, der Wittwe Kunz gegenüber nicht konstatirt ist;
daß ebensowenig Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Kunz lediglich
in der Rücksicht auf die der Kirche in den Opsergaben erwachsenden
Vortheile den Beweggrund zur Täuschung fand, vielmehr in den oben
geschilderten Zeitverhältnissen, in einer verwerflichen Eitelkeit, die Mutter
eines, von Anderen als „gottbegnadet" betrachteten Kindes zu sein, und
dergleichen viel näher liegende Motive für das Thun der ic. Kunz gefunden
werden müssen;
daß daher die rc. Kunz sowohl von der Beschuldigung des Betrugs
resp. Betrugs-Versuchs, wie von der der wissentlichen Hülseleistung zum
Betrüge freizusprechen ist;
ad IV. In Erwägung sodann, daß die gegen Johann L e i st erhobene
Beschuldigung durch den inzwischen erfolgten Tod des Beschuldigten ihre
Erledigung gefunden hat;
ad V., VJ. und VII.
In Erwägung ferner in Betreff der Beschuldigten Ehefrau Leist und
der Eheleute Johann Hubertus,
daß, wenn auch in dem Umstande, daß die vorgenannten Beschuldigten
es duldeten, daß ihre respektiven Kinder vielfach zur sogenannten Gnadenstelle
im Härtelwald gingen, den Fremden Erklärungen über Ltatt gehabte
Erscheinungen gaben, Kranke die Stelle, auf welcher die Erscheinung gewesen
sein soll, berühren ließen, und so weiter, eine thatsächliche Unterstützung
der Täuschung zu finden ist, doch bezüglich der Frage, ob die
Beschuldigten, wissend, daß es sich nur um e.dichtete Behauptungen der
Kinder handelte, weit günstiger gestellt sind, wie die Wme. Kunz;
daß ihnen gegenüber der volle Beweis eines dolus in dieser Beziehung
nicht erbi acht ist;
daß eben so wenig, wie bei der Kunz, die Absicht zur Erlangung
rechtswidrigen Verwögensvortheils, sei es für sich, sei es für Dritte, nachgewiesen
erscheint;
daß daher eme Bestrafung der vorerwähnten Beschuldigten nicht
erfolgen kann;
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