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daß aber das Kind nach Zurückschieben der Bettvorhänge, auf Aufforderung,
sich den Beamten zuzuwenden, dies that und dabei lachte, auch
auf die Bemerkung, daß die Kiankheir nicht weit her zu sein scheine,
erklärte, „man kann doch mal lachen, wenn man auch krank ist";
daß die vorerwähnte Schwester, anscheinend darüber beleidigt, behauptele,
der Arzt Dr. Troost habe das Kind noch vor Kurzem besucht,
was indessen nach der eidlichen Angabe des gedachten Arztes durchaus
unwahr ist;
daß Dr. Troost zwar einige Zeit vorher, ohne das Kind zu sehen,
für einen wehr« Fuß desselben eine Salbe verordnete, demselben aber von
einer ernsteren Krankheit der Margaretha Kunz nie etwas mitgetheilt
wurde;
daß, wenn auch bei dem Vorfalle von 9. August 1877 nur eine
ältere Schwester des Kindes, nicht die Mutter, diese Erklärungen abgab»
doch der ganze, arif absichtliche Täuschung berechnete Vorgang nur mit
Vorwissen der Mutter möglich war;
daß endlich die Aeußerung der Margaretha Kunz, welche sie der Zeugin
Lina Schmidt gegenüber machte: „die Bluttor weiß reckt gut, warum
ich so sage", eine andere Deutung nicht zuläßt, als daß die Mutter Betreffs
der angeblichen Erscheinungen genau unterrichtet war und die zunächst
von den Kindern, dann auch von ihr hervorgerufene resp. unterhaltene
Täuschung kannte;
m Erwägung, daß die Folgen dieser Täuschung die Beschädigung
des Vermögens der getäuschten Pilger, die bedeutenden der Kirche zu
Marpingen zufließenden Opfer, die Hebung des Geschäfts-V«rkehrs und
Vermehrung der Einnahmequellen im Orte sich der Beobachtung der
Wittwe Kunz gewiß nickt entzogen, daß aber zu ihrer Strafbarkeit nach
8 263 der N a ch w e i s erforderlich ist, daß sie den Irrthum zum Zweck e,
sich oder einem Dritten unberechtigten Vermögensvortheil zuzuwenden,
hervorgerufen oder unterhalten habe;
daß, selbst auch wenn angenommen werden müßte, daß das am 11.
Juli 1876 von der Margaretha Kunz an der sogenannten Gnadenstelle
eingesteckte Geld in den Besitz der Kunz gelangt wäre, doch um so weniger
aus diesem vereinzelten Faktum gegen die Mutter Kunz auf die obige
Absicht geschlossen werden durfte, als durch eine Reihe von Zeugen dargethan
wurde, daß später die Margaretha Kunz auf Veranlassung ihrer
Mutter und auch letztere selbst wiederholt größere Geldgeschenke abgelehnt
hat;
daß, mögen die letzterwähnten Fälle auch durchweg in die Zeit nach
der Eröffnung der Untersuchung (14. Juli 1876) fallen, wo die Beschuldigte
gewarnt und vielleicht nur mit Rücksicht auf die Untersuchung die
sr. Vermögensvortheile ablehnte, mögen sie daher auch nicht geeignet sein,
das wirkliche Nichtvorhandensein jener Absicht auf rechtswidrigen Vermögensvortheil
zu erweisen, doch auch das Gegentheil nicht nachgewiesen
ist und daher in ckublo die der Beschuldigten günstigere Annahme Platz
greifen muß;