Full text : Der Marpinger Prozess vor dem Zuchtpolizeigericht in Saarbrücken

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daß  aber  das  Kind  nach  Zurückschieben  der  Bettvorhänge,  auf  Aufforderung,
  sich  den  Beamten  zuzuwenden,  dies  that  und  dabei  lachte,  auch
auf  die  Bemerkung,  daß  die  Kiankheir  nicht  weit  her  zu  sein  scheine,
erklärte,  „man  kann  doch  mal  lachen,  wenn  man  auch  krank  ist";
daß  die  vorerwähnte  Schwester,  anscheinend  darüber  beleidigt,  behauptele,
  der  Arzt  Dr.  Troost  habe  das  Kind  noch  vor  Kurzem  besucht,
was  indessen  nach  der  eidlichen  Angabe  des  gedachten  Arztes  durchaus
unwahr  ist;
daß  Dr.  Troost  zwar  einige  Zeit  vorher,  ohne  das  Kind  zu  sehen,
für  einen  wehr«  Fuß  desselben  eine  Salbe  verordnete,  demselben  aber  von
einer  ernsteren  Krankheit  der  Margaretha  Kunz  nie  etwas  mitgetheilt
wurde;
daß,  wenn  auch  bei  dem  Vorfalle  von  9.  August  1877  nur  eine
ältere  Schwester  des  Kindes,  nicht  die  Mutter,  diese  Erklärungen  abgab»
doch  der  ganze,  arif  absichtliche  Täuschung  berechnete  Vorgang  nur  mit
Vorwissen  der  Mutter  möglich  war;
daß  endlich  die  Aeußerung  der  Margaretha  Kunz,  welche  sie  der  Zeugin
  Lina  Schmidt  gegenüber  machte:  „die  Bluttor  weiß  reckt  gut,  warum
ich  so  sage",  eine  andere  Deutung  nicht  zuläßt,  als  daß  die  Mutter  Betreffs
  der  angeblichen  Erscheinungen  genau  unterrichtet  war  und  die  zunächst
  von  den  Kindern,  dann  auch  von  ihr  hervorgerufene  resp.  unterhaltene
  Täuschung  kannte;
m  Erwägung,  daß  die  Folgen  dieser  Täuschung  die  Beschädigung
des  Vermögens  der  getäuschten  Pilger,  die  bedeutenden  der  Kirche  zu
Marpingen  zufließenden  Opfer,  die  Hebung  des  Geschäfts-V«rkehrs  und
Vermehrung  der  Einnahmequellen  im  Orte  sich  der  Beobachtung  der
Wittwe  Kunz  gewiß  nickt  entzogen,  daß  aber  zu  ihrer  Strafbarkeit  nach
8  263  der  N  a  ch  w  e  i  s  erforderlich  ist,  daß  sie  den  Irrthum  zum  Zweck  e,
sich  oder  einem  Dritten  unberechtigten  Vermögensvortheil  zuzuwenden,
hervorgerufen  oder  unterhalten  habe;
daß,  selbst  auch  wenn  angenommen  werden  müßte,  daß  das  am  11.
Juli  1876  von  der  Margaretha  Kunz  an  der  sogenannten  Gnadenstelle
eingesteckte  Geld  in  den  Besitz  der  Kunz  gelangt  wäre,  doch  um  so  weniger
aus  diesem  vereinzelten  Faktum  gegen  die  Mutter  Kunz  auf  die  obige
Absicht  geschlossen  werden  durfte,  als  durch  eine  Reihe  von  Zeugen  dargethan
  wurde,  daß  später  die  Margaretha  Kunz  auf  Veranlassung  ihrer
Mutter  und  auch  letztere  selbst  wiederholt  größere  Geldgeschenke  abgelehnt
  hat;
daß,  mögen  die  letzterwähnten  Fälle  auch  durchweg  in  die  Zeit  nach
der  Eröffnung  der  Untersuchung  (14.  Juli  1876)  fallen,  wo  die  Beschuldigte
  gewarnt  und  vielleicht  nur  mit  Rücksicht  auf  die  Untersuchung  die
sr.  Vermögensvortheile  ablehnte,  mögen  sie  daher  auch  nicht  geeignet  sein,
das  wirkliche  Nichtvorhandensein  jener  Absicht  auf  rechtswidrigen  Vermögensvortheil
  zu  erweisen,  doch  auch  das  Gegentheil  nicht  nachgewiesen
ist  und  daher  in  ckublo  die  der  Beschuldigten  günstigere  Annahme  Platz
greifen  muß;
            
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