Full text : Der Marpinger Prozess vor dem Zuchtpolizeigericht in Saarbrücken

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daß  ferner  das  Benehmen  der  Kunz  bei  Anwesenheit  des  Dr.
Strauß  in  ihrem  Hause  auch  für  das  Bewußtsein,  es  handle  sich  nur
um  fingirte  Erscheinungen,  belastend  erscheint;
daß  nämlich  das  bei  der  Mittheilung,  ihr  Kind  habe  sie  getäuscht,
hervortretende  konvulsivische  Zucken  der  Kunz  und  ihr  ungeheures  Weinen
  und  Lamentiren,  wobei  sie  sich  vor  die  Stirn  schlug,  zwar  vom  Zeugen
  Strauß  als  der  tiefste,  von  ihm  in  so  hohem  Grade  nie  wahrgenommene
  mütterliche  Schmerz  über  das  Lügen  eines  Kindes  gedeutet
wird;
daß  aber  durch  die  Aussage  des  Zeugen  nur  die  äußere  Erscheinung.
  die  Konvulsionen  und  das  Jammern,  welche  der  Zeuge  selbst  in
einem  Zustande  des  Ergriffenseins  von  der  Szene  beobachtete,  erwiesen
wird,  während  die  Deutung  dieser  Erscheinung  nur  auf  seiner  Vermuthung,
  seiner  Beurtheilung  beruht;
daß  schon-dieZeugin  Riemer,  als  ihr  Strauß  unmittelbar  nach  seiner
Rückkehr  diese  Sz  ne  schilderte,  aus  der  Schilderung  selbst  zu  dem  Schluffe
kam,  daß  die  Mutter  Kunz  nicht  wegen  der  Lügen  des  Kindes  überhaupt,
sondern  darüber  unwillig  gewesen,  daß  das  Kind  die  Erscheinungen
widerrufen  habe  (cf.  V,  203),  daß  mithin  der  von  Dr.  Strauß  geschilderten
  Szene  eben  sowohl  Aerger  und  Wuth  so  wie  Angst  vor  der  Entdeckung
  zu  Grunde  gelegen  haben  kann;
daß  diese  letztere  Auffassung  dann  den  Vorzug  verdient  und  anzunehmen
  wäre,  wenn  sonstige  geeignete  Beweise  für  daS  böse  Bewußtsein
derrc.  Kunz  in  Betreff  einer  Statt  gehabten  Täuschung  vorlägen;
daß  nun  zunächst  die  Aussage  des  Zeugen  GregoriuS  die  rc.  Kunz
als  eine  verschlagene,  auf  Täuschung  bedachte  Frau  erscheinen  läßt;
daß  nämlich  der  Zeuge  im  Sonnner  1876  bei  einer  Vernehmung
der  fraglichen  Kinder  mit  diesen  und  deren  Eltern  in  dem  für  die  Zeugen
bestimmten  Lokale  zusammentraf;
daß  nach  der  Schilderung  des  Gregorius  damals  die  Kinder  sich
neckten  und  zausten,  die  Väter  Tabak  rauchten,  die  Mütter  leise  mit
einander  flüsterten  und  demnächst  sich  entfernten  und  für  die  Kinder  drei
Rosenkränze  brachten;
daß  eine  der  Frauen,  wie  der  Zeuge  meint,  die  Kunz,  auf  sein
Vorhalten:  „Was  sollen  die  Herren  davon  denken?"  erwiderte,  „die
Kinder  könnten  nicht  mehr  ohne  Rosenkranz  leben";
daß  eine  ähnliche  beabsichtigte  Täuschung  seitens  der  Wittwe  Kunz
aus  dem  Vorfalle  vom  7.  August  1877,  wo  dem  damals  neunjährigen
Kinde  Margaretha  Kunz  in  der  elterlichen  Wohnung  von  Neureuter  die
Kommunion  gereicht  wurde,  sich  erweist,  daß  nämlich  nur  für  den  Fall
einer  das  Leven  des  Kindes  ernstlich  bedrohenden  Krankheit  die  Ertheilang
  der  Wegzehrung  bei  so  jugendlichem  Aller  nach  katholischem  Brauche
statthast  war;
daß  zwar  nach  einem  von  dem  Untersuchungsbeamten  aufgenommenen
Protokolle  vom  9.  Aug.  1877  (vol.  VI.  fol.  268  a  fl  ad.)  die  Margaretha
Kunz  damals  im  Bette  befunden  wurde  und  nach  Angabe  einer  älteren
Schwester  fieberkrank  sein  sollte;  2
            
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