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wurde, daß von der Kunz und den andern Kindern nach jenem 11. Juli
1876 wiederhol! größere Geldgeschenke, speziell auch von der Ersteren ein
ihr durch Mül low alias v. Hüllessem angebotenes Fünfmarkstück entschie»
den zurückgewiesen worden ist, daß aber der einzige von den
Geschwistern Schwind geschilderte Vorgang nicht geeignet ist, die damals
von der Kunz freudig hingenommenen Geldgeschenke auch nur als konkurrirendes
Motiv für ihre Täuschung erscheinen zu lassen, daß, mochten
die Kinder später auch das Bewußtsein haben, daß in ihrem elterlichen
Hause in Folge ihrer Erzählungen großer Menschenverkehr und auch
Einnahmen Statt fanden, daß durch ihre Lügen das große, getäuschte
Publikum herbeiströmte und anfangs an der sogenannten Gnadenstelle,
daun in der Kirche und am in der Nähe gelegenen Marienborn Gaben
spendete, doch dieses Bewußtsein der Benachtheiligung Anderer zur
Konstruirung des Betruges im Sinne des St.-G.-B. nicht ausreicht,
vielmehr die Absicht auf Erlangung eines widerrechtlichen Vermögensvortheils
für sich oder Dritte nachgewiesen werden muß, für welch' letztere
den Kindern gegenüber bestiminle Anhaltspunkte aus den Verhandlungen
sich nicht ergeben haben;
In Erwägung, das; aber der Mangel des Nachweises einer gewinnsüchtigen
Absicht die Anwendung des Betrugsparagraphen gegen die
fraglichen Kinder, selbst wenn sie strafmündig wären, ausschließen und
dann überhaupt die von ihnen in ausgedehntestem Maaße geübte schändliche
Täuschung straflos bleiben müßte, weil sowohl im Reichsstrasgesetzbuche
wie in der hier geltenden Landesgesetzgebung beim Mangel ähnlicher
Bestimmungen, wie die §§ 220—222, Theil 2, Titel 20 des Preußischen
Landrechts vom Jahre 1794 überhaupt gesetzliche Vorschriften
zur Bestrafung derartiger Täuschungen, wenn sie aus anderen Motiven
wie z. B. zum Zwecke oer Erzeugung von Furcht oder Aberglauben,
zum Zwecke, gewisse von der Staalsregierung getroffene Maaßregeln durch
Zeichen und Wunder als Gott mißfällig zu kennzeichnen und dergleichen,
geübt worden, völlig fehlen;
daß, wollte man auch den generell gehaltenen, mit der Bedeutung
der That keineswegs im Einklänge stehenden § 360, Nr. 11 (grober Unfug)
für solche Fälle als anwendbar erachten, doch Untergebens eine
Prüfung in dieser Hinsicht schon um deßwillen unterbleiben muß, weil
nach dein Rathskammer-Beschlusse vom 28. September 1878 bis zur Erwirkung
der Ordonnanz vom 10. Januar er., durch welche Terminbest'mmung
Statt fand, bereit-s Verjährung eingetreten wäre;
ad 111: in Erwägung, sodann zu den einzelnen Beschuldigten übergehend
und speziell zu der Beschuldigten all Ul, Wittwe Kunz, daß dieselbe
es zunächst duldete, daß ihr Kind fast tagtäglich im Juli lx76
in den Wald ging und dort lange, selbst bis gegen die Mitternachtsstunde,
verblieb; daß die Kunz auch si-lbstgeständigermaßen ihr Kind in
den Härtelwald begleitet hat; daß sie das Befragen des Kindes durch
Andere nach den angeblichen Erscheinungen nicht verhinderte; daß sie
geflissentlich den Glauben an die Wirklichkeit der Erscheinungen aussp ach,