Full text : Der Marpinger Prozess vor dem Zuchtpolizeigericht in Saarbrücken

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wurde,  daß  von  der  Kunz  und  den  andern  Kindern  nach  jenem  11.  Juli
1876  wiederhol!  größere  Geldgeschenke,  speziell  auch  von  der  Ersteren  ein
ihr  durch  Mül  low  alias  v.  Hüllessem  angebotenes  Fünfmarkstück  entschie»
den  zurückgewiesen  worden  ist,  daß  aber  der  einzige  von  den
Geschwistern  Schwind  geschilderte  Vorgang  nicht  geeignet  ist,  die  damals
von  der  Kunz  freudig  hingenommenen  Geldgeschenke  auch  nur  als  konkurrirendes
  Motiv  für  ihre  Täuschung  erscheinen  zu  lassen,  daß,  mochten
die  Kinder  später  auch  das  Bewußtsein  haben,  daß  in  ihrem  elterlichen
Hause  in  Folge  ihrer  Erzählungen  großer  Menschenverkehr  und  auch
Einnahmen  Statt  fanden,  daß  durch  ihre  Lügen  das  große,  getäuschte
Publikum  herbeiströmte  und  anfangs  an  der  sogenannten  Gnadenstelle,
daun  in  der  Kirche  und  am  in  der  Nähe  gelegenen  Marienborn  Gaben
spendete,  doch  dieses  Bewußtsein  der  Benachtheiligung  Anderer  zur
Konstruirung  des  Betruges  im  Sinne  des  St.-G.-B.  nicht  ausreicht,
vielmehr  die  Absicht  auf  Erlangung  eines  widerrechtlichen  Vermögensvortheils
  für  sich  oder  Dritte  nachgewiesen  werden  muß,  für  welch'  letztere
  den  Kindern  gegenüber  bestiminle  Anhaltspunkte  aus  den  Verhandlungen
  sich  nicht  ergeben  haben;
In  Erwägung,  das;  aber  der  Mangel  des  Nachweises  einer  gewinnsüchtigen
  Absicht  die  Anwendung  des  Betrugsparagraphen  gegen  die
fraglichen  Kinder,  selbst  wenn  sie  strafmündig  wären,  ausschließen  und
dann  überhaupt  die  von  ihnen  in  ausgedehntestem  Maaße  geübte  schändliche
  Täuschung  straflos  bleiben  müßte,  weil  sowohl  im  Reichsstrasgesetzbuche
  wie  in  der  hier  geltenden  Landesgesetzgebung  beim  Mangel  ähnlicher
  Bestimmungen,  wie  die  §§  220—222,  Theil  2,  Titel  20  des  Preußischen
  Landrechts  vom  Jahre  1794  überhaupt  gesetzliche  Vorschriften
zur  Bestrafung  derartiger  Täuschungen,  wenn  sie  aus  anderen  Motiven
wie  z.  B.  zum  Zwecke  oer  Erzeugung  von  Furcht  oder  Aberglauben,
zum  Zwecke,  gewisse  von  der  Staalsregierung  getroffene  Maaßregeln  durch
Zeichen  und  Wunder  als  Gott  mißfällig  zu  kennzeichnen  und  dergleichen,
geübt  worden,  völlig  fehlen;
daß,  wollte  man  auch  den  generell  gehaltenen,  mit  der  Bedeutung
der  That  keineswegs  im  Einklänge  stehenden  §  360,  Nr.  11  (grober  Unfug)
  für  solche  Fälle  als  anwendbar  erachten,  doch  Untergebens  eine
Prüfung  in  dieser  Hinsicht  schon  um  deßwillen  unterbleiben  muß,  weil
nach  dein  Rathskammer-Beschlusse  vom  28.  September  1878  bis  zur  Erwirkung
  der  Ordonnanz  vom  10.  Januar  er.,  durch  welche  Terminbest'mmung
  Statt  fand,  bereit-s  Verjährung  eingetreten  wäre;
ad  111:  in  Erwägung,  sodann  zu  den  einzelnen  Beschuldigten  übergehend
  und  speziell  zu  der  Beschuldigten  all  Ul,  Wittwe  Kunz,  daß  dieselbe
  es  zunächst  duldete,  daß  ihr  Kind  fast  tagtäglich  im  Juli  lx76
in  den  Wald  ging  und  dort  lange,  selbst  bis  gegen  die  Mitternachtsstunde,
  verblieb;  daß  die  Kunz  auch  si-lbstgeständigermaßen  ihr  Kind  in
den  Härtelwald  begleitet  hat;  daß  sie  das  Befragen  des  Kindes  durch
Andere  nach  den  angeblichen  Erscheinungen  nicht  verhinderte;  daß  sie
geflissentlich  den  Glauben  an  die  Wirklichkeit  der  Erscheinungen  aussp  ach,
            
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