Full text : Der Marpinger Prozess vor dem Zuchtpolizeigericht in Saarbrücken

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tus  erklärte:  „Von  selbst  und  ohne  das;  wir  mit  ihr  vorher  darüber
  gesprochen  hatten,  sagte  sie,  die  Kranken  sollten  alle  kommen,  die
würden  geheilt";
das;  ferner  die  Hubertus  behauptet,  „sie  habe  die  ganze  Unterredung
mit  der  Mittler  Gottes  allein  von  den  drei  Kindern  geführt,  die
Kunz  und  Leist  hätten  nicht  mit  ihr  gesprochen;  während  die  Kunz
immer  davon  spricht:'  „wir  frugen  re.",  und  zwar  auf  besonderen  Vorhalt,
  „sie  und  die  Hubertus  hätten  mit  der  Mutter  Gottes  gesprochen"  ;
daß  endlich  nach  Aussage  der  Kunz  die  Erscheinung  die  Frage,  ob
sie,  die  Kinder,  sie  berühren  dürfen,  verneint  haben  soll,  während  die
Hubertus  die  Frage  bejahen  läßt,  mit  dem  Zusätze,  daß  sie  dieselbe  am
Fuße  anrühren  sollte;
In  Erwägung,  daß  auch  der  Zeuge  Schmidt,  früher  Gendarm,
jetzt  Mineralwasser-Fabrikant  zu  Düren,  am  26.  Oktober  1876,  also  vor
dem  späteren  volständigen  W  d.rrufe  der  Kinder,  ein  Gespräch  der
Kunz  und  Leist  ganz  zufällig  beobachtet,  daß  damals  die  Kunz  äußerte  :
„Ich  sage  das  nicht;  die  Leute  glauben  es  doch  nicht!",  —worauf  die  Leist
erwiderte:  „Die  Meisten  glauben  es  ja  doch!"  —  und  dann  die  Kunz  replizirle:
  „Ich  sage  es  aber  doch  nicht!"  —  und  daß  nach  Angabe  des  Schmidt
demnächst  die  Kinder,  als  die  Kunz  ihn  bemerkt  und  den  Anderen  leise
zugeflüstert:  „Da  ist  der  Gensdarm!"  —  raschen  Schrittes  davon  gegangen
seien,  daß  die  Kunz  später  in  das  von  de  n  Zeugen  Schinidt  bekundete
Gespräch  vor  dem  llntersnchnngsrichter  als  richtig  anerkannt  hat  lind
den  Sinn  ihrer  Worte  dahin  erläuterte,  sie  wolle  nicht  mehr  behaupten,
daß  sie  die  Mutter  Gottes  gesehen  hätte  und  daß  sie  dies  auch  wirklich
nicht  mehr  behaupte  (cf.  vot.  IV,  fol.  36);
daß  demnach  in  diesem  von  einem  glaubhaften  Zeugen  bekundeten,
durch  nichts  beeinflußten  Gespräche  der  Kinder  ein  volles  Geständniß  der
Unwahrheit  der  von  ihnen  behaupteten  Erscheinungen,  ein  Geständniß
der  von  ihnen  geübten  Täuschung  zu  finden  ist;
daß  endlich  die  sämmtlichen  Kinder  im  Lause  der  Untersuchung  Beamten
  und  Nichtbeamten  gegenüber  in  umfassendster  Weise  die  von  ihnen
behaupteten  Erscheinungen  und  Erzählungen  widerrufen  haben;
daß  allerdings,  wie  die  Vertheidigung  der  Beschuldigten  hervorgehoben,
  der  erste  theilweise  Widerruf  der  Kinder  am  II  Okl.  1876  vor
dem  Kriminalkommissar  o.  Hüllessem  erfolgt  ist;
daß  auch  dieser,  anfangs  unter  dem  Namen  James  Marlow  auftretende
  Tetektivbeamte  sich  durch  Anbieten  eines  Geldgeschenkes  an  die
rc.  Kunz  und  auf  andere  Weise  deren  Vertrauen  zu  erwerben  versuchte,
daß  er  ferner  bei  Verhaftung  des  Pastors  Neureuter  der  Kunz  den  Verhafteten
  und  dessen  Wegbringen  zeigte,  was  auf  das  Gemüth  des  Kindes
nothwendig,  namentlich  bei  seiner  Sorge  um  die  Mutter,  einwirken  mußte;
daß,  wenn  die  Vertheidigung  in  diesen  Dingen  und  der  Art  der  Berichte
  des  Kriminalkommissars  Mittel  finden  will,  dessen  Glaubwürdigkeit
  anzufechten,  nach  Lage  der  ganzen  Beweisaufnahme  um  so  mehr  von
einer  Kritik  und  Würdigung  der  Aussage  dieses  Zeugen  hier  abgesehen
            
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