Full text : Der Marpinger Prozess vor dem Zuchtpolizeigericht in Saarbrücken

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brav  wie  andere  geschilderte  Kind  die  Erscheinung  nicht  auch  gesehen
haben  sollte,  daß  aber  nainenllich  die  Meißberger  ferner  bekundet,  wie
sie  m  t  den  anderen  Kindern  damals  zugleich  den  Wald  verlassen  habe,
daß  sie  von  einem  Erschrecken  der  Kinder  und  einer  Flucht  derselben  aus
dem  Walde  nichts  bemerkt  und  daß  auch  ans  dem  Heimweg  von  einer
gesehenen  Erscheinung  keine  Rede  gewesen  sei;
daß  sich  auch,  als  erst  später  die  Anwesenheit  der  Meißberger  im
Walde  während  der  angeblichen  ersten  Erscheinungen  ruchbar  wurde,
das  Gewicht  vorstehender  Erwägungen  in  Marpingen  alsbald  fühlbar
machte,  indem  behauptet  wurde,  das  Kind  habe  nur  deßhalb  von  der
Erscheinung  nicht  gesprochen,  weil  sein  Vater  es  sonst  mit  Schlägen
bedroht  habet
daß  aber  der  Vater  Meißberger  auf  seinen  Eid  die  letztere  Behauptung
  als  unwahr  bezeichnet  und  bekundet  hat,  daß  sein  viinb  ihm  sofort
nach  feiner  ersten  Befragung  offen  erklärt  habe,  daß  es  nichts  gesehen  habe  ;
in  Erwägung  ferner,  daß  die  Zeugineil  Eva  und  Elisabeth  Schwind,
welche  am  11.  Juli  1876  an  der  sogeuaitnten  Gnadenstälte  waren,  folgende
  Beobacht  ng  machten,  daß  nämlich  die  Margaretha  Kunz  vor  der
Stelle  knieete,  wo  sie  die  Erscheinung  erblickt  haben  wollte  und  welche
dadurch  für  die  Zeuginen  genau  fixirt  war,  daß  dieselben  eine  Anzahl
Kranker  auf  Anweisung  des  Kindes  die  Stelle,  wo  der  Fuß  Mariens
gestanden  haben  soll,  berühren  sahen,  das;  Blumen,  welche  ringsherum
und  namentlich  auch  hinter  der  Erscheintiugsstelle  standen,  umfielen  und
daß  nun  die  Kunz  nach  Angabe  der  vorgedachten  Zeuginen  durch  die
von  der  behaupteten  Erscheinung  ein  teiiommene  Stelle  hindurchgriff
und  sich  hindurchbeugt,',  um  die  umgefallenen  Blunien  wieder  aufzustellen
  ;
daß,  wenn  das  Kind  wirklich  eine  Vision  gehabt  hätte,  nothwendig
die  Scheu  und  Verehrung  vor  derselben  es  von  einem  solchen,  jede  Ehrfurcht
  und  jede  Scheu  ausschließenden  Thun  abgehalten  hasten  würde
und  daher  der  Rückschluß,  es  habe  in  der  That  damals  nichts  gesehen,
sondern  crdichteterweise  dies  nur  vorgegeben,  nothwendig  geboten  erscheint;
in  Erwägung,  daß  sodann  die  Zeugin  Lehrerin  Klein  bei  ben  fraglichen
  Kindern  in  der  Schule  die  gewöhnliche  Aufmerksamkeit  für  den
Unterricht  beobachtet  haben  will,  wenn  auch  die  Kinder  während  dieser
Zeit  in  der  Schule,  und  zwar  nicht  für  bloße  Augenblicke,  sondern  auch
für  längere  Dauer,  die  Muttergottes  gesehen  haben  wollten;
daß  auch  aus  diesem  Umstande  sich  der  Schluß  rechtfertigt,  daß  die
Kinder  in  Wirklichkeit  in  der  Schule  keine  wunderbaren  Erscheinungen
gesehen  haben;
in  Erwägung  ferner,  daß  schon  bei  dem  ersten  Verhör  der  Kinder
durch  den  Untersuchungsrichter  Remel»  am  15.  Juli  1876,  also  bald
nach  den  ersten  Erscheinungen,  sich  schwerwiegende  Widersprüche  ergeben
haben  (ck.  rol.  t,  foi.  13—17);.
daß  nämlich  die  rc.  Kunz  aussagte:  „Dann  (5.  Juli  1876)  frugen
wir,  ob  denn  Kranke  sie  berühren  dürften?"  rc.,  während  die  Huber-
            
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