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brav wie andere geschilderte Kind die Erscheinung nicht auch gesehen
haben sollte, daß aber nainenllich die Meißberger ferner bekundet, wie
sie m t den anderen Kindern damals zugleich den Wald verlassen habe,
daß sie von einem Erschrecken der Kinder und einer Flucht derselben aus
dem Walde nichts bemerkt und daß auch ans dem Heimweg von einer
gesehenen Erscheinung keine Rede gewesen sei;
daß sich auch, als erst später die Anwesenheit der Meißberger im
Walde während der angeblichen ersten Erscheinungen ruchbar wurde,
das Gewicht vorstehender Erwägungen in Marpingen alsbald fühlbar
machte, indem behauptet wurde, das Kind habe nur deßhalb von der
Erscheinung nicht gesprochen, weil sein Vater es sonst mit Schlägen
bedroht habet
daß aber der Vater Meißberger auf seinen Eid die letztere Behauptung
als unwahr bezeichnet und bekundet hat, daß sein viinb ihm sofort
nach feiner ersten Befragung offen erklärt habe, daß es nichts gesehen habe ;
in Erwägung ferner, daß die Zeugineil Eva und Elisabeth Schwind,
welche am 11. Juli 1876 an der sogeuaitnten Gnadenstälte waren, folgende
Beobacht ng machten, daß nämlich die Margaretha Kunz vor der
Stelle knieete, wo sie die Erscheinung erblickt haben wollte und welche
dadurch für die Zeuginen genau fixirt war, daß dieselben eine Anzahl
Kranker auf Anweisung des Kindes die Stelle, wo der Fuß Mariens
gestanden haben soll, berühren sahen, das; Blumen, welche ringsherum
und namentlich auch hinter der Erscheintiugsstelle standen, umfielen und
daß nun die Kunz nach Angabe der vorgedachten Zeuginen durch die
von der behaupteten Erscheinung ein teiiommene Stelle hindurchgriff
und sich hindurchbeugt,', um die umgefallenen Blunien wieder aufzustellen
;
daß, wenn das Kind wirklich eine Vision gehabt hätte, nothwendig
die Scheu und Verehrung vor derselben es von einem solchen, jede Ehrfurcht
und jede Scheu ausschließenden Thun abgehalten hasten würde
und daher der Rückschluß, es habe in der That damals nichts gesehen,
sondern crdichteterweise dies nur vorgegeben, nothwendig geboten erscheint;
in Erwägung, daß sodann die Zeugin Lehrerin Klein bei ben fraglichen
Kindern in der Schule die gewöhnliche Aufmerksamkeit für den
Unterricht beobachtet haben will, wenn auch die Kinder während dieser
Zeit in der Schule, und zwar nicht für bloße Augenblicke, sondern auch
für längere Dauer, die Muttergottes gesehen haben wollten;
daß auch aus diesem Umstande sich der Schluß rechtfertigt, daß die
Kinder in Wirklichkeit in der Schule keine wunderbaren Erscheinungen
gesehen haben;
in Erwägung ferner, daß schon bei dem ersten Verhör der Kinder
durch den Untersuchungsrichter Remel» am 15. Juli 1876, also bald
nach den ersten Erscheinungen, sich schwerwiegende Widersprüche ergeben
haben (ck. rol. t, foi. 13—17);.
daß nämlich die rc. Kunz aussagte: „Dann (5. Juli 1876) frugen
wir, ob denn Kranke sie berühren dürften?" rc., während die Huber-