Full text : Der Marpinger Prozess vor dem Zuchtpolizeigericht in Saarbrücken

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den  sei;  daß  diese  alleinstehende  Aussage  lediglich  eine  Unterstützung
gefunden  hat  in  der  Erklärung  des  Vaters  derselben,  des  Gendarmen
Birkenfeld,  welcher  die  obigen  Worte  gleich  nach  dem  Vorfalle  von  seiner
Tochter  erfahren  haben  will,  das;  dagegen  eine  Reihe  von  Belaffungswie
  Schutzzeugen  die  von  Eich  gebrauchten  Worte  im  Einklang  mit
dessen  eigener  Angabe  dahin  referiren:  „Hütet  euch,  ihr  Leute,  vor  jeder
Unordnung,  damit  unsere  Feinde  gegen  uns  nichts  zu  sagen  haben!"  —
das;  in  dieser  letzterwähnten  Aeußerung,  welche  als  Ergebniß  der  Beweiserhebung
  anzunehmen  ist,  die  Kriterien  des  in  §  J10  des  Strafgesetzbuches
  enthaltenen  Vergehens  nicht  gefunden  werden  können  und
daher  rc.  Eich  von  dieser  Beschuldigung  freizusprechen  ist;
ad  11.  In  Erwägung  sodann  zu  der  gegen  den  Kommunalsörster
Altmeyer  erhobenen  Beschuldigung  des  Vergehens  gegen  §  116  des
'Strafgesetzbuchs,  daß  der  Härtelwald  und  speziell  auch  die  betreffende
Stelle  desselben  zum  Forstschutzbezi.k  des  Beschuldigten  gehört,  daß,
wenn  auch  nun  nicht  angenommen  werden  könnte,  daß  dem  Beschuldigten
wegen  seiner  amtlichen  Qualität  ein  Recht  zugestanden  hätte,  nach  einer
von  der  zuständigen  Behörde  an  die  auf  öffentlichem  Platze  versammelte
Menschenmenge  gerichteten  dreimaligen  Aufforderung,  sich  zu  entfernen,
trotz  der  Aufforderung  am  Platze  zu  verbleiben,  doch  immerhin  der
Beschuldigte  sich,  wenn  auch  irriger  Weise,  die  Befngniß  zu  ve>  bleiben
zuschreiben  niochte  und  in  diesem  Falle  demselben  der  nach  §  116  erforderliche
  Dolus  gefehlt  hat,  das;  abgesehen  hiervon  aber  auch  ein  Beweis
dafür  nicht  vorliegt,  daß  Förster  Altmeyer  am  Morgen  des  13.  Juli
1876  bei  der  von  dem  Kreissekretär  Besser  ausgegangenen  gesetzlichen
Aufforderung  wirklich  zugegen  gewesen  ist  oder  von  derselben  Kenntnis
erlangt  habe,  daß  daher  dessen  Verweilen  im  Härtelwalde  zu  einer  späteren
  Zeit  nicht  unter  die  Strafbestimmung  des  §  116  des  Strafgesetzbuchs
  fällt  und  mithin  Altmeyer  freizusprechen  ist;
ad.  111—XXI.  In  Erwägung  zu  den  gegen  die  übrigen  Beschuldigten
  erhobenen  Beschuldigungen  des  Betrugs  resp.  der  wissentlichen  Hülfeleistung
  zum  Betrüge,  day  für  die  Thathandlungeu  dieser  Beschuldigten
  die  von  den  Kindern  Margarethe  Kunz,  Susanna  Leist  und  Katharina
  Hubertus  behaupteten  Wundererscheinungen  die  Grundlage  bilden,
daß  daher  zunächst  eine  genaue  Prüfung  in  Betreff  der  angeblichen
Erscheinungen  vorgenommen  werden  muß,  und  ferner  zu  prüfen  ist,  in
wiefern  bei  den  Kindern,  welche  selbst  ihres  jugendlichen  Alters  wegen
strafrechtlich  nicht  verfolgt  werden  können,  die  Kriterien  des  Betruges
zutreffen,  da  wenigstens  subsidiarisch  gegen  alle  Beschuldigte  sub  111—
XXI  die  Beschuldigung,  wissentlich  durch  That  zu  dem  von  den  gedachten
  Kindern  verübten  Betrüge  Hülfe  geleistet  zu  haben,  festgehalten
wird;
In  Erwägling,  daß  nab  Angabe  der  obengenannten  achtjährigen
Kinder,  wie  durch  die  Verhandlungen  festgestellt  worden  ist,  dieselben  am
3.  Juli  1876  im  Härtelwalde  eine  weiße  Frau  mit  einem  weißen  Kinde
auf  dem  Arm  gesehen  haben  wollen,  vor  welcher  sie  erschreckt  geflohen.
            
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