2
den sei; daß diese alleinstehende Aussage lediglich eine Unterstützung
gefunden hat in der Erklärung des Vaters derselben, des Gendarmen
Birkenfeld, welcher die obigen Worte gleich nach dem Vorfalle von seiner
Tochter erfahren haben will, das; dagegen eine Reihe von Belaffungswie
Schutzzeugen die von Eich gebrauchten Worte im Einklang mit
dessen eigener Angabe dahin referiren: „Hütet euch, ihr Leute, vor jeder
Unordnung, damit unsere Feinde gegen uns nichts zu sagen haben!" —
das; in dieser letzterwähnten Aeußerung, welche als Ergebniß der Beweiserhebung
anzunehmen ist, die Kriterien des in § J10 des Strafgesetzbuches
enthaltenen Vergehens nicht gefunden werden können und
daher rc. Eich von dieser Beschuldigung freizusprechen ist;
ad 11. In Erwägung sodann zu der gegen den Kommunalsörster
Altmeyer erhobenen Beschuldigung des Vergehens gegen § 116 des
'Strafgesetzbuchs, daß der Härtelwald und speziell auch die betreffende
Stelle desselben zum Forstschutzbezi.k des Beschuldigten gehört, daß,
wenn auch nun nicht angenommen werden könnte, daß dem Beschuldigten
wegen seiner amtlichen Qualität ein Recht zugestanden hätte, nach einer
von der zuständigen Behörde an die auf öffentlichem Platze versammelte
Menschenmenge gerichteten dreimaligen Aufforderung, sich zu entfernen,
trotz der Aufforderung am Platze zu verbleiben, doch immerhin der
Beschuldigte sich, wenn auch irriger Weise, die Befngniß zu ve> bleiben
zuschreiben niochte und in diesem Falle demselben der nach § 116 erforderliche
Dolus gefehlt hat, das; abgesehen hiervon aber auch ein Beweis
dafür nicht vorliegt, daß Förster Altmeyer am Morgen des 13. Juli
1876 bei der von dem Kreissekretär Besser ausgegangenen gesetzlichen
Aufforderung wirklich zugegen gewesen ist oder von derselben Kenntnis
erlangt habe, daß daher dessen Verweilen im Härtelwalde zu einer späteren
Zeit nicht unter die Strafbestimmung des § 116 des Strafgesetzbuchs
fällt und mithin Altmeyer freizusprechen ist;
ad. 111—XXI. In Erwägung zu den gegen die übrigen Beschuldigten
erhobenen Beschuldigungen des Betrugs resp. der wissentlichen Hülfeleistung
zum Betrüge, day für die Thathandlungeu dieser Beschuldigten
die von den Kindern Margarethe Kunz, Susanna Leist und Katharina
Hubertus behaupteten Wundererscheinungen die Grundlage bilden,
daß daher zunächst eine genaue Prüfung in Betreff der angeblichen
Erscheinungen vorgenommen werden muß, und ferner zu prüfen ist, in
wiefern bei den Kindern, welche selbst ihres jugendlichen Alters wegen
strafrechtlich nicht verfolgt werden können, die Kriterien des Betruges
zutreffen, da wenigstens subsidiarisch gegen alle Beschuldigte sub 111—
XXI die Beschuldigung, wissentlich durch That zu dem von den gedachten
Kindern verübten Betrüge Hülfe geleistet zu haben, festgehalten
wird;
In Erwägling, daß nab Angabe der obengenannten achtjährigen
Kinder, wie durch die Verhandlungen festgestellt worden ist, dieselben am
3. Juli 1876 im Härtelwalde eine weiße Frau mit einem weißen Kinde
auf dem Arm gesehen haben wollen, vor welcher sie erschreckt geflohen.