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■vmb der darum doch nicht umuürbt.i erachtet, wurde, das Fundament der
Kirche zu werden.
Mit diesen Bemerkungen kann ich den in Rede stehenden Punkt um
so mehr verlassen, als ja die zeitweisen Widerrufe der Kinder für die
Beschuldigung überhaupt nur in so weit in Betracht kommen, als dieselben
den Beschuldigten auloritatio entgegengetreten sind, und daß dies
nicht der Fall ist, hat mein Herr Kollege bereits nachgewiesen. Wenn
dann aber in der Verhandlung die Frage aufgeworfen worden ist, wie
es denn komme, dach der Pfarrer Reureuter, der sonst so vertrauensvolle
Mann, den Beamten so wenig Vertrauen gezeigt habe, so meine ich, die
Antwort lüge doch nahe genug. War denn der Pfarrer von Marpingen
nicht von vornherein seitens der Behörden mit dem äuchersten Michicauen,
als Verdächtiger behandelt worden? Hatte man ihn nicht in den ersten
Tagen schon mit einer Strafeinguartierung von 16 Mann belegt, weil
er auf den Regierungs-Präsidenten v. Wolfs „einen schlechten Eindruck"
gemacht haben sollte? Es wäre Unnatur, wenn sein Vertratien zu den
Beamten nicht Schissbruch gelitten hätte: wer Mißtrauen säet, darfnicht
Vertrauen ernten wollen!
Ich komme zum Schluß. Daß die Beschuldigung juristisch unhaltbar
ist, hat mein Kollege überzeugend nachgewiesen; ich habe einige
Erwägungen hinzugefügt, welche darthnn, daß die Beschuldigten auch
moralisch intakt dastehen. Der Gedanke, daß diese Bes huldigten,
die in ihrer Individualität während der 14tägigen Verhandlungen so ungeschminkt
hier sich dargestellt haben, daß der Kaplan in Minden, der damalige
Redakteur in Stuttgart mit dem Pfarrer von Marpingen und
den übrigen Beschuldigten so eine Art Konsortium zur Ausbeutung des
Publikums gebildet haben sollen, ist abenteuerlich, ja unsinnig. Fehler
und Ungeschicklichkeiten mögen sie begangen haben in überaus schwieriger,
nicht von ihnen verschuldeter Situation; aber nichts liegt gegen sie
vor, was einen Makel auf ihren Charakter werfen könnte. Ich habe
das Vertrauen, daß Ihr Urtheil, meine Herren, nach beiden Seiten
hin, nach der moralischen wie'nach der juristisden, den Beschuldigten
die volle Genugthuung geben wird, auf welche sie Anspruch haben, und
daß die Justiz, soweit sie dazu noch in der Lage ist, gut machen wird,
was die Verwaltungsorgane in dieser Sache gesündigt haben.