Full text : Der Marpinger Prozess vor dem Zuchtpolizeigericht in Saarbrücken

272

Alle  Zeugen,  welche  während  dieses  Zeitraumes  mit  den  Kindern  in  Berührung
  kamen,  beurtheilen  dieselben,  namentlich  die  Marg.  Kunz,  sehr
ungünstig.  Landgerichlsrath  Kleber  bezeichnet  zwei  der  Kinder  (die  Kunz,
und  die  Leist)  als  verschmitzt  und  verlogen,  wahrend  ihm  die  Hubertus
beschränkt  erscheint.  Dem  Kriminal-Kommissar  von  Mrerscheidt-Hüllesseiu
kam  dagegen  die  Leist  als  die  „dümmste"  vor.  Ueber  den  Geisteszustand
der  beiden  andern  Kinder  war  derselbe  noch  am  16.  Oktober  so  wenig
klar,  daß  er  deren  Unterbringung  in  eine  Irrenanstalt  vorschlug.  Uebereinstimmend
  mit  dem  Zeugen  Kleber,  dem  die  Kinder  schon  so  der  Lüge
verfallen  erschienen,  das;  er  sich  gar  nicht  mehr  die  Mühe  gibt,  sie  zur
Wahrheit  zu  ermahnen,  charakierisict  die  Zeugin  Riemer  die  Kinder,
namentlich  die  Kunz,  als  verlogen,  und  der  Zeuge  Referendar  Strauß
gibt  sein  Urtheil  dahin  ab,  daß  ihm  kein  Verbrecher  vorgekommen  sesi
welcher  mit  solchem  „frechem  Applomp"  gelogen  habe,  wie  das  9jährige
Kind.  Ich  habe  diese  Urtheile  nicht  neben  einander  gestellt,  um  an  einem
derselben  Kritik  zu  üben;  im  Gegentheil,  ich  muß  dieselben  von;  Standpunkte
  der  Urtheilenden  für  berechtigt  erklären.  Die  Kinder  mußten
dem  Untersuchungsrichter  Kleber  verlogen  erscheinen:  denn  während  dieselben
  früher  zahlreichen  Personen,  lind  insbesondere  dem  ersten  Untersuchungsrichter
  gegenüber,  die  von  ihnen  behaupteten  Erscheinungen  mit
aller  Bestimmtheit  und  in  allen  Einzelheiten  aufrecht  erhalten,  hallen
dieselben,  wenigstens  das  intelligenteste  von  ihnen,  bereits  theilweise  vor
dem  Geheimpolizisten  v.  Meerscheidt-Hüllestem  die  frühern  Angaben  zurückgenommen,
  als  Herr  Kleber  sie  kennen  lernte,  und  die  Widerrufe
und  Widersprüche  folgten  sich  dann  in  verschiedenen  Versionen  mit
größerer  oder  geringerer  Bestimmtheit  vor  ihm  selbst  unb  vor  andern
Personen.
Daß  die  Kinder  die  Unwahrheit  gesagt  und  theilweise  unter  erschwerenden
  Umständen  die  Unwahrheit  gesagt  haben,  steht  juristisch
fest;  aber  gänzlich  verkehrt  wäre  es,  daraus  den  Schluß  ziehen  ju  wollen,
  daß  die  ersten  Angaben,  auf  welche  die  Kinder  später  mit  der
frühern  Bestimmtheit  zurückgekommen  sind,  erlogen  waren.  Im  Gegentheil
  drängen  die  allergewichtigsten  psychologischen  Airhaltspunkte
zu  der  Annahme,  daß  die  Auslastungen  unniittelbar  vor  und  während
der  Detention  der  Kinder  in  Saarbrücken  objeltiv  unwahr  waren.  Der
Eindruck,  welchen  die  Kinder  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  machten,  war  ein
sehr  günstiger.  Das  Urtheil  des  Untersuchungsrichters  Remclö  habe  ich
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.