Full text : Der Marpinger Prozess vor dem Zuchtpolizeigericht in Saarbrücken

neinen  —  was  ich  nicht  thue  —  so  würde  hier  doch  der  Latz  gelten:
'Niemand  ist  verpflichtet,  ein  Held  zn  sein,  oder  in  anderer  Version:
Niemand  ist  verpflichtet,  kritisch  angelegt  za  sein.  Es  fragt  sich  gegenwärtig
  nur:  War  das  Verhalten  der  Beschuldigten  ein  solches,  welches
sie  mit  dem  Strafgesetzbuche  in  Konflikt  brachtet  Mußten  sie  aus
den  ihnen  bekannt  gewordenen  Umständen  mit  Nothwendigkeit  schließen,
daß  eine  Täuschung  vorliege,  und  haben  sie  trotzdem  direkt  oder  indirekt
den  Glauben  an  die  angeblichen  Vorkommnisse  begünstigt,  und  zwar,  nm
sich  oder  der  Pfarrgemeinde  Marpingen  einen  rechtswidrigen  Vermögensvortheil
  zuzuwenden?
Mein  Hr.  Kollege  bat  an  der  Hand  der  einzelnen  Kriterien  des
§  263  den  Nachweis  geführt,  daß  diese  Frage  zu  verneinen  ist.  Außer
den  angeführten  Momenten  möchte  ich  auch  hier  noch  auf  einige  allgemeinere
  Gesichtspunkte  aufmerksam  machen,  welche  die  Beschuldigung  als
eine  ha'llose  charakterisiren.  Wenn  die  Anklage  Recht  hätte,  so  wären
insbesondere  die  beschuldigten  Geistlichen,  namentlich  der  Pfarrer  Neurenter,
  die  denkbar  verächtlichsten  Menschen.  Sie  würden,  wissend,  daß
es  sich  um  einen  nichtswürdigen  Schwindel  handle,  dazu  beigetiagen
haben,  das  gläubige  Volk  irre  zu  führen;  sie  hätten  ein  frivoles  Spiel
mit  den  heiligsten  Dingen  getrieben  und  den  außerhalb  der  Kirche
Stehenden  in  kritischer  Zeit  Anlaß  zu  Spott  und  Hohn  gegeben.  Daneben
  mag  ich  kaum  betonen,  daß  d  eselben  gleichzeitig  ihren  eignen
Einfluß  und  ihre  Autorität  gegenüber  ihren  Gemeinden  vollständig  untergraben
  und  von  diesem  Gesichtspunkte  aus  gewissermaßen  den  Ast
abgesägt  hätten,  auf  welchem  sie  sitzen.  Es  gibt  in  der  That  keinen
Ausdruck,  der  nach  meinem  Gefühl  stark  genug  wäre,  ein  solches  Verhalten
  katholischer  Priester  zu  brandmarken,  und  ich  bin  mit  dem  Hrn.
Ober-Prokurator  in  dem  Punkte  völlig  einverstanden,  daß  das  höchste
Strafmaß  am  Platze  wäre,  wenn  die  Beschuldigung  zuträfe.
Der  ungeheuerlichen  Annahme  des  öffentlichen  Ministeriums  widersp.icht
  aber  das  Verhalten  des  katholischen  Klerus  überha  pt,  das  bisherige
  Gefammtverhalten  der  Beschuldigten,  namentlich  des  im  Vordergründe
  stehenden  Ortspsarrers.  sowie  die  Haltung  desselben  in  dieser
speziellen  Angelegenheit.  Der  Hr.  Oberprokurator  hat  gestern  eine  Reihe
von  Fällen  erwähnt,  wo  es  sich  thatsächlich  um  schwindelhafte,  betrügerische
  Vorgänge  handelte  (wie  in  Eppelborn,  Münchwies,  Berschweiler,
Gappenach);  er  hat  es  wohl  nur  aus  Versehen  versäumt,  hinzuzufügen,
            
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