neinen — was ich nicht thue — so würde hier doch der Latz gelten:
'Niemand ist verpflichtet, ein Held zn sein, oder in anderer Version:
Niemand ist verpflichtet, kritisch angelegt za sein. Es fragt sich gegenwärtig
nur: War das Verhalten der Beschuldigten ein solches, welches
sie mit dem Strafgesetzbuche in Konflikt brachtet Mußten sie aus
den ihnen bekannt gewordenen Umständen mit Nothwendigkeit schließen,
daß eine Täuschung vorliege, und haben sie trotzdem direkt oder indirekt
den Glauben an die angeblichen Vorkommnisse begünstigt, und zwar, nm
sich oder der Pfarrgemeinde Marpingen einen rechtswidrigen Vermögensvortheil
zuzuwenden?
Mein Hr. Kollege bat an der Hand der einzelnen Kriterien des
§ 263 den Nachweis geführt, daß diese Frage zu verneinen ist. Außer
den angeführten Momenten möchte ich auch hier noch auf einige allgemeinere
Gesichtspunkte aufmerksam machen, welche die Beschuldigung als
eine ha'llose charakterisiren. Wenn die Anklage Recht hätte, so wären
insbesondere die beschuldigten Geistlichen, namentlich der Pfarrer Neurenter,
die denkbar verächtlichsten Menschen. Sie würden, wissend, daß
es sich um einen nichtswürdigen Schwindel handle, dazu beigetiagen
haben, das gläubige Volk irre zu führen; sie hätten ein frivoles Spiel
mit den heiligsten Dingen getrieben und den außerhalb der Kirche
Stehenden in kritischer Zeit Anlaß zu Spott und Hohn gegeben. Daneben
mag ich kaum betonen, daß d eselben gleichzeitig ihren eignen
Einfluß und ihre Autorität gegenüber ihren Gemeinden vollständig untergraben
und von diesem Gesichtspunkte aus gewissermaßen den Ast
abgesägt hätten, auf welchem sie sitzen. Es gibt in der That keinen
Ausdruck, der nach meinem Gefühl stark genug wäre, ein solches Verhalten
katholischer Priester zu brandmarken, und ich bin mit dem Hrn.
Ober-Prokurator in dem Punkte völlig einverstanden, daß das höchste
Strafmaß am Platze wäre, wenn die Beschuldigung zuträfe.
Der ungeheuerlichen Annahme des öffentlichen Ministeriums widersp.icht
aber das Verhalten des katholischen Klerus überha pt, das bisherige
Gefammtverhalten der Beschuldigten, namentlich des im Vordergründe
stehenden Ortspsarrers. sowie die Haltung desselben in dieser
speziellen Angelegenheit. Der Hr. Oberprokurator hat gestern eine Reihe
von Fällen erwähnt, wo es sich thatsächlich um schwindelhafte, betrügerische
Vorgänge handelte (wie in Eppelborn, Münchwies, Berschweiler,
Gappenach); er hat es wohl nur aus Versehen versäumt, hinzuzufügen,