Full text : Der Marpinger Prozess vor dem Zuchtpolizeigericht in Saarbrücken

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Ter  zweite  Umstand,  welchem  der  ungewöhnliche  Verlauf  der  Marpinger
  Angelegenheit  zuzuschreiben,  ist  das  Verhalten,  welches  die  zunächst
  betheiligten  Verwaltungsbehörden  in  dieser  Sache  von  ihren
ersten  Ansängen  an  beobachtet  haben.  Mit  Recht  hat  der  Hr.  Oberprokurator
schon  während  der  Verhandlung  darauf  hingewiesen,  daß  die  Justizbehörden
  erst  am  14.  Juli  von  den  Vorgängen  in  Marpingen  Kenntniß
  erlangt  haben,  nachdem  also  die  Militair-Exekution  bereits  eingetreten
  war.  Wenn  daher  in  diesem  ersten  Stadium  verhängnisvolle
Mißgriffe  stattgefunden  haben,  so  kommen  dieselben  ausschließlich  auf
Rechnung  der  dabei  thätigen  Verwaltungsorgane.  Ob  letztere  anders
gehandelt  haben  würden,  wenn  der  bischöfliche  Stuhl  von  Trier  besetzt
gewesen  wäre,  kann  ich  natürlich  nicht  sagen,  glaube  aber  eher  das  Gegentheil
  —  und  zwar  aus  Gründen,  welche  gewissermaßen  in  der  Luft
bezw.  der  Individualität  der  fraglichen  Beamten  liegen.  Anderseits  muß
konstatirt  werden,  daß  in  den  spätern  für  die  Behörden  analogen
Fällen,  welche  in  unserm  Lande  gespielt  haben,  die  Provinzialbehörden
und  die  Ortsbehörden  eine  wesentlich  andere,  namentlich  viel  reserv
  i  r  t  e  r  e  Haltung  beobachtet  haben,  und  daß  speziell  auch  Publikationen
  ganz  ähnlichen  Charakters  wie  die  der  Beschuldigten  Dicke  und
Thoemes  nicht  angefochten  sind.  Zum  Beweise  dessen  habe  ich  gestern
die  mit  Genehmigung  des  Bischofes  von  Ermeland  erschienene  Schrift:
„Die  Erscheinuugen  im  Dittrichswalde"  dem  Gerichtshöfe  überreicht.
In  allen  jenen  Füllen  hat  sich  und  zwar  durchweg  unter  aktiver  Mitwirkung
  des  katholischen  Klerus  der  wirkliche  Sachverhalt  sehr  bald
herausgestellt.
Wie  hat  sich  dagegen  die  Sache  in  Marpingen  entwickelt?  Ich  muß
daraus  in  etwa  eingehen,  weil  nur  dadurch  das  Verhalten  der  inplizirten
Geistlichen,  insbesondere  des  beschuldigten  Octspfarrers  auch  nach  der
strafrechtlichen  Seite  in  das  rechte  Licht  zu  rücken  ist.  Die  Behörden
gingen  in  Marpingen  bei  ihren  Maßnahmen  von  vornherein  davon  aus,
daß  es  sich  um  einen  mit  vielem  Raffinement  in  Szene  gesetzten,  die
öffentliche  Ordnung  und  das  Staats-Interesse  auf's  Aeußerste  gefährdenden
  Schwindel  handele.  Auf  den  Versuch,  den  Ortspfarrer  als  Bundesgenossen
  zu  gewinnen,  wurde  von  vornherein  verzichtet,  weil  man  ihn  —
trotz  seiner  bisherigen  völligen  Unbescholtenheit  und  seines  achtungswerthen
  Charakters  —  ohne  weiteres  als  die  eigentliche  Triebfeder,  als
den  Dirigenten  der  ganzen  Maschinerie  betrachtete.  Tie  Argumentation,
            
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