Full text : Der Marpinger Prozess vor dem Zuchtpolizeigericht in Saarbrücken

—  261

rechtigt,  im  Walde  anwesend  zu  sein  und  zu  bleiben:  aber  er  war  nicht
einmal  anwesend,  als  die  Aufforderung  zum  Auseinandergehen  erging,
und  dieser  Mann  hat  sieben  Wochen  in  Untersuchungshaft  gesessen:
2'a  Jahre  ist  ihm  die  Hälfte  seiner  Bezüge  gesperrt  worden,  so  dass  er
zuweilen  bittere  Noth  hat  leiden  müssen.  Die  Genugthuung,  welche  das
öffentliche  Ministerium  ihm  schuldig  geblieben  ist,  will  auch  ich  wenigstens
  zu  meinem  Theile  vor  der  Oessentlichkeit  ihm  verschafft  haben.
Was  nun  die  Hauptbeschuldigung  anlangt,  so  habe  ich  den  rechtlichen
Detailausführungen  meines  Herrn  Kollegen  Wesentliches  nicht  hinzuzufügen.
  Indem  ich  denselben  in  allen  Punkten  beitrete,  betrachte  ich  es
als  meine  Aufgabe,  noch  eine  Reihe  allgemeinerer  Gesichtspunkte
zu  entwickeln,  welche  einestheils  das  Gewicht  der  in's  Einzelne  gehendeir
Darlegung  meines  Herrn  Kollegen  zu  verstärken  und  zum  andern  geeignet
sind,  das  Verhalten  der  Beschuldigten,  insbesondere  der  beschuldigten
Geistlichen,  nach  allen  Seiten  hin  in  das  rechte  Licht  zu  stellen,  so
zwar,  das;  nicht  nur  die  Beschuldigungen  ans  den  angezogenen  Paragraphen
  des  Strafgesetzbuches,  sondern  auch  alle  dch  daneben  hergehenden
Angriffe  und  Vorwürfe  zerfallen,  deren  Gegenstand  die  Beschuldigten
Hit  nahezu  drri  Jahren  und  namentlich  wieder  in  den  letzten  beiden
Wochen  gewesen  sind.  Es  wird  dabei  ein  ku  zer  Rückblick  auf  den
historischen  Verlauf  dieser  des  Sensationellen  so  viel  darbietenden
Marpinger  Angelegenheit  nicht  zu  umgehen  sein.
Dieser  Verlauf  war  ein  ungewöhnlicher,  anormaler  vorzugsweise  aus
zwei  Gründen.  Zu  der  Zeit,  als  die  in  Rede  stehenden  Vorkommnisse  zu  spielen
begannen,  war  der  bischöfliche  Stuhl  zu  Trier  durch  den  Tod  des  Bischofs  erledigt;
  das  bischöfliche  General-Vikariat  war  aus  genugsam  bekannten  Gründen
  schon  fiüher  aufgelöst.  Ohne  dieses  Zusammentreffen  würde  es  Sache
der  höchsten  Diözesanbehorde  gewesen  sein,  den  betreffenden  Vorgängen
—  wenigstens  nachdem  dieselben  alsbald  solche  Dimensionen  angenommen
  hatten  —  näher  zu  treten  und  nach  den  kanonischen  Regeln  mit
der  Gründlichkeit  und  Sorgfalt,  welche  in  dergleichen  Dingen  adhibirt
zu  werden  pflegt,  unter  Benutzung  aller  Hilfsmittel  der  einschlägigen
Fachwissenschaften  eine  Untersuchung  stattfinden  zu  lassen  und  ein  Urtheil
zu  füllen,  welches  —  beiläufig  bemerkt  —  den  Charakier  einer  dogmatischen
  Entscheidung  nicht  haben  wurde.  So  ist  es,  wie  dem  Gerichte
bekannt,  ganz  vor  Kurzen;  iwch  in  der  Diözese  Regensburg  geschehen,
wo  ähnliche  Vorkommnisse  lin  Mettenbuch)  gespielt  haben  sollten.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.