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rechtigt, im Walde anwesend zu sein und zu bleiben: aber er war nicht
einmal anwesend, als die Aufforderung zum Auseinandergehen erging,
und dieser Mann hat sieben Wochen in Untersuchungshaft gesessen:
2'a Jahre ist ihm die Hälfte seiner Bezüge gesperrt worden, so dass er
zuweilen bittere Noth hat leiden müssen. Die Genugthuung, welche das
öffentliche Ministerium ihm schuldig geblieben ist, will auch ich wenigstens
zu meinem Theile vor der Oessentlichkeit ihm verschafft haben.
Was nun die Hauptbeschuldigung anlangt, so habe ich den rechtlichen
Detailausführungen meines Herrn Kollegen Wesentliches nicht hinzuzufügen.
Indem ich denselben in allen Punkten beitrete, betrachte ich es
als meine Aufgabe, noch eine Reihe allgemeinerer Gesichtspunkte
zu entwickeln, welche einestheils das Gewicht der in's Einzelne gehendeir
Darlegung meines Herrn Kollegen zu verstärken und zum andern geeignet
sind, das Verhalten der Beschuldigten, insbesondere der beschuldigten
Geistlichen, nach allen Seiten hin in das rechte Licht zu stellen, so
zwar, das; nicht nur die Beschuldigungen ans den angezogenen Paragraphen
des Strafgesetzbuches, sondern auch alle dch daneben hergehenden
Angriffe und Vorwürfe zerfallen, deren Gegenstand die Beschuldigten
Hit nahezu drri Jahren und namentlich wieder in den letzten beiden
Wochen gewesen sind. Es wird dabei ein ku zer Rückblick auf den
historischen Verlauf dieser des Sensationellen so viel darbietenden
Marpinger Angelegenheit nicht zu umgehen sein.
Dieser Verlauf war ein ungewöhnlicher, anormaler vorzugsweise aus
zwei Gründen. Zu der Zeit, als die in Rede stehenden Vorkommnisse zu spielen
begannen, war der bischöfliche Stuhl zu Trier durch den Tod des Bischofs erledigt;
das bischöfliche General-Vikariat war aus genugsam bekannten Gründen
schon fiüher aufgelöst. Ohne dieses Zusammentreffen würde es Sache
der höchsten Diözesanbehorde gewesen sein, den betreffenden Vorgängen
— wenigstens nachdem dieselben alsbald solche Dimensionen angenommen
hatten — näher zu treten und nach den kanonischen Regeln mit
der Gründlichkeit und Sorgfalt, welche in dergleichen Dingen adhibirt
zu werden pflegt, unter Benutzung aller Hilfsmittel der einschlägigen
Fachwissenschaften eine Untersuchung stattfinden zu lassen und ein Urtheil
zu füllen, welches — beiläufig bemerkt — den Charakier einer dogmatischen
Entscheidung nicht haben wurde. So ist es, wie dem Gerichte
bekannt, ganz vor Kurzen; iwch in der Diözese Regensburg geschehen,
wo ähnliche Vorkommnisse lin Mettenbuch) gespielt haben sollten.