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ließen einige Groschen zurück als angemessenes Entgelt für das, was sie
gehabt. Es ist also unbegreiflich, wie man zur Begründung der Anklage
auf Betrug diese Vorfälle anziehen kann' denn ein Vermögensvortheil
im Sinne unseres 8 liegt doch nur dann vor, wenn ich etwas erhalte»
wofür ich nichts gegeben.
Es steht also fest, daß die Eltern keinen Vermögensvortheil irgend
einer Art gehabt haben. Neben ihnen ist n»r noch Neur. des Betruges
für sich beschuldigt. 2 Briefe mit Geldbeiträgen zur Errichtung einer
Kapelle im Härtelwalde hat er erhalten. Ich wäre neugierig, das Gericht
kennen zu lernen, das ans der Annahme dieses Geldes etwas gegen
den Beschuldigten herleiten wollte. Aber Pastor Nenr. hat das Geld
sogar mit dein Bemerken, das; keine Verwendung dafür sei, zur Verfügung
gestellt resp. zurückgesandt. Obschon die Sache in der Voruntersuchung
schon vollständig klar gestellt worden war, hat man dennoch
wiederum die Gensdarmen darüber als Zeugen vernehmen lassen, wie sie
durch eine Ritze, resp. der eine auf den Schultern des andern stehend, durch
das Fenster der Kirche ihre Beobachtungen machten und sehr kühn ans
ihren Beobachtungen kombinirten, daß der Pastor Geld ans der Kirche
in das Pfarrhaus getragen. Da der Herr Ober-Prokurator auf diesen
Theil der Beweisaufnahme nicht zurückgekommen, darf ich wohl annehmen,
daß er der Aussage d.s Schntzzeugen Glauben schenkt, daß der Pastor
Neur. an dem fraglichen Abende einfach die Hostienbüchse ans der Kirche
geholt hat. Hier möchte ich aber an noch etwas anderes erinnern.
Wie an den meisten Orten, so war es auch in Marp. Sitte, daß das
aus dem Altar Niedergelegte für den Pastor war. Aber Neur. hat aus
einer Delikatesse, die wenige mit ihm theilen möchten, sobald diese Gelder
bedeutender wurden, cs ausdrücklich abgelehnt, dieselben fernerhin anzunehmen,
und sind dieselben direkt an den Kirchenrechner gekommen.
Man sollte meinen, meine Herren, es wäre jetzt genug; man mag
die Anklage beleuchten, von wo man will, sie ist immer gleich haltlos.
Und doch kommt erst die Hauptsache, nämlich die gewinnsüchtige Absicht.
Ich konstatire, daß weder in der Konstitnirung der Beschuldigten
noch in de in Plaidoyer des Herrn Oberprokurators
auch nur ein Wort gefallen, aus dem die Vertheidigung
e n t n e b m en könnte, wie man sich das mit der
gewinnsüchtigen Absicht eigentlich denkt. Ich muß dies
bemerken, um meine Kürze zu erklären. Es ist eben kein einziges Ver->