Full text : Der Marpinger Prozess vor dem Zuchtpolizeigericht in Saarbrücken

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daß  die  Heilungen  recht  auffällige  sind.  Die  Hauptsache  ist  aber,  daß
die  Heilungen,  wie  die  Beweisaufnahme  ergeben  hat,  den  Beschuldigten  von
den  Geheilten  oder  deren  Angehörigen  erzählt  wurden  und  diese  damals
wie  noch  heute  an  ein  Wunder  glaubten.  Diesen  ihren  Glauben  haben
sie  eidlich  erhärtet.
Wenn  wir  also  daran  festhalten,  was  wir  zunächst  eruirten,  daß
nämlich  die  Beschuldigten  an  die  Erscheinungen  im  Härtelwalde  glaubten,
  dann  liegt  nicht  der  mindeste  Grund  vor,  warum  sie  nicht  an  die
Bestätigungen  der  Göttlichkeit  dieser  Erscheinung,  nämlich  an  die  Wunder,
geglaubt  haben  sollten.  —
Ich  komme  zu  dem  zweiten  Kriterium  des  Betruges.  Die  Wahrheitsenistcllung
  muß  auf  Erregung  eines  Irrthums  berechnet  sein.  In
dieser  Beziehung  muß  nun  daran  erinnert  werden,  daß  der  Brief  Neur's.
vom  21.  Juli  1876,  wie  der  Inhalt  ergibt,  nur  zur  Abwehr  der  erhobenen
  Angriffe  geschrieben  ist.  Schon  Mitte  des  Monates  hatte  der
Kreissekretär  Besser  in  Vertretung  des  Landrathes  veröffentlicht,  „daß
die  Anstifter  des  Betruges  es  nur  auf  die  Bethör  ring
der  Menge  abgesehen  hätten."  Wenn  nun  ein  Beamter  dazu
übergegangen  war,  von  Anstiftung  des  Betruges  zu  sprechen,  also  die
schwersten  Vorwürfe  zu  erheben,  ohne  auch  nur  den  geringsten  thatsächlichen
  Grund  für  diese  Beschuldigung  zu  haben,  dann  sollte  man  die
Antwort  des  in  unverantwortlicher  Weise  Gekränkten  nicht  gar  zu  scharf
prüfen.  Jedenfalls  war  der  Brief  also  nicht  behufs  Erregung  eines
Irrthums  geschrieben.  Bei  dem  Briefe  Schneiders  kann  davon  noch
weniger  die  Rede  sein,  als  derselbe  nur  für  Dr.  Majunke  bestimmt  war
und  von  diesem  ohne  Vormissen  des  Schreibers  veröffentlicht  wurde.
Es  muß  die  Wahrheitsentstellung  aber  weiter  einen  Irrthum  zur
Folge  haben  und  dieser  Irrthum  den  Getäuschten  zu  einem  Handeln
bringen.  Es  muß  also  der  Causal-Zusammenhang  zwischen  Wahrheitsentstellung
  und  Jrrchum  und  zwischen  Irrthum  und  der  Handlung  des
Getäuschten  festgestellt  werden.  Nun  aber,  meine  Herren,  bezeichnet  die
Anklage  fcti'e  feest  in;  mten  Personen,  welche  betrogen  worden  sein
sollen,  und  ich  bin  neugierig,  zu  erfahren,  wie  der  Herr  Ober-Proknrator
glaubt,  daß  mau  den  nothwendigen  'Causal-Zusammenhang  prüfen  soll,
wenn  man  gar  nicht  weiß,  bei  wem.  Ein  Ausw  g  für  die  Anklage  wäre
vielleicht,  wenn  man  sagen  könnte,  alle,  die  z.  B.  in  der  Kirche  ein
Opfer  gaben,  haben  dies  nur  gethan,  weil  sie  in  einem  Irrthum  versir-
            
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