Full text : Der Marpinger Prozess vor dem Zuchtpolizeigericht in Saarbrücken

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des  Widerstandes  resp.  der  Aufforderung  dazu  freizusprechen.  Gegen
die  des  Betruges  und  der  Hülfeleistnng  zu  demselben  Beschuldigten  b  eantrage
  ich:  gegen  Wittwe  Kunz  3  Jahre  Gefängniß,  gegen  Wittwe
Katharina  Leist,  gegen  Johann  Hubertus  und  Margaretha  Hubertus
sd.  h.  die  übrigen  Elternf  2  Jahre,  gegen  Pastor  Neureuker  3  Jahre,
gegen  Pastor  Schneider  I  V»  Jahr,  gegen  Dicke  1  Jahr,  gegen  Dr.  Thömes
1  Jahr,  gegen  Recktenwald  2  Jahre,  gegen  Anton  Hahn  2  Jahre,  gegen
Nikolaus  Leist,  Jakob  Leist,  Nikolaus  Aares  und  Joh.  Jak.  Klotz  sd.  h.
die  4  anderen  Männer,  welche  die  Erscheinung  gesehen  haben  wollen^  je
1  Jahr.  Betreffs  der  Beschuldigten  Eich,  Schwaab,  Andre  und  Mar  areiha
Leist  w  rd  Freisp  r  ech  u  ng  beantragt.

Zwanzigste  Sitzung.
Samstag  den  15.  März,  Vorm,  von  9  bis  '^1  Uhr.
Verth.  Aovokat  Simons:  Meine  Herren!  Vom  Hrn.  Oberprokurator
  haben  wir  gestern  gehört,  das;  die  ersten  Anträge  gerichtet  waren
auf  Aufruhr  und  Landfriedensbruch.  Sie  haben  vom  Hrn.  Oberprokurator
  weiter  gehört,  das;  das  Meiste  von  ihm  selbst  in  der  Untersuchung
zurückgenommen  worden  ist,  das;  Anderes  nicht  die  Rathskammer  passirt
hat,  und  das  Einzige,  was  übrig  geblieben,  sind  die  beiden  einleitenden
Beschuldigungen,  welche  A  l  t  m  e  y  e  r  und  Pastor  E  i  ch  betreffen.  Die
Herren  hätten  nun  am  besten  gethan,  Alles,  was  diesen  Landfriedensbruch
  anging,  auch  diesen  letzten  Rest  in  den  Untersuchungsakten
begraben  zu  lassen.  Man  wird  zugeben  müssen,  das;  Nichts  bewiesen
worden  ist,  wie  auch  der  Oberprokurator  prinzipaliter  Freisprechung  beantragt
  hat.  Was  besonders'den  Förster  Altmeyer  angehff  so  ist  nicht
bewiesen  worden,  daß  er  an  Ort  und  Stelle  war,  als  durch  beit  Bürgermeister
  Woytt  und  den  Landraths-Sekretär  Besser  dort  die  Verlesungen
vorgekommen  sind.  Wenn  er  aber  dagewesen,  so  wäre  er  berechtigt
gewesen,  so  wäre  es  seine  Pflicht  gewesen,  an  der  Stelle  zu  bleiben,
weil  er  der  Förster  loci  war  und  er  bleiben  mußte,  um  die  Polizei  zu
unterstützen.  Man  wird  dem  Hrn.  Oberprokurator  zustimmen,  das;  nichts
            
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