Full text : Der Marpinger Prozess vor dem Zuchtpolizeigericht in Saarbrücken

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Berschweiler  Untersuchung,  wo  ja  ganz  ähnliche  Behauptungen  aufgestellt
wurden;  derselbe  sagte  mit  Bestimmtheit:  „wenn  das  behauptet  wird,
dann  kaun  eine  derartige  Behauptung  nur  Betrug  sein."  Auch  hier  behaupteten
  die  Männer  die  Erscheinung  im  Anschluß  an  die  Erscheinung
der  Kinder,  von  der  nachgewiesen  war,  daß  sie  unrichtig  ist,  und  dennoch
  behaupten  sie  nun,  gemeinschaftlich  eine  ganz  ähnliche  Erscheinung
gehabt  zu  haben.  —  Ich  bin  der  Meinung,  daß  so  Etwas  ganz  unmöglich
  ist,  und  wenn  eine  derartige  Behauptung  aufgestellt  worden  ist,
dann  kann  sie  nur  aufgestellt  worden  sein,  um  die  ersten  Erscheiinrngen
zu  bestärken  und  so  den  Eltern  der  Kinder  einen  Vermögensvortheil  zu
verschaffen,  und  das  genügt,  damit  der  Thatbestand  des  8  26)  des-St.-G.'B.
  vorhanden  sei.
Ich  glaube,  hiermit  der  Pflicht  nachgekommen  zu  fein,  welche  da?
G  setz  mir  auferlegt,  und  mein  Resümö  wird  mit  kurzen  Bemerkungen  den
Thatbestand  rekapitulirt  haben.  Ich  glaube  nicht,  m.  H.,  daß  ich  in
dem  einen  oder  andern  Falle  die  Thatiache  anders  aufgefaßt  habe,  als
sie  für  uns  deponirt  worden  ist;  ich  habe  Ihnen  den  Eindruck  referirt,
wie  er  sich  bei  mir  unmittelbar  aus  den  Verhandlungen  ergeben  hat.
Wie  Ihne  i  bekannt,  bin  ich  nicht  in  der  Lage  gewesen,  vorher  die
Akten  zu  lesen;  ich  habe  Ihnen  nur  ans  meinem  Gedächtnisse  referirt,
was  ich  in  dasselbe  ausgenommen  habe.  Ich  glaube,  alle  Ele  »eine  vor
Ihnen  in  kurzen  Zügen  vorgeführt  zu  haben,  und  es  erübrigt  mir  nur
noch,  die  Strafanträge  zu  stellen.  Ich  bin  der  Meinung,  daß,  wenn  Sie
annehmen,  daß  strafbare  Handlungen  vorliegen,  dieselben  nicht  strenge
genug  geahndet  werden  können.  Sie  haben  gehört,  in  welcher
Weise  die  Marpinger  Vorfälle  das  deutsche  Volk,  nicht  bloß  das  katholische,
  soirdern  auch  das  evangelische,  erregt  haben,  wie  für  und  wider
in  der  Presse  davon  die  Rede  war,  unv  wenn  sich  nun  herarrsstellen
sollte,  daß  hier  strafbare  Handlungen  vorliegen,  dann  bin  ich  der  Meinung,
  daß  Sie  nie  Sache  nicht  genug  ahnden  können.
Sie  haben  vor  einiger  Zeit,  meine  Herreil,  einen  Plann,  der  die  Heilung
  eines  Kindes  vorspiegelte,  mit  einem  Jahre  Gefängniß  bestraft.
  Wie  hoch  soll  danach  die  Strafe  bemessen  werden  bei  diesen
Leuten,  die  an  der  Sache  schuld  sind?  Ich  meine  daher,  daß  Sie  die
Strafen  abmessen  sollen  nach  den  §  263  u.  49  des  St.-G.-B.  und  unter
Umständen  noch  den  §  48  für  den  Versuch  anziehen.  —  Ich  beantrage
demnach,  die  Beschuldigteil  Altm-yer  und  Eich  von  der  Beschuldigung
            
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