244
Berschweiler Untersuchung, wo ja ganz ähnliche Behauptungen aufgestellt
wurden; derselbe sagte mit Bestimmtheit: „wenn das behauptet wird,
dann kaun eine derartige Behauptung nur Betrug sein." Auch hier behaupteten
die Männer die Erscheinung im Anschluß an die Erscheinung
der Kinder, von der nachgewiesen war, daß sie unrichtig ist, und dennoch
behaupten sie nun, gemeinschaftlich eine ganz ähnliche Erscheinung
gehabt zu haben. — Ich bin der Meinung, daß so Etwas ganz unmöglich
ist, und wenn eine derartige Behauptung aufgestellt worden ist,
dann kann sie nur aufgestellt worden sein, um die ersten Erscheiinrngen
zu bestärken und so den Eltern der Kinder einen Vermögensvortheil zu
verschaffen, und das genügt, damit der Thatbestand des 8 26) des-St.-G.'B.
vorhanden sei.
Ich glaube, hiermit der Pflicht nachgekommen zu fein, welche da?
G setz mir auferlegt, und mein Resümö wird mit kurzen Bemerkungen den
Thatbestand rekapitulirt haben. Ich glaube nicht, m. H., daß ich in
dem einen oder andern Falle die Thatiache anders aufgefaßt habe, als
sie für uns deponirt worden ist; ich habe Ihnen den Eindruck referirt,
wie er sich bei mir unmittelbar aus den Verhandlungen ergeben hat.
Wie Ihne i bekannt, bin ich nicht in der Lage gewesen, vorher die
Akten zu lesen; ich habe Ihnen nur ans meinem Gedächtnisse referirt,
was ich in dasselbe ausgenommen habe. Ich glaube, alle Ele »eine vor
Ihnen in kurzen Zügen vorgeführt zu haben, und es erübrigt mir nur
noch, die Strafanträge zu stellen. Ich bin der Meinung, daß, wenn Sie
annehmen, daß strafbare Handlungen vorliegen, dieselben nicht strenge
genug geahndet werden können. Sie haben gehört, in welcher
Weise die Marpinger Vorfälle das deutsche Volk, nicht bloß das katholische,
soirdern auch das evangelische, erregt haben, wie für und wider
in der Presse davon die Rede war, unv wenn sich nun herarrsstellen
sollte, daß hier strafbare Handlungen vorliegen, dann bin ich der Meinung,
daß Sie nie Sache nicht genug ahnden können.
Sie haben vor einiger Zeit, meine Herreil, einen Plann, der die Heilung
eines Kindes vorspiegelte, mit einem Jahre Gefängniß bestraft.
Wie hoch soll danach die Strafe bemessen werden bei diesen
Leuten, die an der Sache schuld sind? Ich meine daher, daß Sie die
Strafen abmessen sollen nach den § 263 u. 49 des St.-G.-B. und unter
Umständen noch den § 48 für den Versuch anziehen. — Ich beantrage
demnach, die Beschuldigteil Altm-yer und Eich von der Beschuldigung