Full text : Der Marpinger Prozess vor dem Zuchtpolizeigericht in Saarbrücken

229

finb.  Ferner  hören  wir,  das;  die  Magd.  Leist  anfangs  die  Kinder  in
ihrem  Hause  abgemahnt  hat,  dann  aber  ebenfalls  mit  in  den  Wald  gegangen
  ist,  jedenfalls  am  7.  August  bei  einem  angeblichen  Leichenzuge.
Es  fanden  in  ihrer  Gegenwart  auch  Erscheinungen  des  Teufels  statt.
Ihr  Mann  äußert  sich,  daß  die  Umlage,  die  von  der  Gemeinde
gefordert  würde,  von  der  Mutter  Gottes  verboten  worden  sei  und
nicht  gefordert  werden  könne.  Sie  soll  auch  im  Marianneninstitut  mit
zugegen  gewesen  fein  und  gehört  haben,  wie  die  Wittwe  Kunz  sagte:
„sage,  wie  Du  immer  gesagt  hast."  In  der  Sitzung  hat  sich  dieses
in  so  fern  aufgeklärt,  als  die  Ehefrau  Hubertus  diese  Thatsache  auf
sich  genommen  hat,  „sie  sei  es  gewesen  und  nicht  die  Leist."  Die  Wittwe
Leist  bestellte  ebenfalls  mit  Kunz  ain  11.  Juli  das  Hochamt.  Sie  war
mit  iu  St.  Wendel,  als  die  Kinder  in  der  Weise  vorgenommen  wurden
und  als  die  Kunz  sagte:  „die  Kinder  können  ohne  den  Rosenkranz  nicht
mehr  bestehen."  Sie  wußte,  daN  das,  was  gegen  ihren  Mann  vorlag,
auch  gegen  sie  vorliege  und  auch  gegen  sie  herangezogen  werden  müsse.
Ihr  Mann  sagte,  als  die  Ki  ider  aus  der  Anstalt  herausgelassen  waren,
die  Kinder  hätten's  gut  gehabt,  er  hätte  an  die  Sache  niemals  geglaubt
  und  glaubte  auch  heute  nicht  dran,  und  trotzdem  hat  die  Mutter
des  genannten  Gnadenkindes  es  in  derselben  Weise  als  ein  Gnadenkind
vorgeführt;  sie  hat  den  Irrthum  erregt  und  hat  in  derselben  Weisesich
des  Gewerbeoergehens  schuldig  gemacht;  deuu  sie  hat  unbefugt  ein  Gewerbe
  betrieben  und  so  auch  jedenfalls  an  den  Thathandlungen  ihres
Kindes  wissentlich  theilgenommen.  Indem  sie  das  Kind  in  dieser  Weise
präsentirte,  unb  im  Hause,  wo  die  Erscheinung  stattfand  lind  das  alles
geschehen  ist,  anwesend  war,  hat  sie  sich  des  Betrugs  schuldig  gemacht.
Sollten  Sie  aber  dieser  Ansicht  nicht  sein,  so  liegt,  lvie  bei  Wittwe
Kunz,  so  auch  bei  Katharina  Leist  die  Hülseleistung  zum  Betrüge  im
Sinne  des  §  49  vor.
Der  I  o  h.  H  u  b  er  t  u  s  ist  der  6.  der  Angeklagten.  Gegen  ihn
wird  dieselbe  Beschuldigung  wie  gegen  die  Anderen  erhoben.  Auch  hier
wird  Bezug  genommen  auf  ll>as  ärztliche  Gutachten;  aber  auch  darauf,
daß  er  schon  am  5.  Juli  Mittags  mit  Recktemvald  in  den  Wald
gegangen  ist,  und  daß  schon  Nachmittags  von  der  angeblichen  Kapelle
die  Rede  gewesen  sein  soll,  und  daß  sie  später  an  einem  Abende  hingegangen
  sind.  Die  Erschnnung  wurde  gefragt,  was  sie  begehre,  und
antwortete:  „EineKapelle."  Hubertus  ist  am  andern  Tage  zum  Pastor
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.