Full text : Der Marpinger Prozess vor dem Zuchtpolizeigericht in Saarbrücken

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Anklage  von  dem  anderen  Gesichtspunkte  aus,  indem  sie  annimmt,  daß
die  Eltern  der  Kinder,  welche  vor  Ihnen  sitzen,  die  Wittive  Kunz,
die  Wittwe  Leist  und  die  Eheleute  Hubertus,  an  diesem  Betrüge
sich  in  selbständiger  Weise  betheiligt  haben,  und  da  lautet  zuerst  die
Beschuldigung  ggen  W  ittwe  Kunz  dahin,  sie  habe  in  den  Jahren
1876  u.  1877  zu  Marp.  in  der  Absicht,  sich  einen  rechtswidrigen  Vermögensvortheil
  zu  verschaffen,  Leute  geschädigt  o>er  zu  schädgm  versucht
und  habe  dazu  durch  Vorspiegelung  falscher  Thatsachen  einen  Irrthum
erregt  und  unterhalten.  Sie  haben,  m.  H.,  aus  den  Verhandlungen  gehört,
in  welcher  Weise  die  Kinder  zu  ihren  Eltern  standen;  sie  lebten  in  ihrem
elterlichen  Hause,"  sie  konnten  nur  mit  Wissen  und  Vorwiffen  der  Eltern
an  die  Gnadeustelle  gehen.  Es  behauptet  nun  Frau  Kunz,  sie•  habe
am  ersteir  Tage  dem  Kinde,  als  es  nach  Hause  gekommen,  verboten,  in
den  Härtelwald  zu  gehen,  und  trotzdem  sei  das  angeblich  fromme  begnadigte
  Kind  in  Ungehorsam  wieder  in  den  Wald  hinein  gegangen.
Die  Mutter  hat  also  zunächst  den  Ungehorsam  des  Kindes  geduldet,  hat
sich  aber  nicht  mit  d  r  Duldung  begnügt,  sondern  ist  mit  dem  Kinde
am  5.  Juli  in  den  Wald  g'gangen,  unb  dort  ist,  wie  durch  Zeugen
konstatirt  wurde,  die  Frage  gehört  worden,  ob  man  eine  Kapelle  bauen
und  Kranke  herbeibringen  solle.  Auch  sollte  ja  am  14.  Juli  ein  gioßes
Wunder  geschehen.  Durch  dies's  Alles  hat  sie  sich  vollständig  an  den
Thalhandlungen  des  Kindes  beiheiligt  und,  da  ja  das  Kind  erst  im
Alter  von  9  Jahren  war,  meines  Erachtens  sich  mit  dem  Kinde  vollständig
  strafrechtlich  identifizirt.  Sie  ist  auch  noch  weiter  gegangen.  Als
die  Kinder  hier  im  Hospital  untergebracht  waren,  da  ist  sie  hierhin  gekommen
  und  hat  gesagt:  „„Bleibet  bei  dem,  was  Ihr  immer  gesagt!""
Sie  hat  dadurch  die  Kinder  aufgereizt,  ihre  frühere  Aussage  ausrechtzu'
halten,  obschon  sie  nach  Lage  der  Umstände  überzeugt  sein  mußte,  daß
die  Kinder  sie  zurückgenommen  hätten.  Sie  hat,  m.  H.,  wenn  die  Kinder
gelogen,  ihr  Kind  dazu  bestimmt,  daß  das  Kind  in  die  alte  Sünde  zurückfalle,
  indem  sie  das  Kind  verstieß,  wenn  es  nicht  aussage,  wie  es
früher  aussagte.  Wenn  Sie  damit,  m.  H.,  vergleichen,  was  durch  die
Herren  Sachverständigen  konstatirt  worden  ist,  daß  die  Kinder  vollständig
  instruirt  und  zu  den  Machinationen  angeleitet  seien,  dann,  glaube
ich,  werden  Sie  nicht  fehlgehen,  wenn  Sie  den  größten  Theil  der  Anleitung,
  die  dem  Kinde  zu  Theil  geworden  ist,  auf  die  Mutter  zurückführen.
  Ich  will  nicht  an  dasjenige  erinnern,  was  vor  dem  Zeugen
            
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