Full text : Der Marpinger Prozess vor dem Zuchtpolizeigericht in Saarbrücken

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M.  H.!  Was  auf  die  Aussage  eines  solchen  Kindes  zu  geben  ist,  wenn
es  sich  darum  handelt,  ob  wunderbare  Erscheinungen  vorliegen,  das  brauche
ich  wohl  nicht  weiter  auszuführen.
Sie  haben  aus  den  Aussagen  der  Zeugin  Helena  Schmidt
gehört,  in  welcher  Weise  das  Kind  behauptet,  das;  ihm  unmittelbar
nachher  hier  in  der  Anstalt  die  Mutter  Gottes  erschienen  sei,  wie  nach
ihrer  Rückkunft  mit  Strauß  dem  Kinde  verschiedene  Fragen  vorgelegt
und  in  welcher  Weise  dieselben  beantwortet  wurden;  Sie  erinnern  sich
auch  des  weitern  Umstandes,  in  welcher  Weise  das  Kind  zur  Helena
Schmidt  —  als  diese  sie  darauf  aufmerksam  machte,  daß  sie  geschlafen
habe,  als  sie  die  Mutter  Gottes  gesehen  haben  wolle  —  sagte:  „Dir
kann  man  auch  Nichts  weiß  machen!  Die  dummen  Herren  glauben
Alles."  Das  war  die  Aeußerung  eines  Kindes  von  8  Jahren,  von
dem  viele  Leute  angenommen  hatten,  das;  es  ein  Wunderkind,  ein
Gnadenkind  sei.  So  also,  m.  H.,  iß  durch  eine  Reihe  von  unwahren
Thatsachen,  welche  die  Kinder  vorgebracht,  nachgewiesen,  daß  sie  gelogen,
also  unwahre  Thatsachen  vorgebracht  haben,  und  daß,  wie  es  sich  aus
der  Zeugenaussage  ergibt,  diese  dazu  benutzt  worden  sind,  Geld  zu  sammeln,
  also  nicht  dem  Rechte  gemäß,  sondern  dem  Rechte  zuwider  das
Vermögen  gutgläubiger  frommer  Personen,  die  dort  hingingen  und  opferten,
  geschädigt  worden  ist,  und  daß  das  in  der  Absicht  geschah,  diesen
Leuten  einen  Vermögens-Nachtheil  zuzufügen,  und  aus  der  andern  Seite,
sei  es  ihren  Eltern,  sich,  oder  dem  Opferstock  oder  wem  es  sonst  sein
sollte,  einen  Vermögensvortheil  zuzuwenden.  Diese  Thatsachen,  m.  H.,
konstituiren  bei  den  Kindern  vollständig  den  Thatbestand  des  Betruges.
Ich  will  nicht  noch  weiter  daran  erinnern,  daß  auch  die  Kinder  aus  den
13. Juli  nach  den  Schriften  ein  großes  Wunder  prophezeit  hatten,  was
nicht  eingetreten  ist.  Ich  will  auch  nicht  daran  erinnern,  daß  die  Kinder
  sagten,  wer  die  Gebete  verrichte,  werde  geheilt,  und  daß  eine  Reihe
von  Heilungen  nicht  eingetreten  sind;  alle  diese  Umstände  liegen  noch
nebenbei.  Genug,  durch  alle  diese  Thatumstände  steht  fest,  daß  rtirwahre
Thatsachen  vorgebracht  worden  zu  dem  Zwecke,  um  sich  einen  rechtswidrigen
  Vermögensvortheil  zu  verschaffen  (8  263  des  Strafgesetzbuches);
der  vollständige  Beweis  dafür  liegt  gegen  die  Kinder  vor.  Die
Anklage,  m.  H.,  kann  aber  die  Kinder  nicht  zur  Strafe  heranziehen,
weil  §  55  sagt,  daß  Kinder  unter  12  Jahren  wegen  strafbarer  Handlungen
  nicht  vor  Gericht  gestellt  werden  können.  Dagegen  geht  die
            
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