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M. H.! Was auf die Aussage eines solchen Kindes zu geben ist, wenn
es sich darum handelt, ob wunderbare Erscheinungen vorliegen, das brauche
ich wohl nicht weiter auszuführen.
Sie haben aus den Aussagen der Zeugin Helena Schmidt
gehört, in welcher Weise das Kind behauptet, das; ihm unmittelbar
nachher hier in der Anstalt die Mutter Gottes erschienen sei, wie nach
ihrer Rückkunft mit Strauß dem Kinde verschiedene Fragen vorgelegt
und in welcher Weise dieselben beantwortet wurden; Sie erinnern sich
auch des weitern Umstandes, in welcher Weise das Kind zur Helena
Schmidt — als diese sie darauf aufmerksam machte, daß sie geschlafen
habe, als sie die Mutter Gottes gesehen haben wolle — sagte: „Dir
kann man auch Nichts weiß machen! Die dummen Herren glauben
Alles." Das war die Aeußerung eines Kindes von 8 Jahren, von
dem viele Leute angenommen hatten, das; es ein Wunderkind, ein
Gnadenkind sei. So also, m. H., iß durch eine Reihe von unwahren
Thatsachen, welche die Kinder vorgebracht, nachgewiesen, daß sie gelogen,
also unwahre Thatsachen vorgebracht haben, und daß, wie es sich aus
der Zeugenaussage ergibt, diese dazu benutzt worden sind, Geld zu sammeln,
also nicht dem Rechte gemäß, sondern dem Rechte zuwider das
Vermögen gutgläubiger frommer Personen, die dort hingingen und opferten,
geschädigt worden ist, und daß das in der Absicht geschah, diesen
Leuten einen Vermögens-Nachtheil zuzufügen, und aus der andern Seite,
sei es ihren Eltern, sich, oder dem Opferstock oder wem es sonst sein
sollte, einen Vermögensvortheil zuzuwenden. Diese Thatsachen, m. H.,
konstituiren bei den Kindern vollständig den Thatbestand des Betruges.
Ich will nicht noch weiter daran erinnern, daß auch die Kinder aus den
13. Juli nach den Schriften ein großes Wunder prophezeit hatten, was
nicht eingetreten ist. Ich will auch nicht daran erinnern, daß die Kinder
sagten, wer die Gebete verrichte, werde geheilt, und daß eine Reihe
von Heilungen nicht eingetreten sind; alle diese Umstände liegen noch
nebenbei. Genug, durch alle diese Thatumstände steht fest, daß rtirwahre
Thatsachen vorgebracht worden zu dem Zwecke, um sich einen rechtswidrigen
Vermögensvortheil zu verschaffen (8 263 des Strafgesetzbuches);
der vollständige Beweis dafür liegt gegen die Kinder vor. Die
Anklage, m. H., kann aber die Kinder nicht zur Strafe heranziehen,
weil § 55 sagt, daß Kinder unter 12 Jahren wegen strafbarer Handlungen
nicht vor Gericht gestellt werden können. Dagegen geht die