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und der 3. Faktor sind die Beschuldigten und ihre Vertheidiger, Sie
können dann noch verlesen lassen, was Sie wollen."
Bachem: „Das Jnkriminirte hat doch nur das öffentliche Ministerium
zu bezeichnen; dadurch wird der Vertheidigung das Material gegeben,
gegen welches sie sich bei der Vertheidigung zu wenden hat."
Präs.: „Ich werde den Herrn Staatsprokurator weiter fortfahren
lassen und nach Schluff das verlesen lassen, was mir nöthig erscheint."
Linz: „Noch eine kllrze Bemerkung: Ich habe, bevor ich begonnen,
erklärt, das; seitens des Herrn Oberprokurators aus alle ausgeschiedenen
Briefe kein Werth gelegt werde, und damit wird die Bemerkung des Herrn
Anw. Simons erledigt sein. Was die Bemerkung des Hrn. Adv. Bache m
betrifft, so hat der Herr Präsident Alles aufzuklären, was er für die
Sache wichtig hält."
Präs.: Der Ausdruck ,,'nkriminirt" ist meinerseits ungenau und
inkorrekt gewesen. Ich werde Ihnen sagen, was mich bei der Auswahl
der Briese geleitet hat. Ich habe unberücksichtigt gelassen, ob dieselben
be t a st e n d oder ent l a st e n d waren ; nicht allein für das „s ch u l d i g",
sondern auch für da? „nichtschuldig" habe ich das Material gesammelt.
Es ist nun deffhalb nicht zweckmäffig, wenn der Staatsprokurator
einzelne der Briefe auslassen würde. Ich glaube, daff es zweckmäffig
ist, wenn wir auf die eingeschlagene Weise fortfahren."
Simons: „Nach dieser Mittheilung wird die Sache vollständig
aufgeklärt."
Präs.: „Ich glaubte, das voraussetzen zu können."
Simons: „Also nur die Stellen sind inkriminirt,
welche hier vorgelesen sind?"
Bachem: „Der Vertheidigung wird es doch selbstoerständl.ch überlassen
sein, auch noch ihr bekannte Punkte aus den Akten,
die noch nicht verlesen sind, anzuziehen?"
Linz: „Es handelt sich hier nur einstweilen um die Briese ; bezüglich
der Broschüren muff ich das dem Hrn. Oberprokurator überlassen."
Oberpr.: „Wir haben es hier mit einer Zuchtpolizeigerichtsverhandlnng
und nicht mit einer Assisenverhandlung zu thun ; bei der ersteren
hat das Gericht zu erläutern, was zur Ausklärung zweckmäffig ist. Das,
was in der Verhandlung vorgekommen ist, kann aber auch selbstverständlich
zum Gegenstände der Anklage gemacht werden."
Darauf werden Briefe und ein Protokoll, welches derNedak-