210
und der 3. Faktor sind die Beschuldigten und ihre Vertheidiger, Sie
können dann noch verlesen lassen, was Sie wollen."
Bachem: „Das Jnkriminirte hat doch nur das öffentliche Ministe¬
rium zu bezeichnen; dadurch wird der Vertheidigung das Material ge¬
geben, gegen welches sie sich bei der Vertheidigung zu wenden hat."
Präs.: „Ich werde den Herrn Staatsprokurator weiter fortfahren
lassen und nach Schluff das verlesen lassen, was mir nöthig erscheint."
Linz: „Noch eine kllrze Bemerkung: Ich habe, bevor ich begonnen,
erklärt, das; seitens des Herrn Oberprokurators aus alle ausgeschiedenen
Briefe kein Werth gelegt werde, und damit wird die Bemerkung des Herrn
Anw. Simons erledigt sein. Was die Bemerkung des Hrn. Adv. Bache m
betrifft, so hat der Herr Präsident Alles aufzuklären, was er für die
Sache wichtig hält."
Präs.: Der Ausdruck ,,'nkriminirt" ist meinerseits ungenau und
inkorrekt gewesen. Ich werde Ihnen sagen, was mich bei der Auswahl
der Briese geleitet hat. Ich habe unberücksichtigt gelassen, ob dieselben
be t a st e n d oder ent l a st e n d waren ; nicht allein für das „s ch u l d i g",
sondern auch für da? „nichtschuldig" habe ich das Material gesam¬
melt. Es ist nun deffhalb nicht zweckmäffig, wenn der Staatsprokurator
einzelne der Briefe auslassen würde. Ich glaube, daff es zweckmäffig
ist, wenn wir auf die eingeschlagene Weise fortfahren."
Simons: „Nach dieser Mittheilung wird die Sache vollständig
aufgeklärt."
Präs.: „Ich glaubte, das voraussetzen zu können."
Simons: „Also nur die Stellen sind inkriminirt,
welche hier vorgelesen sind?"
Bachem: „Der Vertheidigung wird es doch selbstoerständl.ch über¬
lassen sein, auch noch ihr bekannte Punkte aus den Akten,
die noch nicht verlesen sind, anzuziehen?"
Linz: „Es handelt sich hier nur einstweilen um die Briese ; bezüg¬
lich der Broschüren muff ich das dem Hrn. Oberprokurator überlassen."
Oberpr.: „Wir haben es hier mit einer Zuchtpolizeigerichtsver-
handlnng und nicht mit einer Assisenverhandlung zu thun ; bei der ersteren
hat das Gericht zu erläutern, was zur Ausklärung zweckmäffig ist. Das,
was in der Verhandlung vorgekommen ist, kann aber auch selbstver¬
ständlich zum Gegenstände der Anklage gemacht werden."
Darauf werden Briefe und ein Protokoll, welches derNedak-