Full text : Der Marpinger Prozess vor dem Zuchtpolizeigericht in Saarbrücken

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hingegangen  sein.  Mir  scheint  hier  eine  h  ö  h  s  r  e  F  ü  g  u  n  g  obzuwalten;
gingen  sie  jetzt  in  den  Wald,  so  würden  sich  die  Pilger  um  sie
sammeln  und  die  Ereignisse  würden  einen  ungesetzlichen  Charakter
haben;  das  will  die  Mutter  Gottes  gewiß  nicht.  Nach  der  Polizeiverordnung
  dürfen  nicht  mehr  als  5  Personen  im  Walde  sein.  Die  Kinder
sehen  die  Erscheinung  oft  goldig,  oft  blau."
Es  werden  weitere  Briefe  von  Dicke  verlesen.  In  einem  derselben
werden  Rathschläge  gegeben,  wie  der  Gemeinderath  vorgehen  solle,  und
wird  auch  bemerkt,  daß  man  betreffs  der  Erscheinungen  vorsichtig  sein
müsse,  indem  der  Teufel  auch  sehr  leicht  Erscheinungen  in's  Werk  setze.
In  einem  ebenfalls  verlesenen  Briefe  des  P.  C  oft  ela  t  in  Lourde
  s  ist  gesagt,  daß  zwar  in  Lourdes  keine  Erscheinung  des  Teufels  vorgekommen
  sei,  wohl  aber  solche  in  Elsaß  vorgekommen  zu  sein  schienen  und
daher  auch  in  Mp.  solche  vorkommen  könnten.
Der  Präs.  betheiligt  sich  bei  der  Auswahl  der  Briefe,  welche  vorgelesen
  werden  sollen,  sehr  eingehend;  darum  fragt  Vertheidiger
Bachem:  „Sollte  es  formell  nicht  richtiger  sein,  daß  das  öffentliche  Ministerium
  das  Belastungsmaterial,  welches  es  für  die  Unterstützung  der
Anklage  von  Juteresse  hält,  selbständig  angebe?"
Staatsprokurator  Linz:  „Ich  bin  jetzt  plötzlich  in  die  Sache
hineingekommen  und  würde  es  mir  schwierig  sein,  Alles  zu  sagen,  was
zur  Unterstützung  der  Anklage  nöthig  wäre."
Bachem:  ,,Jch  lege  keinen  Werth  auf  eine  Aenderung,  glaube  aber,
daß  inkorrekt  verhandelt  wird."
Präs.:  „Ich  finde  nichts  Inkorrektes  darin;  wir  könnten  ja  auch
so  verfahren,  daß  das  öffentliche  Ministerium  alles  bezeichnet,  was  zur
Anklage  gehört,  und  ich  nachher  das  Wesentliche  verlesen  lasse,  was  nach
meiner  Ansicht  zur  Klarstellung  der  Sache  —  doch  nicht  bloß  zur  Beta
  st  u  n  g,  ionbern  auch  zur  En  1  last  u  u  g  der  Beschuldigten  —  dienen
kann;  ich  glaube,  dann  genügt  das."
Simons:  „Das  bringt  mich  nun  auf  etwas,  was  festgestellt
werden  muß.  Ich  nehnie  an,  daß  nur  das  Gegenstand  der  Aullage
ist  und  einkriminilt  wird,  was  hier  vorgelesen  wird,  und  nichts,  was  nicht
aus  den  Broschüren  verlesen  worden  ist  oder  noch  verlesen  werden  wird."
Präs.:  „Die  Sache  ist  doch  einmal  die:  Tie  verfolgende  Behörde
  hat  zu  sagen,  was  sie  verlesen  haben  will,  und  dann  kann  ich  im
Interesse  der  Aufklärung  von  Amtswegen  Jnkriminirtes  verlesen  lassen.
            
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