Full text : Der Marpinger Prozess vor dem Zuchtpolizeigericht in Saarbrücken

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irortet  und  die  Erscheinung  auf  dieselbe  Art  beschrieben.  Zeuge  ist
aus  einem  Zimmer  in  das  andere  gegangen  und  hat  die  Kinder  gefragt,
wie  hach  die  Erscheinung  vom  Boden  gewesen,  auf  welchem  Arm  die
Mutter  Gottes  das  Kind  getragen,  wie  beschaffen  das  Kleid  und  die  Krone
gewesen  sei,  und  Eins  hat  dasselbe  wie  das  Andere  geantwortet.
Präs.:  „Aber  das  sind  Dinge,  über  welche  die  Kinder  häufig
gesprochen  haben,  wenn  wir  von  dem  Gedanken  ausgehen,  daß  wir  es
mit  rasfinirten  Kindern  zu  thun  haben,  die  später  die  Beamten  zu  hintergehen
  versuchten,  so  liegt  es  nahe,  daß,  wenn  sie  vorher  auf  die  Probe
gestellt  werden  sollten,  sie  sich  vorher  Mittheilung  gemacht  haben.  Die
Kinder  haben  übrigens  ja  früher  immer  übereingestimmt  in
Angabe  der  Farbe  des  Kleides,  in  Beschreibung  der  Haltung  der  Erscheinung;
  also  ist  es  gar  nicht  auffallend,  wenn  sie  auch  jetzt  bei  dem
Experimente  übereinstimmten  in  der  Wiederholung  ihrer
früheren  Angaben  "
Verth.  Bachem:  „Um  zu  ermessen,  ob  Reflexionen  und  Objektionen,
welche  auf  die  Sache  geworfen  werden,  irgend  ^welche  Berechtigung
haben,  müssen  wir  wissen,  ob  dieselben  Einzelheiten,  welche  der
Zeuge  bei  der  Probe  hier  als  übereinstimmend  koniatirt,  auch  bei
einer  frühern  Erscheinung  angegeben  worden  sind.  Nur  wenn  wir
diese  Unterlage  hätten,  dann  könnten  wir  weiter  diskutiren  und  darüber
klar  werden."
Präs.:  „Ja,  ich  verstehe,  was  Sie  sagen;  bei  früheren  Aussagen
haben  die  Kinder  sich  immer  ausgesprochen  über  die  Farbe  des  Kleides,
ob  es  eine  Krone  gewesen,  wie  das  Kind  gesessen."
Verth.  Bachem:  „Ich  bin  der  Ansicht,  es  sei  zu  hören,  was  der
Zeuge  sagt;  aber  es  sind  Reflexionen  in  die  Sache  geworfen  worden."
Präs.:  „Natürlich  muß  ich  mit  Reflexionen  kommen,  denn  ich  muß
fragen,  ob  die  Kinder  das  Wasser  gefühlt  haben."
Zeuge  kann  nicht  bestimmt  sagen,  ob  die  Kinde''  das  gefühlt  haben.
Verth.  Bachem:  „Es  scheint  mir,  daß  das  Dinge  sind,  aus  welche,:
nachher  etwa  der  Oberprokurator  rationes  dabitandi  (Verdachtsgründe),
herleitn  könnte;  die  dürfen  aber  jetzt  nicht  aufgeworfen  werden."
Präs.:  „Es  genügt  auch  für  Sie,  wenn  ich  den  Zeugen  frage
welche  Farbe  die  Kleidung  gehabt,  wie  hoch  die  Erscheinung  von  der
Erde  entfernt  gewesen;  Zeuge  hat  nach  der  Farbe  gefragt,  auf  welchem
Arme  das  Kind  gewesen,  und  die  Kinder  hätten  übereinstimmend  geant-
            
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