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schon auf dieser Erde seine Strafe, nämlich die des bösen Gewissens.
Schon im Heidenthum wußte man, von dieser Strafe; man sprach von
den Furien, ivelche den Missethäter verfolgen; auch das Staatsgesetz
bedroht den Meineid mit Strafe, nämlich mit Zuchthaus.
„Es ist meine Pflicht, sie so eindringlich zu warnen, da die Durch¬
sicht der Akten mir die peinliche Gewißheit gegeben hat, daß in manchen
Punkten Eid gegen Eid steht; wenn nicht unsre Verhandlungen Aufklä¬
rung darüber bringen, io muß der eine falsch geschworen haben. Ferner
sind im Angesichte von ganzen Ortschaften Dinge passirt, von welchen
Manche Nichts gesehen haben wollen. Woher mag das kommen?
Sollte der Satz: „Der Zweck heiligt das Mittel?" so stark
um sich gegriffen haben? Dieser Satz ist falsch! Niemand darf
denken, er dürfe der Kirche oder den Geistlichen nicht schaden. Gott ist
allmächtig, also kann er jeden Zweck, welchen er will, erreichen, und er
bedarf dazu nicht des falschen Eides; der Zweck heiligt nicht das Mittel
des Meineides, dieses Mittel bleibt unter allen Umständen ein Schlechtes."
Zunächst werden verhandelt die beiden Anschuldigungen ans Anrei¬
zung zum Widerstände und Leistung von Widerstand gegen die Staats¬
gewalt: 1. Beschuldigter: Anton Eich, 43 I. a., Pastor zu Heusweiler.
Bestraft wegen Beleidigung des Friedensrichters und wegen einer mai¬
gesetzwidrigen Handlung, sonst ist sein Ruf ein guter. Der Beschuldigte
oll am 13. Juli 1876 Abends an dem sogenannten Gnadenorte in
einer Rede an die versammelte Menge gesagt haben: „Weichet nicht,
denn die Mutter Gottes wird eure Feinde vernichten" — oder: „Weichet
nicht, denn die Mutter Gottes wird im Himmel eure Feinde bestrafen",
— oder: „Wenn die Feinde kommen so betet, denn die Mutter Gottes
nnrd Euch beschützen."
Der Beschuldigte sollte am 14. Juli einem Begräbniß zu Kärlich
beiwohnen; Pastor Nenreuter schrieb ihm am 13., das; die Sache, welche
sie in einer Besprechung ain 5. Juli als eine Kleinigkeit behandelt
hätten, ein ganz unerwartetes Aussehen mache; daß, da keine bischöfliche
Behörde vorhanden sei, er sich in vollster Rathlosigkeit befinde und ihn
dringend bitte, doch zu ihm zu kommen, um ihm zu rathen, was er
thun solle. Nur darum sei er nach Marpingen gekommen.
Der Präsident legt den Hauptnachdruck darauf, daß festgestellt
werde, ob der Beschuldigte in Marpingen gehört habe, daß der
Anmarsch der Truppen auf 9 Uhr festgestellt sei.