Full text : Der Marpinger Prozess vor dem Zuchtpolizeigericht in Saarbrücken

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Nicht  des  Betruges,  sondern  bloß  der  Beihülfe  zum
Betrüge,  und  zwar  einer  nicht  durch  Rath,  sondern  nur  durch
That  geleisteten  Beihülfe  sind  angeklagt  12.—17.  und  zwar  12)  Nikolaus
  Reckte  nw  ald  aus  M.,  welcher  behauptete,  am  3.  Tage  der
Erscheinungen  wunderbar  geheilt  worden  zu  sein;  ferner  13)  Nikolaus
Leist,  14)  Jakob  Leist,  15)  Nik.  Am  es.  16)  Joh.  Jakob  K  l  o  tz  und
17) Anton  Hahn,  welche  behauptet  haben,  am  Donnerstag,  den  6.
Juli  Abends  gegen  10  Uhr  die  Erscheinung  gesehen  zu  haben.
18)  Marg.  Leist  ist  beschuldigt,  „Ende  August  1876  zu  Theley  in
der  Absicht,  ihren  Eltern  einen  rechtswidrigen  Vermögensvortheil  zu
verschaffen,  das  Vermögen  der  Eheleute  Friedrich  Schwan  zu  Tholey
dadurch  zu  beschädigen  versucht  zu  haben,  daß  sie  durch  Vorspiegelung  k."
19)  Förster  Altmayer  ist  beschuldigt:  „am  13.  Juli  1876  zu  M.
als  Teilnehmer  an  einer  auf  einem  öffentlichen  Wege  angesammelten
Menschenmenge  nach  einer  dreimaligen,  seitens  des  zuständigen  Beamten
ergangenen  Aufforderung,  sich  zu  entfernen,  sich  nicht  entfernt  zu  haben."
20)  Pastor  Eich  von  Heusweiler,  ist  noch  in  einer  2.  Vorladung
beschuldigt  der  Aufforderung  zum  Ungehorsam  gegen  die  Gesetze.
Der  21.  Angeklagte  Johann  Leist,  Vater  der  Snsanna  Leist,
welcher  des  Betrugs  angeklagt  war,  ist  kürzlich  gestorben.
Nicht  beschuldigt  sind  die  drei  Kinder,  welche  die  Erscheinung
gesehen  haben  wollen,  weil  dieselben  „strafunmündig"  sind  (noch  nicht
das  12.  Lebensjahr  vollendet  haben).
Gerichts-Präsident  Cormann  verwarnt  die  Zeugen,  wie  folgt:  „Die
begonnene  Sache  ist  von  Interesse,  nicht  bloß  für  die  hiesige  Gegend,
sondern  auch  für  das  ganze  deutsche  Vaterland  und  über  die  Grenzen
Deutschlands  hinaus.  Die  Pflicht  der  Zeugen  ist,  das  Gericht  in  Stand
zu  setzen,  ein  klares  Bild  von  der  Sache  zu  bekommen;  der  Zeuge  darf
darum  nur  die  Wahrheit  sagen;  er  muß  aber  auch  die  ganze  Wahrheit
sagen;  wenn  der  Zeuge  etwas  verschweigt,  oder  eine  Antwort  gibt,  die
eine  andere  als  die  natürliche  Deutung  zuläßt,  dann  beabsichtigt  er,  das
Gericht  zu  täuschen.  Dinge,  welche  für  die  Beurtheilung  der  Sache  wichtig
  sind,  muß  der  Zeuge  sagen,  auch  wenn  er  nicht  danach  gefragt  ist,
weil  sonst  das  Gericht  die  Wahrheit  nicht  durchschauen  kann.
„Der  Eid  ist  eine  heilige  Sache,  der  Allwissende  wird  zum  Zeugen
gerufen;  wenn  Gott  einen  meineidigen  Zeugen  nicht  strafen  wollte,
würde  er  aufhören,  ein  gerechter  Richter  zu  sein.  Der  Meineidige  hat
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