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daher gewesen, daß ihm eine solche Bemerkung aus solchem Munde ge¬
macht worden sei. Da» Wort „nur" habe er durchaus Nicht gebraucht.
Verth. Bachem konstatirt, daß er seinerseits da? Wörtchen „nur"
dem Herrn Präsidenten in keiner Weise subpeditirt und daher zu dieser
ganzen Auseinandersetzung des Herrn Präsidenten keine Veranlassung
gegeben habe.
Präs: „Sie begreifen, daß ich ein Interesse daran hatte, dies
klar zu stellen, damit ich nicht verläumdet werde.
Adv. Bachem fährt nun in seiner Vertheidigungsrede für Dr.
Thömes fort: „Dr. Thömes wollte also mit seiner inkriminirten Aeuße¬
rung sagen: „„Es wird hier auffallend gefunden, daß eine Perssn von
augenscheinlich geringer Befähigung gewisser Einzelheiten, des Datums
re. sich nicht inehr erinnert. Wir haben aber gesehen, daß Männer von
scharfer Auffassungsgabe gleichfalls einzelner Daten sich nicht inehr zu
erinnern wußten, insbesondere haben wir dies konstatirt bei dem Zeugen
Dr. Strauß."" Ties zur Erläuterung des Sinnes der Aeußerung und
des rechtlichen Interesses des Beschuldigten bei derselben. — In subjektiver
Beziehung wollen Sic bedenken, daß Sie in dem Beschuldigten Dr.
Thömes einen Manu vor sich haben, welcher schon unter gewöhnlichen
Verhältnissen au großer nervöser Aufregung — ich könnte vielleicht
sagen: Zerrüttung — leidet, so daß der Beschuldigte oft nicht im
Stande ist, nur ruhig dazustehen, und in fortwährender Bewegung ist,
als wenn gewisse Gliedmaßen nervös zuckten. Nehmen Sie nun
seine Situation: er hat mehrere Nächte nicht geschlafen, wie er hier
erklärt; es ist ja überhaupt hart für einen Mann seines Bildungs¬
grades, unter derartiger schwerer Beschuldigung vor Gericht ju stehen.
Der Beschuldigte ist überzeugt, daß er Nichts gethan hat, als sein Inte¬
resse für theologisch-mystisch: Fragen durch die aus Grund seiner Erhe¬
bungen in Marpingen von ihm ausgehenden Aussätze und Broschüren zu
bekunden. Das ist die Stellung des Beschuldigten zum Thatbestände.
Er erscheint nun vor Ihnen unter einer Beschuldigung, welche, wenn sie
erwiesen werden könnte, ihn verächtlich erscheinen lassen müßte. Wenn
Sic hinzunehmen, daß die äußeren Verhältnisse der Verhandlung solche
sind, welche die Gemüthserregung, die in seinem Zustande gegeben ist,
noch zu steigern geeignet sind, indem die Verhandlungen vor einem
Publikum stattfinden, welches die Eindrücke noch verstärkt und zuspitzt,
dann werden Sie es erklärlich finden, daß der Beschuldigte in seinem
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