Full text : Der Marpinger Prozess vor dem Zuchtpolizeigericht in Saarbrücken

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daher  gewesen,  daß  ihm  eine  solche  Bemerkung  aus  solchem  Munde  gemacht
  worden  sei.  Da»  Wort  „nur"  habe  er  durchaus  Nicht  gebraucht.
Verth.  Bachem  konstatirt,  daß  er  seinerseits  da?  Wörtchen  „nur"
dem  Herrn  Präsidenten  in  keiner  Weise  subpeditirt  und  daher  zu  dieser
ganzen  Auseinandersetzung  des  Herrn  Präsidenten  keine  Veranlassung
gegeben  habe.
Präs:  „Sie  begreifen,  daß  ich  ein  Interesse  daran  hatte,  dies
klar  zu  stellen,  damit  ich  nicht  verläumdet  werde.
Adv.  Bachem  fährt  nun  in  seiner  Vertheidigungsrede  für  Dr.
Thömes  fort:  „Dr.  Thömes  wollte  also  mit  seiner  inkriminirten  Aeußerung
  sagen:  „„Es  wird  hier  auffallend  gefunden,  daß  eine  Perssn  von
augenscheinlich  geringer  Befähigung  gewisser  Einzelheiten,  des  Datums
re.  sich  nicht  inehr  erinnert.  Wir  haben  aber  gesehen,  daß  Männer  von
scharfer  Auffassungsgabe  gleichfalls  einzelner  Daten  sich  nicht  inehr  zu
erinnern  wußten,  insbesondere  haben  wir  dies  konstatirt  bei  dem  Zeugen
Dr.  Strauß.""  Ties  zur  Erläuterung  des  Sinnes  der  Aeußerung  und
des  rechtlichen  Interesses  des  Beschuldigten  bei  derselben.  —  In  subjektiver
Beziehung  wollen  Sic  bedenken,  daß  Sie  in  dem  Beschuldigten  Dr.
Thömes  einen  Manu  vor  sich  haben,  welcher  schon  unter  gewöhnlichen
Verhältnissen  au  großer  nervöser  Aufregung  —  ich  könnte  vielleicht
sagen:  Zerrüttung  —  leidet,  so  daß  der  Beschuldigte  oft  nicht  im
Stande  ist,  nur  ruhig  dazustehen,  und  in  fortwährender  Bewegung  ist,
als  wenn  gewisse  Gliedmaßen  nervös  zuckten.  Nehmen  Sie  nun
seine  Situation:  er  hat  mehrere  Nächte  nicht  geschlafen,  wie  er  hier
erklärt;  es  ist  ja  überhaupt  hart  für  einen  Mann  seines  Bildungsgrades,
  unter  derartiger  schwerer  Beschuldigung  vor  Gericht  ju  stehen.
Der  Beschuldigte  ist  überzeugt,  daß  er  Nichts  gethan  hat,  als  sein  Interesse
  für  theologisch-mystisch:  Fragen  durch  die  aus  Grund  seiner  Erhebungen
  in  Marpingen  von  ihm  ausgehenden  Aussätze  und  Broschüren  zu
bekunden.  Das  ist  die  Stellung  des  Beschuldigten  zum  Thatbestände.
Er  erscheint  nun  vor  Ihnen  unter  einer  Beschuldigung,  welche,  wenn  sie
erwiesen  werden  könnte,  ihn  verächtlich  erscheinen  lassen  müßte.  Wenn
Sic  hinzunehmen,  daß  die  äußeren  Verhältnisse  der  Verhandlung  solche
sind,  welche  die  Gemüthserregung,  die  in  seinem  Zustande  gegeben  ist,
noch  zu  steigern  geeignet  sind,  indem  die  Verhandlungen  vor  einem
Publikum  stattfinden,  welches  die  Eindrücke  noch  verstärkt  und  zuspitzt,
dann  werden  Sie  es  erklärlich  finden,  daß  der  Beschuldigte  in  seinem
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