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der Verhandlungen gestört habe. Es sei aber wiederholt von Gerichten,
namentlich von bayerischen, ein solches Eingreifen als strafbare Hand¬
lung erklärt worden, und er beantrage auf Grund der §§ 260 Nr. 11
des Str.-G.-B. und 504 der Kr.-Proz.-Ord. eine Haflstrafe von 14
Tagen.
B a ch e m erklärt, auch bezigl. dieser Beschuldigung zur Vertheidigung
des Dr. Thömes beauftragt zu sein.
Der Präs, trägt den Thatbestand des iukrimirten Zwischenfalles vor.
Vertheid. Bachem: ..Zur Beurtheilung der Thathandlung, welche
gegenwärtig der Entscheidung des Gerichtshofes vorliegt, möchte ich
folgende Momente hervorheben. In objektiver Bezeichnung ist der
Thatbestand nahezu vollständig festgestellt wor en. Ich must aber noch
hinzufügen, in w lcher speziellen Bedeutung der Beschuldigte
seine Aeußerung aufgefaßt wissen wollte. Der Herr Präs, halte Ver¬
anlassung genommen gegenüber einer Zeugiwelche vor ihm stand,
seine Verwunderung darüber auszudrücken, dast diese Zeugin sich der
Einzelheiten gewisser Vorgä>lge im Augenblick' nicht zu erinnern wustte.
Ter Hr. Präs, hatte seine Verwunderling insbesondere daraus gestützt,
dast derartige Vorgänge doch von großem Interesse für Bauers¬
leute . . . ."
Präs. : In Folge dieser Bemerkung muß ich zurückgreifen auf die gestrige
Verhandlung. Es wird mir nämlich nachträglich mitgetheilt, meine Worte
seien so aufgefaßt worden, als hätte ich sagen wollen, derartige Vor¬
gänge hätten n u r für Bauersleute Interesse. Das erkläre ich für un¬
richtig. Ich habe das Wort „nur" nicht gebraucht; ich habe das durch
Rücksprache mit meinen Kollegen konstatirt. Jir der Weise, wie
ich eS sagte, war eine Mißdeutung nicht möglich. Ich sagte cs nicht,
um die Vorgänge verächtlich zu machen. Ich bemerkte : Wenn Fastnachts¬
züge vorbeiziehen, pflegt man doch zuzuschauen, und nun tritt ein Er¬
eigniß ein, das für Euch Bauersleute so wichtig ist und da sehet Ihr
nicht um! — Präs, bemerkt weiter: er sei am Tage vorher, als er die
Bemerkung geinacht, von einem entlassenen Zeugen, der nun zum Pub¬
likum gehöre, in einer Weise unterbrochen worden, die eine Injurie in
sich schließe. Er habe oft Gelegenheit in diesem Saale, die Roheit und
Gewaltihätigkeit des Volkes kennen zu lernen. Aber anderseits habe
das Volk auch eine große Achtung vor den Gerichten; ein Wort genüge,
die Ordnung wieder herzustellen. Um so erstaunlicher sei es für ihn