Full text: Geschichte der evangel. Gemeinde Alt-Saarbrücken

mit einem schicklichen Hauss, wie obgemeldt, vorzüglich zu verbauen freygelassen, 
dafern aber der Eigenthümcr solches entweder selbst zu thun nicht in Stand 
oder Willens wäre und binnen 6 Monaten ah dato an zu rechnen, sich dazu nicht 
erklären oder damit den Anfang madicn sollte, so dann derselbe verbunden 
seyn, den Plat> ganh oder zum Theil an den, so sich zu erst bei Unserem Bau 
Directori darumb gemeldet, käufflidr zu begeben und die Ruthe Land nach dem 
Fuss, wie alle Plähc, cs seyen Garthcn- oder andere Stückcr, ohne Unterschied 
taxirt werden sollen, bezahlet anzunehmen. 
3. Wollen wir diejenige, welche auf diese Weise die benöthigte Bau-Pläfce an die 
Eigenthümer in obigem Werthc bezahlen müssen, von denen bei Kauf? -Contracten 
sonst gewöhnlichen Auftrags od. sogen. Probsteigebühren befreyen, doch sollen 
nichts desto weniger die Kauff-Contracte zu künftiger Nachricht zum Probstey- 
Protokol behörig aufgetragen und da erforderliche Urkunden darüber erthelt 
werden. 
4. Sollen alle Neu-bauende (die Alte ohnedem zu verbauende Hausplä^e aus¬ 
genommen) auf 10 Jahre von allen HerrsdiafftÜchen und Burgerlidren Anlagen, 
audr real- und personal Beschwerungen, von der Zeit an zu rechnen, da der erste 
Grund-Stein zum Hause gelegt wird, exempt und befreit seyn, und immmittelst 
doch aller Bürgerinnen Nutzungen, gleich andern Mitbürgern, zu gemessen und 
anbey, ohne Unterschied der Religion, ihre Handlung, Nahrung und Gewerbe, 
wie andere Bürger und Einwohner zu treiben haben. Dafern aber ein anderer 
Plah mit ständigem Grund- oder andern Herrschaltlidren oder Kiichen-Zinssen 
beschwehrct wäre, sollen solche, von der Zeit des Auftrages an, von dem künf¬ 
tigen neuen Eigenthümer nach wie vor an die Behörde gebührlich entrichtet 
werden. Und damit Unsere zum Iheil wohlhabende Bürger der Reformierten 
Religion desto weniger Anstand finden mögen, sich und Ihrige dahier für 
beständig zu etabliren, so wollen Wir ihnen nicht nur das freye Religions- 
exercitium, so Wir ihnen seith dem Antritt Unserer Regierung in aedibus 
privatis sowohl, als auf dem Rathhaus dahier zu üben, vergönnet, hier mit 
zugestanden haben, sondern ihnen auch zu einer Kirche, Pfarr- und Schul-Hauss 
die erforderlichen Bau-Plähe und das Bau-Holh gratis anweisen, auch ihren 
Geistlichen und Schul-Dienern eben die immunitaet, wie denen Evangelisdi- 
Lutherischen, widerfahren lassen, anbei gnädigst gestatten, dass sic von ihren 
Glaubens-Genossen die gewöhnliche jura stolae und andere Gebühren bei Copu- 
lationen, Kindtauffen und Bcgräbnussen, welche sie auf dem hiessigen Burger¬ 
96
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.