Full text: Geschichte der evangel. Gemeinde Alt-Saarbrücken

8. DIE REFORMIERTE GEMEINDE 
Durch die Einführung der Reformation im Jahre 1575 hatten nur die 
Anhänger der Augsburger Konfeffion, alfo die Lutheraner, das Recht 
öffentlicher Religionsübung erlangt, während die Reformierten nur auf 
Hausandachten angewiefen waren. Nun waren befonders aus dem 
Elfaß und der Pfalz auch reformierte Familien eingewandert; man 
zählte deren damals zehn in beiden Städten. Da auch die Mutier 
des Fürften Heinrich, die Fürftin Charlotte Amalie, dem reformierten 
Bekenntniffe angehört hatte und der Fürft feine Städte durch Ein¬ 
wanderung vermögender Leute vergrößern wollte, fo verlieh er den 
Reformierten im Jahre 1743 durch folgenden Erlaß freie Religions¬ 
übung: 
,,Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm Heinrich etc. Fügen hiermit jedermänniglich 
zu wissen: Nachdem Wir uns bewogen finden, Unsere Resident?-Stadt Saar¬ 
drücken, so wohl zu deren mehrerer Auffnahm, als in Ansehung ihrer zum 
Commercio schicklichen Lage und bisherigen starken Anwachses der Bürgerschaft 
erweitern und mit erforderlichen mehreren Wohnhäusern versehen zu lassen, 
hiebey aber auch dem inständigen Ansuchen Unserer der Reformirten Religion 
zugethanen Bürger und Enwohner, puncto exercitii publici religionis, woran cs 
ihnen dahier annoch ermangelt, stattzugeben, was gestalten wir nicht nur denen 
Neu-Bauenden, so nach dem hierinnen vorgeschriebenen Reglement bauen werden, 
überhaupt folgende Freyheiten, sondern auch denen Reformirten sothanes exer¬ 
citium religionis nachstehender massen in Gnaden zugestanden haben. 
1. Ist einem jeglichen, der an denen von uns hierzu bestimmten Orten ein Hauss 
auffzubauen gemeinet, zwar erlaubt, solches von 30 — 60 Schuh in der Länge, 
nachdem sich sein Vermögen erstrecket, auffzustellen und den benöthigten Plaij 
sich darzu anweisen zu lassen, er solle aber doch schuldig scyn, so viel die 
Höhe und Egalitaet des Dach-Werks, der Fenster und Thür-Gestelle betrifft, 
sich darunter nach dem von Unserm Bau-Directore deshalb verfertigten und 
von Uns gnädigst approbirten Plan und Reglement zu richten. 
2. Soll der neue Plah, darauf! ein anderer bauen will, demjenigen, welchem der¬ 
selbe cigcnthümlich zugehöret, zwar ganl? oder zum Theil, nach seiner Willkühr, 
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