8. DIE REFORMIERTE GEMEINDE
Durch die Einführung der Reformation im Jahre 1575 hatten nur die
Anhänger der Augsburger Konfeffion, alfo die Lutheraner, das Recht
öffentlicher Religionsübung erlangt, während die Reformierten nur auf
Hausandachten angewiefen waren. Nun waren befonders aus dem
Elfaß und der Pfalz auch reformierte Familien eingewandert; man
zählte deren damals zehn in beiden Städten. Da auch die Mutier
des Fürften Heinrich, die Fürftin Charlotte Amalie, dem reformierten
Bekenntniffe angehört hatte und der Fürft feine Städte durch Ein¬
wanderung vermögender Leute vergrößern wollte, fo verlieh er den
Reformierten im Jahre 1743 durch folgenden Erlaß freie Religions¬
übung:
,,Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm Heinrich etc. Fügen hiermit jedermänniglich
zu wissen: Nachdem Wir uns bewogen finden, Unsere Resident?-Stadt Saar¬
drücken, so wohl zu deren mehrerer Auffnahm, als in Ansehung ihrer zum
Commercio schicklichen Lage und bisherigen starken Anwachses der Bürgerschaft
erweitern und mit erforderlichen mehreren Wohnhäusern versehen zu lassen,
hiebey aber auch dem inständigen Ansuchen Unserer der Reformirten Religion
zugethanen Bürger und Enwohner, puncto exercitii publici religionis, woran cs
ihnen dahier annoch ermangelt, stattzugeben, was gestalten wir nicht nur denen
Neu-Bauenden, so nach dem hierinnen vorgeschriebenen Reglement bauen werden,
überhaupt folgende Freyheiten, sondern auch denen Reformirten sothanes exer¬
citium religionis nachstehender massen in Gnaden zugestanden haben.
1. Ist einem jeglichen, der an denen von uns hierzu bestimmten Orten ein Hauss
auffzubauen gemeinet, zwar erlaubt, solches von 30 — 60 Schuh in der Länge,
nachdem sich sein Vermögen erstrecket, auffzustellen und den benöthigten Plaij
sich darzu anweisen zu lassen, er solle aber doch schuldig scyn, so viel die
Höhe und Egalitaet des Dach-Werks, der Fenster und Thür-Gestelle betrifft,
sich darunter nach dem von Unserm Bau-Directore deshalb verfertigten und
von Uns gnädigst approbirten Plan und Reglement zu richten.
2. Soll der neue Plah, darauf! ein anderer bauen will, demjenigen, welchem der¬
selbe cigcnthümlich zugehöret, zwar ganl? oder zum Theil, nach seiner Willkühr,
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