Full text: Geschichte der evangel. Gemeinde Alt-Saarbrücken

Nachtwächter (ollen jeder, wenn fie die Uhr beim Hochzeitsfehmaus 
anmeldcn, ein gutes Glas voll Wein und nicht mehr gegeben werden, da¬ 
mit fie die Wadit nidit unaditfam tuen. Zur Mittagszeit foll ihnen 
der Hochzeithaltcr eine halbe Ma^ Wein, audi Suppe und Fleifch 
nach Haufe folgen laffen, ein Gleiches dem Turmwächter, doch nicht 
eher als zur Morgenfuppe am Nachhochzeitstag. Wegen der Schüler 
und des Glöckners foll cs beim Herkommen bleiben, doch foll die „Er- 
fteigerung“ verboten fein. Wenn fie eine Mufik halten, mag es nadi 
Belieben gehalten werden. Widerfehlichc gegen Pfarrer und Sdiult- 
heiljen follen in Arreft genommen und die letzteren bei der Ordnung 
von Kirchenfcnioren, Sdiöffcn und Gerichtsperfonen unterftübt werden, 
Unvermögende, die eine Schenkhochzeit nicht halten können, dürfen 
hochftens 5 l'ifdie Leute laden; die bei einem Wirt beftellte Mahlzeit 
ift jeder Gaft dann zu bezahlen fchuldig (Irthochzcit). Dabei follen die 
Gafte nicht übernommen und wider Billigkeit befchwert werden.u 
Auf Kindtaufen foll nur eine Mahlzeit zu 2 Tifdien gehalten werden 
bei 10 Gulden Strafe, und der Schmaus foll nidit über 10 Uhr dauern. 
Damit die Predigt nicht von vielen verfäumt werde, follen au^er den 
Goten (Paten) nur 4 Perfonen weiblichen Gcfchlechts das Kind be¬ 
gleiten und der Kindbetterin Glück wünfehen. Gemeine Bürger oder 
Bauersleute follen nidit über einen halben Rcichstaler „Pettern- oder 
Gotengefchenke“ machen, andere Bürger nicht über einen Reichstaler. 
Standesperionen nicht über einen Dukaten. Verehrung von Silbergeschirr 
oder anderen koftbaren Accidentalien follen bei 20 Rtlr. Strafe unter 
Inländifdien abgefchafft fein. Der Gevatter und die Gevatterin follen 
des Gelags ledig fein; die anderen follen bezahlen, wenn nidit der 
Mann ein halb Viertel und die Frau eine Mab Wein mitbringt. Den 
Patenkindern foll zum nädiften oder folgenden Jahr hochftens ein Hemd 
nidit über einen Reichstaler an Wert verehrt werden, und an 3 Neu- 
jahrstagen hernach, „wenn das Kind felbft zufprechen wird, etwa ein 
Weck oder geringes Geldlein nach Gefallen**. Das unnühc Heben der 
Gevattern foll bei 5 Gulden Strafe abgefchafft fein. Wenn die Wöchnerin 
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