Nach der Stcuerverordnung von 1924 erhallen die fteuerberechtigten
Gemeinden 6/u, die Kirchengemeinden 1[n der Lohnileuer. Däefe Zu-
weifung foli einer Kirchenfteuer von 25 °/o enlfprechen. Wenn die
Kirdienfleuerzufchläge mehr als 30 vom Hundert betragen, fo findet
eine Nachforderung an Kirchenfteuer ftatt, deren Berechnung auf der
Grundlage des Staatsanteils am einbehaltenen Arbeitslohn erfolgt.
Beträgt die Kirdicnfteuer weniger als 20 vom Hundert, fo ilt der ent-
fprechcndc Steuerbclrag unter Anwendung der gleichen Berechnungsart
dem Steuerpflichtigen zurückzubezahlen. Unterliegt der Steuerpflichtige
nicht der Kirdicnfteuer, fo ift der darauf entfallende Steuerbetrug auf
kürzeftem Wege zu er hatten.
Nachdem der Stiftskaffenrendanl Chriftian Pfeiffer, der auch die Ver¬
waltung des Gemeindevermögens geführt halte, am 1. April 1913 in
den Ruheftand getreten war, wurde Engelbert Bi^mann zum Ren¬
danten der Gemeinde gewählt und am 1. April 1915 feit angeftellt.
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