Full text: Geschichte der evangel. Gemeinde Alt-Saarbrücken

lehre 4 Pfennige. Aus jedem Haus foll wenigftens eine Perion zur 
Predigt kommen; fonft mulj der Hausvater 2 Albus erlegen. Befuch 
eines Wirtshaufes während des Gottesdienftes koftet einen halben Gulden 
für den Galt und einen ganzen Gulden für den Wirt. Wer nach Empfang 
des Abendmahls am felben Tage ein Wirtshaus befucht, bezahlt einen 
Gulden Küchenbulle. Die Kirchenzenforcn follen auf den Gaffen, in 
den Wirtshäufern, Werkflatten und Scheuern herumgehen und die Über¬ 
treter merken. Zur befferen Kontrolle der Säumigen foll an Sonn- und 
Feiertagen befonders in Flecken und Ortfchaften vor der Kirdie von 
Haus zu Haus umgezählt werden. 
Wer unvorfäl^lich flucht, zahlt einen Albus, wer aber gröblich Gott 
läftert und Audit, andern zum Ärgernis und böfen Exempel, zahlt 1 Orts¬ 
gulden, im Wiederholungsfälle verfällt er in ernfte obrigkeitliche Strafe. 
Trunkenheit foll dabei kein mildernder Umftand fein, fondern „folch viehifch 
Vollfaufen** ebenfalls mit 1 Ortsgulden geftraft werden. Hurerei und 
Unzucht foll mit 2 Gulden für jeden Teil beftraft werden, weitere obrig¬ 
keitliche Strafe Vorbehalten; die Verwandtfchaftsgrade, welche eine eheliche 
Verbindung ausfchlie^en follten, werden genau fcftgefetjt. 
„Die Spielgefellfchaften und Konventikul, da mir Karten, Würfeln und 
dergleichen fpihbübifcher Weife um Geld und Geldeswert gefpielt wird/1 
foll man durchaus nicht dulden. Wer dabei ergriffen wird, foll für das 
erfte und andermal 1 Ortsgulden erlegen. „Die Rcceptatores aber und 
die folchen Spielern, Radlern und Dopplern in ihrer Behaufung Ge- 
wahrfam oder fünften Unterfchleif geben, oder die Rädlinsführer, io die 
unverftändige Jugend hierzu verleiten, follen um einen halben Gulden 
oder nach Gelegenheit höher belegt feind* Nach dem dritten Mal kann 
„Turm** und andere obrigkeitliche Strafe verhängt werden. 
Einheimifche, die nach 9 Uhr in den Wirtshäufern Wein trinken, follen 
einen halben Gulden bezahlen. Das Kegelfchieben Sonntags zwifchen 
der Morgen- und Mittagspredigt oder dem Katechismus ift bei 3 Albus 
Strafe verboten; wer Kegel und Kugel dargibt, zahlt das Doppelte. 
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