Stadt wohnen feilte* Dadurdr erft wurde eine fclbftändigc Pfarrei
Saarbrücken begründet. Der Kanonikus und Curatus Johann Wald
wurde als Pfarrherr zu Saarbrücken präfenliert; er feilte Tag und
Nacht in Saarbrücken bleiben und feine Pfründe aus dem Stift beziehen
wie ein anderer, „nadr ihm ein anderer, alfo für und für zu ewigen
Tagen, fo oft von nöten, jederzeit einer, der gefdrickt und dem Volk
verftändlidr fei.“
Die Reformationsbewegung, die durdr das Auftreten Luthers hervor¬
gerufen wurde, blieb nidit ohne Wirkung auf die Bevölkerung der
Städte, wie wir aus einer Verordnung des Grafen Johann Ludwig vom
Jahre 1528 erfehen. Der Graf, welcher jeder Neuerung abgeneigt war,
gebot allen Prieftern und Untertanen aufs ftrcngfte, feinem crnftlichcn
Willen und Befehle nachzukommen. Er machte fodann die Verringe¬
rung der Feiertage bekannt, die auf dem Regensburger Reichstage 1524
beldrloffen worden war; cs blieben noch 28 Feiertage, nämlidr der
Chrifttag, St. Stcphanstag, St. Johannistag, Unfchuldig Kindleinstag,
Neujahrstag, hl, Dreikönigstag, Oftertag mit zwei folgenden, Uffartstag
(Himmelfahrt), St. Georgentag, Pfingfttag famt zwei Tagen, FTonleidi-
namstag; die 4 hodrzeitlidien Feite unser Frauen, nämlidr: Lichtmeh,
Verkündigung, Himmelfahrt und Geburtstag; 12 Botentag, St. Johannis
des Täufers Tag, Maria Magdalena; St. Lorenzen, St. Midrcls, Aller¬
heiligen, St. Martin, St. Niklas, St. Kaihrinentag. Sodann aber er¬
mahnte der Graf alle Untertanen, an allen „hodrzittlichen Tagen“, d- h.
an den hohen Feiten, die „vier ufgefehten Opfer“ darzubringen bei
10 Gulden Strafe. Audi feilten die Untertanen, wenn der Pfarrer auf
die Kanzel gehe, „das Evangelium und Gottes Wort zu verkünden,“
nidit aus der Kirdre gehen und auf dem Kirdrhof fpazieren.
Wir erfehen hieraus, dah in der Bevölkerung Gleichgültigkeit gegen
den hergebrachten Gotlesdicnft eingeriffen war, und da^ anderfeils man
dodr gewiffe Zugeftändniffe machte, wie Verminderung der Feiertage und
Einführung der Predigt. Die Priefter muhten fich vor ihrer Betätigung
dem Grafen gegenüber verpflichten, die Pfarrkirche nicht zu „permutieren