licentia und pro miniftcrio durch Abgeordnete mit vollem Stimmrecht
teil und führt die Aufficht über die Krcisfynodal-Witwenkafien und die
Synodalkalfen ihres Bezirks.
Die Aufficht über alle milden Stiftungen und das Kirchenvermögen
fteht den Staatsbehörden zu. Seit dem Jahre 1826 ift die rheinifche
evangclifdre Kirche dem Konfiftorium in Koblenz unterteilt.
Die Belegung der Pfarreien erfolgt teils durch Wahl, teils durch die
Staatsbehörden.
Im Jahre 1846 wurde zum erften Male eine allgemeine Landesfynode
(Generalfynode) einberufen. Das Presbyterium fprach fidi aber am
18. Juni 1846 dahin aus, da^ diefe fogenannte Landesfynode nicht
als ein Organ der evangelifchen Landeskirche, wenigftens nicht als
Organ der evangelifchen Kirche der Rheinprovinz und Weftfalens an-
gefehen werden könne, weil fie nicht nach dem Prinzip des Proteftan-
tismus und msbefondere nicht nadi dem Prinzip der diefen beiden
Provinzen i. J. 1835 verliehenen Kirchenordnung aus freier Wahl der
Gemeinden hervorgegangen fei. Demzufolge fah das Presbyterium in
jener Verfammlung die Provinzialgemeinden nicht vertreten und betrachtete
deshalb etwaige Befchlüffe der Landesfynode für unfere Gemeinde nicht
als verbindlich. Von diefem Befchlulj follte das Presbyterium die nächfte
Kreisfynode in Kenntnis fetjen und dem Landgerichts -Präfidenten
Befiel, der als Mitglied des Presbyteriums zu jener Synode nach Berlin
berufen war, eine vertrauliche Mitteilung zu beliebigem Gebrauche
madren.
Dielem Befchlüffe wurde aber keine Folge gegeben, weil nach Mit¬
teilung des Herrn Befiel die Landesfynode keine bindenden Befchlüffe
für die Landeskirche zu faffen hatte, fondern nur von dem König für
den Entwurf einer Kirchenordnung für die 6 öftlichen Provinzen und
die Angelegenheiten der evangelifchen Kirche überhaupt zu Rate ge¬
zogen werden olite.
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