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die Kupfer- und Scheidemünze, welche sie gegeben und die sich ungefähr auf
bemeldte Summe belauft, austauschen, und in den Schatz der Republik
liefern.
2 ter Artikel.
Nach Einhändigung abgedachter Summe, soll derselben, zufolge bcmeldtcn
Schlusses vom zwei und zwanzigsten des ersten Monats des zweiten Jahrs der
vereinten und unzcrtheilbaren fränkischen Republik, die nehmliche Summe an
Assignaten zugestellt werden.
3 ter Artikel.
Die Inwohner von Saarbrücken und St. Johann sollen, ohne den geringsten
Zeitverlust hundert tausend Livres zur einstweiligen Kriegssteuer bezahlen.
4 ter Artikel.
Zur Bezahlung obgedachter Summe von hundert tausend Livres, sollen
blos diejenigen Inwohner beitragen, von denen es notorisch bekannt ist, daß
sie über fünf hundert rheinische Gulden Einkünfte haben, es sei an liegenden
Gütern, Pachten, oder durch ihre Handlungen und Betriebsamkeit.
5 ter Artikel.
Der Volksrepräsentant behält sich vor, über die Beschwerde derjenigen Inwohner
zu sprechen, die vorgeben sollten, sie hätten keine fünfhundert Gulden
Einkünfte; diejenigen, deren Beschwerden unbegründet sein möchten, oder, im
umgekehrten Falle, die Obrigkeit, die diesem Schlüsse zuwider gehandelt haben
sollte, zu gehöriger Strafe zu ziehen.
6 ter Artikel.
Gegenwärtiger Schluß soll dem Drucke übergeben, öffentlich verlesen, kund
gemacht, an allen Ecken der Straßen und andren gewöhnlichen Orten angeschlagen,
und den Inwohnern ausgetheilt werden.
Gegeben zu Saarbrücken den vierten Frostmonat, im zweiten Jahr der
vereinten und unzertheilbaren fränkischen Republik. (Dem 24ten November
1793 alten Stils). Ist unterschrieben
Ehrmann und Camus Secretär
der Commission.