Full text : Die Franzosen in Saarbrücken und den deutschen Reichslanden im Saargau und Westrich

268

die  Kupfer-  und  Scheidemünze,  welche  sie  gegeben  und  die  sich  ungefähr  auf
bemeldte  Summe  belauft,  austauschen,  und  in  den  Schatz  der  Republik
liefern.

2 ter  Artikel.
Nach  Einhändigung  abgedachter  Summe,  soll  derselben,  zufolge  bcmeldtcn
Schlusses  vom  zwei  und  zwanzigsten  des  ersten  Monats  des  zweiten  Jahrs  der
vereinten  und  unzcrtheilbaren  fränkischen  Republik,  die  nehmliche  Summe  an
Assignaten  zugestellt  werden.

3  ter  Artikel.
Die  Inwohner  von  Saarbrücken  und  St.  Johann  sollen,  ohne  den  geringsten
  Zeitverlust  hundert  tausend  Livres  zur  einstweiligen  Kriegssteuer  bezahlen.
4  ter  Artikel.
Zur  Bezahlung  obgedachter  Summe  von  hundert  tausend  Livres,  sollen
blos  diejenigen  Inwohner  beitragen,  von  denen  es  notorisch  bekannt  ist,  daß
sie  über  fünf  hundert  rheinische  Gulden  Einkünfte  haben,  es  sei  an  liegenden
Gütern,  Pachten,  oder  durch  ihre  Handlungen  und  Betriebsamkeit.
5  ter  Artikel.
Der  Volksrepräsentant  behält  sich  vor,  über  die  Beschwerde  derjenigen  Inwohner
  zu  sprechen,  die  vorgeben  sollten,  sie  hätten  keine  fünfhundert  Gulden
Einkünfte;  diejenigen,  deren  Beschwerden  unbegründet  sein  möchten,  oder,  im
umgekehrten  Falle,  die  Obrigkeit,  die  diesem  Schlüsse  zuwider  gehandelt  haben
sollte,  zu  gehöriger  Strafe  zu  ziehen.
6  ter  Artikel.
Gegenwärtiger  Schluß  soll  dem  Drucke  übergeben,  öffentlich  verlesen,  kund
gemacht,  an  allen  Ecken  der  Straßen  und  andren  gewöhnlichen  Orten  angeschlagen,
  und  den  Inwohnern  ausgetheilt  werden.
Gegeben  zu  Saarbrücken  den  vierten  Frostmonat,  im  zweiten  Jahr  der
vereinten  und  unzertheilbaren  fränkischen  Republik.  (Dem  24ten  November
1793  alten  Stils).  Ist  unterschrieben
Ehrmann  und  Camus  Secretär
der  Commission.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.