Full text : Die Franzosen in Saarbrücken und den deutschen Reichslanden im Saargau und Westrich

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konnt  geblieben  war.  Dieser  wurde  arretirt  und  gebunden.  Das
Wehklagen  und  Geschrei  seiner  Frau  und  Kinder  lockte  verschiedene
Nachbarn  herbei  und  unter  denselben  den  Gemeindsmann  Nickel
Huppert,  einen  ehrlichen  Mann,  dem  man  nichts  als  eine  kleine
Neigung  zum  Trunk  schuld  geben  konnte.  Dieser  nahm  sich  des
von  Natur  äußerst  furchtsamen,  durch  die  unerwartete  Arretirung
tödlich  erschrockenen  und  zu  aller  Vertheidigung  unfähigen  Meyers
bei  dem  commandirenden  Unteroffizier  an,  betheuerte  ihm  dessen
Unschuld,  versicherte,  daß  die  ganze  Gemeinde  morgenden  Tages
sich  zu  dem  Repräsentanten  begeben  und  Zeugnis  für  ihn  ablegen
würde,  und  bat  demselben  nicht  den  Schimpf  anzuthun  ihn  nach
Saarbrücken  ins  Gefängnis  zu  führen,  welches  ihn  bei  seiner
Furchtsamkeit  und  Unschuld  tödlich  schrecken,  seine  Familie  aber
untröstlich  machen  würde.
Der  Unteroffizier  versetzte  darauf  mehr  im  Scherz  als  Ernst,
daß,  da  er  sich  des  Meyers  so  sehr  annehme,  er  ein  guter  Freund
und  also  ein  Mitschuldiger  desselben  sein  und  mit  solchem  gehen
müßte.  Nickel  Huppert  weigerte  sich  nicht  dagegen,  sondern  versicherte
  vielmehr,  da  er  von  der  Unschuld  des  Meyers  überzeugt
sei,  er  demselben,  wohin  er  gehe,  selbst  in  den  Tod  folgen  wolle.
Beide  wurden  darauf  nach  Saarbrücken  geführet  und  in  das
zum  Gefängnis  gebrauchte  Kutschenhans,  das  voller  Unrath  und
Ungeziefer  war,  eingesperrt.  Am  folgenden  Morgen  kamen  nicht
nur  des  Meyers  Frau,  sondern  alle  Gemeinds-Glieder  von  Güdingen
ohne  Ausnahme  nach  Saarbrücken  um  sich  seiner  anzunehmen.
Ein  Rechtsgelehrter  übernahm  aus  Menschenliebe  das  gefährliche
Geschäft  ihnen  eine  Petition  an  den  Repräsentanten  aufzusetzen.
In  solcher  wurde  detaillirt,  daß  der  Meyer  seit  der  französischen
Occupation  alle  ihm  zugegangenen  Befehle  ohne  Widerrede  befolgt
habe.  Es  wurde  vorgestellt,  daß,  da  er  sich  feiner  Unschuld  bewußt,
  er  nur  fälschlich  und  aus  boshafter  Absicht  von  seinen
Feinden,  deren  er  wie  jeder  Mensch  habe,  angezeigt  worden  sein
könne;  es  wurde  gebeten,  ihm  die  Anklage  zu  communiciren,  ihm
eine  Verantwortung  zu  erlauben,  ihn  mit  seinen  Anklägern  zu  confrontiren,
  und  man  ging  sogar  so  weit  den  neufränkischen  neuen
moänm  procedendi  einzuschlagen,  nämlich  die  negativam  zu  be¬
            
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