Full text : Die Franzosen in Saarbrücken und den deutschen Reichslanden im Saargau und Westrich

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noch  mehr  ist,  es  soll  ihnen  erlaubt  sein  unter  der  Republik  und
seinem  Schutz  diesen  Weg  zu  betreten.
Sollte  man  nach  diesem  Eingang  nicht  vermuthen,  daß  wenigstens
  von  dem  Stein  der  Weisen  oder  was  in  der  gegenwärtigen
Lage  noch  mehr  wünschenswerther  sein  würde,  von  Brod,  Fleisch
und  Kartoffeln  die  Rede  wäre,  allein  am  Ende  klärte  es  sich  auf,
daß  das  Decret  nichts  weiter  enthält  als  die  Erlaubnis  Holz  aus
den  verbrannten  und  zerstörten  herrschaftlichen  Gebäuden
  zu  stehlen.  Damit  diese  Wohlthat  ihrer  Bestimmung
gemäß  nur  den  Armen  zu  gut  kommt  und  sie  von  den  Reichen
nicht  dabei  verkürzet  werden  können,  ist  die  Verordnung  hinzugefügt,
  daß  das  gestohlne  Holz  bei  Strafe  der  Confiscation  des
Zugviehs  und  des  Wagens  nicht  nach  Haus  gefahren  sondern
nur  getragen  werden  darf,  weil  Ehrmann  vermuthlich  glaubt,
daß  die  Reichen,  welche  sich  schämten  Schanzarbeit  zu  verrichten,
noch  weniger  Holz  stehlen  und  tragen  würden.
Eigentlich  hat  derselbe  aber  nur  seine  Capaunen  gefüttert.
Denn  da  jeder  Hauswirth  seinen  Einquartierten  Holz  zum  Kochen
und  Einheizen  liefern  muß,  welches  aber  bei  dem  herrschenden
Holzmangel  und  dem  Mangel  an  Fuhren  eine  Unmöglichkeit  war,
so  litten  diese  so  viel  als  wir  durch  solchen.  Diesem  ist  durch  das
Decret  abgeholfen:  Wir  dürfen  Holz  stehlen  und  auf  dem  Buckel
nach  Haus  tragen,  damit  sich  die  Franzosen  dabei  wärmen  können.
Das  Lumpengesindel  in  den  Städten,  (denn  wo  ist  ein  Ort  rein
davon,)  bediente  sich  dieser  Erlaubnis  aus  Muthwillen  und  Gewinnsucht,
  mancher  Besserdenkende  aus  Noth.  Die  Franzosen  sind
auch  nicht  müßig  dabei,  und  der  bisher  verschont  gebliebene  herrschaftliche
  neue  Rotenhof  ist  von  ihnen  zerstört  und  alles  Holzwerk
  ausgebrochen  worden,  welches  sie  nebst  den  Ziegeln  u.  s.  w.
verkaufen.  Dagegen  aber  ist  es  streng  verboten  aus  den  in  der
Nähe  der  Städte  befindlichen  Waldungen  Holz  zu  holen,  aus  der
natürlichen  Ursache,  weil  die  Republik  dasselbe  zu  eignem  Nutzen
verwenden  will.  Auf  höhern  Befehl  muß  der  Stadtmagistrat  auf
unsre  Kosten  unaufhörlich  Brennholz  schlagen  und  in  das  Holzmagazin
  nach  Saarbrücken  führen  lassen.  Dort  laden  es  französische
  Fuhren  auf  und  bringen  solches  nach  Metz,  wo  es  verkauft
            
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