IV
Hinzugesetzt haben wir: Beilage A, Seite 114, und Beilage
B, Seite 291.
Zum Schluß folgen einige Notizen über beit Volksrepräsentanten
Ehrmann: über seine Persönlichkeit wußte die Saarbrücker
Tradition nichts Näheres zu vermelden, nur ein Bild von ihm
(in unserm Verein), dessen Züge wohl zu der Schilderung Horstmann's
paßten, hatte sich erhalten; frühere Nachforschungen waren
ohne Resultat geblieben. Jetzt erfahren wir durch die Güte eines
sachkundigen Herrn in Straßburg einige Einzelheiten; obgleich diese
im stärksten Widerspruch zu der Auffassung unsers Schriftstellers
sowie zu der Saarbrücker Überlieferung stehen, geben wir sie unverändert
wieder, indem wir uns eingehendere Untersuchung vorbehalten:
Johann Franz Ehrmann, Dicentiatus juris, wurde 1785 an
der Straßburger Contraktstube angestellt, 1789 Ergünzungsrichter
am dortigen Distriktstribunal, 1790 Notable (Gemeinderatsmitglied
des Con86il général de Strasbourg), wiedergewählt 1792 und
ordentlicher Richter; Député suppléant im Convent September
1792. Beim Prozeß Ludwigs XVI. erklärt er ihn schuldig, meldet
sich aber krank, so daß er über die Hinrichtung nicht abstimmt.
Er wurde noch im Juli 1793 von dem Jakobiner Laveaux
als un amphibie à deux masgues, sans tête et sans coeur
bezeichnet, dessen Wiederwahl verhindert werden müßte. Dies beweist
jedenfalls, daß er kein Schreckensmann war. Im Oktober
1793 représentant en mission à Tarmée du Rhin, mit 8 andern
zu Straßburg anwesenden Kollegen, organisiert er die Revolutionstribunale
in den Ost-Departementen, d. h. er wird die Dekrete
unterzeichnet haben um seinen Kopf zu retten. — Von dem Vorgeben
eines Wahnsinns und einer blutigen Thätigkeit in Saarbrücken
weiß die Straßburger Tradition nichts. 1797 wurde
Ehrmann Mitglied des Rats der Fünfhundert, 1798 Präsident
des Tribunal criminel in Straßburg, 1800 an den Appellhof
in Kolmar versetzt; 1816 von den Bourbonen abgesetzt starb er
hochbetagt zu Straßburg 1839. — Eine sehr lobende Notiz über
ihn findet sich im Courrier du Bas-Rhin 1839 (29. Sept.).