Full text : Die Franzosen in Saarbrücken und den deutschen Reichslanden im Saargau und Westrich

94

solche  vorzuzeigen  und  zu  verzeichnen,  und  dann  sollten  solche  die
Hüter  derselben,  jedoch  saus  leur  responsabilité  bleiben.  Sie
haben  sich  aber  dieses  Ehrenamt  bei  der  herrschenden  Unsicherheit
verbeten.
Ich  weiß  nicht,  wie  es  den  Franzosen  bekannt  wurde,  daß
sich  unter  der  Ludwigskirche  mehrere  Gewölbe  befanden.  Dieses
war  hinlänglich  sie  allda  verborgene  Schätze  wittern  zu  lassen.  Der
erste  Geistliche,  Jnspector  Bartels,  wurde  also  vi  armata  beigeschleppt
um  diese  Gewölbe  und  Schätze  zu  entdecken;  er  mußte  mit  dem  Commissär
  und  seinen  Gesellen  nicht  allein  in  diese  zu  Todtengrüften
für  die  Herrschaften  bestimmten  Gewölbe  hinabsteigen,  sondern  auch
in  den  übrigen  schlammigten  Höhlen  unter  dem  Rost  herum  kriechen,
—  eine  Arbeit,  welche  verbunden  mit  dem  Schrecken  des  militärischen
  Apparats  diesen  würdigen  77  jährigen,  von  einer  schweren
Krankheit  eben  hergestellt  gewesenen  Greis  so  angegriffen  hat,  daß
er  wieder  krank  niedergefallen  ist  und  Abwesenheiten  der  Vernunft
erhalten  hat.  Selbst  Gelder,  welche  in  jedem  Krieg  verschont
wurden,  mußten  ihr  Raub  werden.  Die  beiden  hiesigen  Oberümter
waren  seit  dem  Rückzug  der  Franzosen  verschlossen.  Da  aber  in
neuerer  Zeit  einige  Versuche  gemacht  wurden  aus  dem  benachbarten
Crolboisschen  Haus,  worin  die  Franzosen  ein  Corps  de  Garde
hatten,  in  die  Oberamtsgebäude  einzubrechen,  so  mußten  die  Beamten
  darauf  denken  ihre  Papiere  und  die  deponirten  Gelder  in
Sicherheit  zu  bringen.  Das  Wegbringen  der  Gelder,  so  vorsichtig  solches
  auch  geschah,  konnte  dem  Geierblick  der  Franzosen  nicht  entgehen.
Es  wurde  den  Repräsentanten  angezeigt,  die  Beamten  vorgeladen
und  baß  geängstet.  Das  Ende  war,  daß  sie  die  Gelder  abliefern
mußten,  welche,  ohngeachtet  sie  durch  Rechnungen  und  Urkunden
bewiesen,  daß  solche  Privateigenthum,  Concurs-,  Pupillen-  und  Depositengelder
  seien,  für  donne  prise  erklärt  und  dem  Nationalschatz
  oder  vielleicht  den  Beuteln  der  Repräsentanten  heimgewiesen
wurden.
So  viel  für  heute.  Meine  Finger  sind  lahm  vom  Schreiben,
möchten's  doch  Archiers  Finger  vom  Rauben  sein!  Leben  Sie  wohl.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.