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ich mich durch die militärischen Ereignisse veranlaßt
gesehen, die französische Grenze zu überschreiten. Ich
führe Krieg gegen die Soldaten und nicht gegen die
französischen Bürger. Die werden folglich so lange
die völlige Sicherheit ihrer Personen und ihres Eigenthums
genießen, als sie nicht selbst durch feindselige
Uttternchnlnngen gegen die deutschen Truppen mir das
Recht entziehen, ihnen meine Protection zu verleihen.
Die die verschiedenen Corps befehligenden Generale
werden durch besondere Anordnungen, welche dem
Publikum zur Kenntniß gebracht werden, die Maßregeln
bestimmen, welche gegen Gemeinden und Personen
in Anwendung kommen, die sich gegen die Gebräuche
des Krieges in Widerspruch setzen würden. Ans
dieselbe Weise werden sie Alles regeln, was sich ans
die Requisitionen bezieht, welche für die Bedürfnisse
der Truppen für nöthig erachtet werden, ebenso werden
sie die Coursdifferenzen zwischen dem deutschen und
französischen Gelde feststellen, um so die persönlichen
Beziehungen zwischen den Truppen und den Einwohnern
zu erleichtern. W i l h e l in.“
Durch einen andern Anschlag werden alle occupirten
Departements in Belagerungszustand erklärt und
die Einwohner unter das Kriegsgesetz gestellt.
Der Durchmarsch der Truppen dauerte anhaltend
fort; am 1l. August marschirte die hessische Division
über die Grenze, jilngc, kräftige und muntere Leute
in bester Ausrüstung. Die französische Armee aber
setzte ihren Rückzug gegen die Mosel ans allen
Punkten fort, von der preußischen Cavalleric auf dem
Fuß verfolgt.
Am 12. August fand die Weiterbeförderung einer
großen Anzahl Verwundeter von hier statt. Die Krankenträger-
und Pflegehülfen, welche in Saarbrücken
ans Hessen, Nassau, der Pfalz und vielen anderen