Full text : Die Entstehungsgeschichte des Saarstatuts

Nr.  7.
Antwort  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  auf  die
Bemerkungen  der  deutschen  Delegation  zu  den  Friedensbedingungen.
  Vom  16.  Juni  1919.
(Übersetzung.)
Teil  II  und  III,  Abschnitt  IV.
Saarbecken.
Die  Frage  des  Saarbeckengebiets  ist  bereits  Gegenstand  eines
Notenwechsels  mit  der  deutschen  Delegation  gewesen.  Die
neuen  Bemerkungen,  die  in  der  deutschen  Mitteilung  enthalten
sind,  scheinen  Sinn  und  Absicht  dieses  Abschnitts  des  Vertrags
vollständig  zu  verkennen.
Die  Absicht  und  der  Wille  der  Alliierten  sind  an  zwei  Stellen
ausgesprochen  worden:  einmal  in  dem  Vertrag  selbst,  in  dem
es  (Artikel  45  und  46)  heißt,  daß  Deutschland  die  getroffenen
Bestimmungen  annimmt  „als  Ausgleich  für  die  Zerstörung  der
Kohlenbergwerke  in  Nordfrankreich  unter  Anrechnung  auf  den
Betrag  der  Reparation  der  Kriegsschäden,  für  die  Deutschland
verantwortlich  ist  und  um  die  Rechte  und  das
Wohlbefinden  der  Bevölkerung  zu  sichern“,  ferner  in  der  Note
vom  24.  Mai,  in  der  es  hieß:  „Die  alliierten  und  assoziierten
Regierungen  haben  diese  besondere  Form  der  Reparation  gewählt,
  weil  sie  der  Meinung  waren,  daß  die  Zerstörung  der
Kohlenbergwerke  Nordfrankreichs  eine  derartige  Handlung  war,
daß  sie  eine  besondere  und  exemplarische  Reparation  erforderte.
Dieses  Ziel  würde  durch  bloße  Lieferung  einer  bestimmten  oder
unbestimmten  Menge  von  Kohlen  nicht  erreicht  werden.  Deshalb
  muß  der  aufgestellte  Entwurf  in  seinen  allgemeinen  Bestimmungen
  aufrechterhalten  werden,  und  die  alliierten  und
assoziierten  Mächte  sind  zu  keiner  Erörterung  über  diesen
Punkt  geneigt.“
Die  deutsche  Delegation  erklärt  nun,  daß  „die  deutsche  Regierung
  es  ablehnt,  irgendeine  Wiedergutmachung  zu  leisten,
die  den  Charakter  einer  Strafe  haben  würde“.  Der  deutsche
Begriff  der  Gerechtigkeit  scheint  also  eine  Vorstellung  auszuschließen,
  die  für  jede  gerechte  Regelung  wesentlich  ist  und
eine  notwendige  Grundlage  für  jede  spätere  Versöhnung  bildet.
Die  alliierten  und  assoziierten  Regierungen  haben,  als  sie
die  Art  der  aufzuerlegenden  Reparationen  bestimmten,  den
Wunsch  gehabt,  eine  Form  zu  wählen,  die  in  ihrer  außergewöhnlichen
  Art,  übrigens  für  eine  begrenzte  Zeit,  ein  sichtbares
  und  klares  Symbol  darstellt.  Sie  haben  gleichzeitig  beabsichtigt,
  für  die  Reparation  ein  sofort  greifbares  Pfand  zu
sichern,  das  den  in  der  deutschen  Denkschrift  selbst  hervorgehobenen
  Unsicherheiten  entzogen  ist.
Sie  haben  aber  auch  die  größte  Sorgfalt
darauf  verwendet,  den  Bewohnern  des  Gebietes
  selbst  jeden  materiellen  oder  moralischen
  Schaden  zu  ersparen.  Ihre  Interessen
sind  in  jeder  Hinsicht  sorgfältig  beachtet
worden,  und  ihre  Rechtslage  wird  verbessert
werden.

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