größerer Genauigkeit auseinandersetzen, nicht angenommen
werden. Keine Abmachung dieser Art würde insbesondere
Frankreich dieselbe Sicherheit und Gewißheit geben können,
die ihm das volle Eigentum und die freie Ausbeutung der
Kohlengruben des Saarbeckens gewähren werden.
Die vorgeschlagene Abtretung von Beteiligungen an Kohlen¬
gruben, die auf deutschem Gebiete liegen und deutscher Aus¬
beutung unterstellt sind, wäre für die französischen Aktionäre
von zweifelhaftem Wert. Sie würde eine Vermischung franzö¬
sischer und deutscher Interessen schaffen, die gegenwärtig nicht
ins Auge gefaßt werden kann.
Die vollständige und sofortige Übertragung der nahe der
französischen Grenze belegenen Bergwerke an Frankreich stellt
eine schnellere, wirksamere und klarere Lösung des Problems
der Entschädigungen für die zerstörten französischen Kohlen¬
gruben dar; diese Lösung hat auch noch den Vorzug, diese
Gruben voll und ganz als Zahlungsmittel auf das allgemeine
Reparationskonto zu benutzen.
Gewisse Stellen Ihres Schreibens vom 13. scheinen eine un¬
genaue Auffassung des Sinnes und der Absicht mehrerer Ar¬
tikel zu verraten.
In dem Vertrag besteht keinerlei Vermengung der Frage der
Lieferungsverträge, deren Gegenstand die Ruhrkohle bilden soll
(Anlage V zu Teil VIII), mit der Frage der Abtretung der Saar¬
gruben; beide Fragen sind wesentlich voneinander verschieden.
Ihre Auslegung des § 36 der Anlage unterstellt als gewiß,
daß diese Bestimmung ein Ergebnis zur Folge haben wird, das
die alliierten und assoziierten Regierungen niemals ins Auge
gefaßt haben. Um jede Möglichkeit eines Irrtums
zu beseitigen und um die Schwierigkeiten zu
vermeiden, die Sie für Deutschland hinsicht¬
lich seiner Fähigkeit, die in dieser Bestim¬
mung vorgesehene Zahlung in Gold zu leisten,
befürchten, haben die alliierten und assozi¬
ierten Regierungen entschieden, diese Be¬
stimmung teilweise abzuändern; sie schlagen vor,
den letzten Absatz dieser Bestimmung durch folgende Fassung
zu ersetzen:
„Deutschlands Verpflichtung zu dieser Zahlung wird von
der Reparationskommission in Erwägung gezogen werden;
zu diesem Zweck kann Deutschland in jeder von der
Reparationskommission gebilligten Art eine erste Hypo¬
thek an seinem Kapital oder seinen Einkünften bestellen.
Sollte indes Deutschland die Zahlung ein Jahr nach dem
dafür festgesetzten Zeitpunkt nicht geleistet haben, so
wird die Reparationskommission in Übereinstimmung mit
den ihr vom Völkerbund erteilten Weisungen, nötigenfalls
durch Liquidation des in Frage stehenden Teils der Gru¬
ben, die Angelegenheit ordnen.“
Genehmigen Sie, Herr Präsident, die Versicherung meiner
ausgezeichneten Hochachtung. gez. Clemenceau.
An Seine Exzellenz den Herrn Grafen Brockdorff-Rantzau,
Präsidenten der deutschen Delegation, Versailles.
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