Full text : Die Entstehungsgeschichte des Saarstatuts

Nr.  3.
Note  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  vom  24.  Mai  1919
über  das  Saargebiet.  (Übersetzung.)

Friedenskonferenz.
Der  Präsident.

Paris,  den  24.  Mai  1919.

Herr  Präsident!
Ich  habe  die  Ehre,  Ihnen  den  Empfang  Ihrer  Schreiben  vom
13.  und  16.  Mai  1919  zu  bestätigen.  Da  sie  denselben  Gegenstand
  betreffen,  so  habe  ich  es  für  gut  gehalten,  nur  eine  einzige
Antwort  darauf  zu  erteilen.
Mit  Beziehung  auf  die  in  Ihrem  ersten  Schreiben  enthaltene
allgemeine  Bemerkung  stelle  ich  im  Namen  der  alliierten  und
assoziierten  Regierungen  ausdrücklich  in  Abrede,  daß  in  dem
Friedensvertrag  „die  deutschen  Gebiete“,  wie  Sie  es  zu  verstehen
  geben  wollen,  „der  Gegenstand  von  Schachergeschäften
von  einer  Staatsgewalt  zur  anderen  seien,  ganz,  als  seien  sie
Steine  in  einem  Spiel“.  Tatsächlich  werden  die  Wünsche  der
Bevölkerung  aller  der  ins  Auge  gefaßten  Gebiete  berücksichtigt
werden,  und  die  näheren  Ausführungsbestimmungen  dieser
Volksbefragungen  sind  im  Hinblick  auf  die  örtlichen  Verhältnisse
  sorgfältig  festgelegt  worden.
Hinsichtlich  der  Bewohner  des  Saarbeckens  ist  die  „Herrschaft“,
  die  in  Ihrem  Schreiben  als  „gehässig“  bezeichnet  wird,
die  Verwaltung  des  Völkerbundes.  Die  Regierungsform,  wie
sie  im  Abschnitt  IV  des  Vertrags  beschrieben  wird,  ist  sorgfältig
  ausgearbeitet  worden,  nicht  nur  in  der  Absicht,  eine  Entschädigung
  für  die  Zerstörung  der  Kohlenbergwerke  in  Nordfrankreich
  zu  finden,  sondern  auch,  um  die  Rechte  und  das
Wohlergehen  der  Bevölkerung  sicherzustellen.  Der  Vertrag
sichert  den  Einwohnern  die  Aufrechterhaltung  aller  ihrer  gegenwärtigen
  Freiheiten  zu  und  verbürgt  ihnen  auf  fiskalischem
und  sozialem  Gebiet  eine  Reihe  von  Sondervorteilen;  überdies
sieht  er  nach  einer  15  jährigen  Frist  eine  Volksabstimmung  vor,
die  dieser  Bevölkerung  von  so  zusammengesetzter  Art  erlauben
wird,  in  voller  Freiheit  und  nicht  notwendigerweise  zum  Vorteil
  Frankreichs  oder  Deutschlands  die  endgültige  Rechtsordnung
  für  das  Gebiet,  in  dem  sie  lebt,  zu  bestimmen.
Da  der  größte  Teil  Ihrer  beiden  Noten  der  Rechtsordnung
für  das  Saarbecken  gewidmet  ist,  so  muß  ich  erklären,  daß  die
alliierten  und  assoziierten  Regierungen  diese  besondere  Form
der  Reparation  gewählt  haben,  weil  sie  der  Meinung  gewesen
sind,  die  Zerstörung  der  Bergwerke  in  Nordfrankreich  sei  eine
Handlung  von  solcher  Art  gewesen,  daß  eine  besondere  und
exemplarische  Reparation  gefordert  werden  müsse;  die  einfache
Lieferung  einer  bestimmten  oder  unbestimmten  Menge  Kohlen
kann  diese  nicht  ersetzen.  Der  Entwurf  in  seinen  allgemeinen
Linien  muß  also  aufrechterhalten  bleiben;  die  alliierten  und
assoziierten  Mächte  sind  nicht  geneigt,  einen  anderen  ins  Auge
zu  fassen.
Aus  diesem  Grunde  kann  die  Anregung  in  Ihrem  ersten
Schreiben  über  die  verschiedenen  Mittel,  dem  Kohlenmangel
abzuhelfen,  die  Sie  in  der  Anlage  zu  Ihrem  zweiten  Briefe  mit

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