b) Mit welchen Kohlenmengen sollen die einzelnen Gebietsteile,
insbesondere Frankreichs, beliefert werden?
Wir sind bereit, sofort festzustellen, wieweit wir die verlangten
Mengen liefern können, und zu diesem Zweck einen Lieferungsplan
aufzustellen. Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß bei
der langen Dauer der einzugehenden Lieferungspflicht der
Transport zur See mehr und mehr in Betracht kommen wird.
Die Einzelheiten der Lieferung müßten in mündlichen Verhandlungen
zwischen den Sachverständigen der interessierten Staaten
festgesetzt werden.
2. Was die Wiedergutmachung von Kriegsschäden an Kohlengruben
betrifft, schlagen wir folgendes vor: Die geschädigten
Unternehmungen in Nordfrankreich werden in noch zu vereinbarender
Höhe an solchen deutschen Kohlengruben beteiligt,
die nach den genannten Gebieten Kohlen liefern sollen. Die
Einzelheiten dieser Transaktion werden von den deutschen und
französischen Sachverständigen gemeinsam geregelt.
3. Die im Artikel 49 und im Kapitel 2 des Annex zu Teil 111,
Sektion IV vorgesehenen Maßnahmen, betreffend das Saargebiet,
sollen ebenso wie die in Teil XIV, Sektion I erwähnte
Besetzung des linksrheinischen Gebiets und der Brückenköpfe
die Einhaltung der Leistungen sichern, zu denen sich Deutschland
verpflichten wird.
Diese Maßnahmen sowie die von den alliierten und assoziierten
Regierungen bisher ausgeführten und in Aussicht genommenen
Kontrollmaßnahmen, die eine Einschränkung oder
Aufhebung der Freiheit des deutschen Wirtschaftslebens bedeuten,
würden, abgesehen von der schweren politischen Gefahr,
auch die deutsche Produktionsfähigkeit lähmen, deren
volle Erhaltung auch für seine Nachbarn von höchster Wichtigkeit
ist. An Stelle dieser Maßnahmen sind wir bereit, ein
System völlig gleichwertiger Garantien von wirtschaftlichem
Charakter vorzuschlagen. Soweit es sich um Kohlelieferung
handelt, lassen wir uns von folgenden Grundsätzen leiten:
Die gewünschten Garantien für die Regelmäßigkeit der Produktion
und der Lieferungen können in folgender Weise gegeben
werden:
a) durch die unter 2 erwähnte Beteiligung französischer
Unternehmungen, welche in einer Höhe erfolgen soll, die
ihnen einen wesentlichen Einfluß auf die Verwaltung der
betreffenden deutschen Unternehmungen sichert;
b) durch Gewährung eines Vorzugsrechts auf den Überschuß
der gesamten deutschen Kohlenproduktion über den Inlandsbedarf.
Genügt dieser Überschuß nicht zur Erfüllung
der vereinbarten Liefermengen, so wird der Verbrauch
von Kohlen aus Deutschland, Frankreich und Belgien
gleichmäßig rationiert; zur Überwachung der Ausführung
der vorgenannten Maßregel wird eine Kommission aus
Vertretern Deutschlands, Frankreichs und Belgiens eingesetzt.
Die Interessen Italiens würden bei dieser Abmachung zu
berücksichtigen sein.
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