Full text : Die Entstehungsgeschichte des Saarstatuts

b)  Mit  welchen  Kohlenmengen  sollen  die  einzelnen  Gebietsteile,
  insbesondere  Frankreichs,  beliefert  werden?
Wir  sind  bereit,  sofort  festzustellen,  wieweit  wir  die  verlangten
Mengen  liefern  können,  und  zu  diesem  Zweck  einen  Lieferungsplan
  aufzustellen.  Dabei  wird  zu  berücksichtigen  sein,  daß  bei
der  langen  Dauer  der  einzugehenden  Lieferungspflicht  der
Transport  zur  See  mehr  und  mehr  in  Betracht  kommen  wird.
Die  Einzelheiten  der  Lieferung  müßten  in  mündlichen  Verhandlungen
  zwischen  den  Sachverständigen  der  interessierten  Staaten
festgesetzt  werden.
2.  Was  die  Wiedergutmachung  von  Kriegsschäden  an  Kohlengruben
  betrifft,  schlagen  wir  folgendes  vor:  Die  geschädigten
Unternehmungen  in  Nordfrankreich  werden  in  noch  zu  vereinbarender
  Höhe  an  solchen  deutschen  Kohlengruben  beteiligt,
die  nach  den  genannten  Gebieten  Kohlen  liefern  sollen.  Die
Einzelheiten  dieser  Transaktion  werden  von  den  deutschen  und
französischen  Sachverständigen  gemeinsam  geregelt.
3.  Die  im  Artikel  49  und  im  Kapitel  2  des  Annex  zu  Teil  111,
Sektion  IV  vorgesehenen  Maßnahmen,  betreffend  das  Saargebiet,
  sollen  ebenso  wie  die  in  Teil  XIV,  Sektion  I  erwähnte
Besetzung  des  linksrheinischen  Gebiets  und  der  Brückenköpfe
die  Einhaltung  der  Leistungen  sichern,  zu  denen  sich  Deutschland
  verpflichten  wird.
Diese  Maßnahmen  sowie  die  von  den  alliierten  und  assoziierten
  Regierungen  bisher  ausgeführten  und  in  Aussicht  genommenen
  Kontrollmaßnahmen,  die  eine  Einschränkung  oder
Aufhebung  der  Freiheit  des  deutschen  Wirtschaftslebens  bedeuten,
  würden,  abgesehen  von  der  schweren  politischen  Gefahr,
  auch  die  deutsche  Produktionsfähigkeit  lähmen,  deren
volle  Erhaltung  auch  für  seine  Nachbarn  von  höchster  Wichtigkeit
  ist.  An  Stelle  dieser  Maßnahmen  sind  wir  bereit,  ein
System  völlig  gleichwertiger  Garantien  von  wirtschaftlichem
Charakter  vorzuschlagen.  Soweit  es  sich  um  Kohlelieferung
handelt,  lassen  wir  uns  von  folgenden  Grundsätzen  leiten:
Die  gewünschten  Garantien  für  die  Regelmäßigkeit  der  Produktion
  und  der  Lieferungen  können  in  folgender  Weise  gegeben
  werden:
a)  durch  die  unter  2  erwähnte  Beteiligung  französischer
Unternehmungen,  welche  in  einer  Höhe  erfolgen  soll,  die
ihnen  einen  wesentlichen  Einfluß  auf  die  Verwaltung  der
betreffenden  deutschen  Unternehmungen  sichert;
b)  durch  Gewährung  eines  Vorzugsrechts  auf  den  Überschuß
der  gesamten  deutschen  Kohlenproduktion  über  den  Inlandsbedarf.
  Genügt  dieser  Überschuß  nicht  zur  Erfüllung
der  vereinbarten  Liefermengen,  so  wird  der  Verbrauch
von  Kohlen  aus  Deutschland,  Frankreich  und  Belgien
gleichmäßig  rationiert;  zur  Überwachung  der  Ausführung
der  vorgenannten  Maßregel  wird  eine  Kommission  aus
Vertretern  Deutschlands,  Frankreichs  und  Belgiens  eingesetzt.

Die  Interessen  Italiens  würden  bei  dieser  Abmachung  zu
berücksichtigen  sein.
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