Full text : Die Entstehungsgeschichte des Saarstatuts

delegation  nicht  empfehlenswert,  mit  solchen  Vereinbarungen
so  lange  zu  warten,  wie  es  der  Paragraph  38  des  Annexes  der
Artikel  45  bis  50  der  Friedensbedingungen  vorsieht,  nämlich
bis  zum  Ablauf  der  15  jährigen  Besetzungsfrist,  die  für  das
Saarbecken  in  Aussicht  genommen  ist.
ln  diesem  Zusammenhänge  übersende  ich  Euerer  Exzellenz
in  der  Anlage  einen  Vorschlag,  den  die  Sachverständigen  der
deutschen  Delegation  ausgearbeitet  haben,  mit  dem  Ersuchen,
ihn  den  Sachverständigen  der  alliierten  und  assoziierten  Regierungen
  zur  Prüfung  vorzulegen  und  mich  mit  einer  Antwort
darüber  zu  versehen,  ob  eine  mündliche  Erörterung  des  Vorschlags
  in  Aussicht  genommen  werden  kann.
Die  deutsche  Delegation  würde  nur  dann  beabsichtigen,  den
Vorschlag  der  Sachverständigen  zu  veröffentlichen,  wenn  die
alliierten  und  assoziierten  Regierungen  ihrerseits  darauf  Wert
legen  sollten.
Genehmigen  Sie,  Herr  Präsident,  die  Versicherung  meiner
ausgezeichneten  Hochachtung.
gez.  Brockdorff-Rantzau.
An  Seine  Exzellenz
den  Präsidenten  der  Friedenskonferenz  usw.
Herrn  Clemenceau.

Anlage.
Die  Vorschläge  der  deutschen  Sachverständigen.
Die  in  Teil  III,  Sektion  IV  des  Friedensvertrags  vorgeschlagenen
  Maßnahmen,  betreffend  das  Saargebiet,  haben  nach
Artikel  45  zum  wesentlichen  Zweck,  Ersatz  zu  leisten  für  die
zerstörten  Kohlengruben  in  Nordfrankreich  und  die  von
Deutschland  verschuldeten  Kriegsschäden.  Nach  Artikel  46  soll
die  volle  Freiheit  der  Ausbeutung  durch  die  im  Kapitel  2  des
Annex  vorgesehenen  Maßnahmen  gesichert  werden.
Es  handelt  sich  also  darum,  wirtschaftliche  Interessen  Frankreichs
  zu  befriedigen  und  sicherzustellen.  In  diesem  Sinne  könnte
auch  der  §  38  des  Annex  aufgefaßt  werden,  vorausgesetzt,  daß
bei  den  dort  erwähnten  Abkommen  zwischen  Frankreich  und
Deutschland  an  Wirtschaftsverträge  gedacht  ist.  Wir  sind  der
Meinung,  daß  dieser  Zweck  durch  andere  als  die  oben  erwähnten
  Mittel  erreicht  werden  könnte,  und  zwar  durch  Mittel,  die
geeignet  sind,  die  beiderseitigen  Interessen  in  Einklang  zu
bringen.  Wir  schlagen  demnach  folgendes  vor:
1. Vom  Standpunkt  der  Notwendigkeit,  Frankreich  mit
Kohlen  zu  beliefern,  erscheint  es  nicht  zweckmäßig,  die  Saargebietsfrage
  ohne  Rücksicht  auf  die  im  Teil  VIII  Annex  5
erwähnten  Kohlenlieferungen  an  Frankreich  und  einige  seiner
Bundesgenossen  zu  behandeln.  Um  den  in  Frage  kommenden
Interessen  möglichst  vollständig  Rechnung  tragen  zu  können,
ist  es  notwendig,  daß  die  folgenden  Fragen  beantwortet  werden:
a)  Welche  Mengen  der  verschiedenen  Sorten  kommen  für
die  gesamte  Kohlenlieferung  zur  Deckung  des  Inlandsbedarfs
  Frankreichs  und  Belgiens  in  Betracht?

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