delegation nicht empfehlenswert, mit solchen Vereinbarungen
so lange zu warten, wie es der Paragraph 38 des Annexes der
Artikel 45 bis 50 der Friedensbedingungen vorsieht, nämlich
bis zum Ablauf der 15 jährigen Besetzungsfrist, die für das
Saarbecken in Aussicht genommen ist.
ln diesem Zusammenhänge übersende ich Euerer Exzellenz
in der Anlage einen Vorschlag, den die Sachverständigen der
deutschen Delegation ausgearbeitet haben, mit dem Ersuchen,
ihn den Sachverständigen der alliierten und assoziierten Re¬
gierungen zur Prüfung vorzulegen und mich mit einer Antwort
darüber zu versehen, ob eine mündliche Erörterung des Vor¬
schlags in Aussicht genommen werden kann.
Die deutsche Delegation würde nur dann beabsichtigen, den
Vorschlag der Sachverständigen zu veröffentlichen, wenn die
alliierten und assoziierten Regierungen ihrerseits darauf Wert
legen sollten.
Genehmigen Sie, Herr Präsident, die Versicherung meiner
ausgezeichneten Hochachtung.
gez. Brockdorff-Rantzau.
An Seine Exzellenz
den Präsidenten der Friedenskonferenz usw.
Herrn Clemenceau.
Anlage.
Die Vorschläge der deutschen Sachverständigen.
Die in Teil III, Sektion IV des Friedensvertrags vorge-
schlagenen Maßnahmen, betreffend das Saargebiet, haben nach
Artikel 45 zum wesentlichen Zweck, Ersatz zu leisten für die
zerstörten Kohlengruben in Nordfrankreich und die von
Deutschland verschuldeten Kriegsschäden. Nach Artikel 46 soll
die volle Freiheit der Ausbeutung durch die im Kapitel 2 des
Annex vorgesehenen Maßnahmen gesichert werden.
Es handelt sich also darum, wirtschaftliche Interessen Frank¬
reichs zu befriedigen und sicherzustellen. In diesem Sinne könnte
auch der § 38 des Annex aufgefaßt werden, vorausgesetzt, daß
bei den dort erwähnten Abkommen zwischen Frankreich und
Deutschland an Wirtschaftsverträge gedacht ist. Wir sind der
Meinung, daß dieser Zweck durch andere als die oben erwähn¬
ten Mittel erreicht werden könnte, und zwar durch Mittel, die
geeignet sind, die beiderseitigen Interessen in Einklang zu
bringen. Wir schlagen demnach folgendes vor:
1. Vom Standpunkt der Notwendigkeit, Frankreich mit
Kohlen zu beliefern, erscheint es nicht zweckmäßig, die Saar¬
gebietsfrage ohne Rücksicht auf die im Teil VIII Annex 5
erwähnten Kohlenlieferungen an Frankreich und einige seiner
Bundesgenossen zu behandeln. Um den in Frage kommenden
Interessen möglichst vollständig Rechnung tragen zu können,
ist es notwendig, daß die folgenden Fragen beantwortet werden:
a) Welche Mengen der verschiedenen Sorten kommen für
die gesamte Kohlenlieferung zur Deckung des Inlands¬
bedarfs Frankreichs und Belgiens in Betracht?
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