Full text : Die Entstehungsgeschichte des Saarstatuts

Abtretung  verschiedener  von  deutscher  Bevölkerung  bewohnter
  Teile  des  Reichsgebiets  beziehen
Die  Bereitschaft  der  deutschen  Regierung  (d.  h.  zu  einer  Verständigung
  über  eine  neue,  dem  Prinzip  der  Nationalitäten  entsprechende
  Grenze)  erstreckt  sich  aber  nicht  auf  jene  Gebiete
des  Reichs,  die  nicht  unzweifelhaft  von  einer  Bevölkerung  fremden
  Stammes  bewohnt  sind.  Vor  allen  Dingen  hält  sie  es  für
unzulässig,  daß  durch  den  Friedensvertrag  zu  dem  Zwecke,
finanzielle  oder  wirtschaftliche  Forderungen  der  Gegner
Deutschlands  zu  sichern,  deutsche  Bevölkerungen  und  Gebiete
von  der  bisherigen  Souveränität  zu  einer  anderen  verschachert
werden,  als  ob  sie  bloße  Gegenstände  oder  Steine  in  einem
Spiel  wären.
Dies  gilt  insbesondere  von  dem  Saarbecken.  Daß  hier  eine
rein  deutsche  Bevölkerung  wohnt,  bestreitet  niemand.  Trotzdem
  sieht  der  Friedensentwurf  einen  Übergang  der  Herrschaft
über  dieses  teils  preußische,  teils  bayerische  Gebiet  auf  Frankreich
  vor,  die  zu  einer  völligen  Verschmelzung  im  Hinblick
auf  Zollverhältnisse,  Münzwesen,  Verwaltung,  Gesetzgebung
und  Rechtsprechung  führen  muß,  zum  mindesten  aber  die  Verbindung
  des  Saargebiets  mit  dem  übrigen  Reiche  in  allen  diesen
Beziehungen  völlig  aufhebt.  Daß  die  ganze  Bevölkerung  sich
gegen  eine  solche  Lostrennung  von  der  alten  Heimat  mit  aller
Entschiedenheit  wehrt,  wird  den  Okkupationsbehörden  nicht
unbekannt  sein.  Die  wenigen  Personen,  die  anders  zu  denken
vorgeben,  weil  sie  entweder  der  Macht  schmeicheln  oder  ungerechte
  Gewinne  zu  sichern  hoffen,  kommen  nicht  in  Betracht.
Vergebens  würde  man  einwenden,  daß  die  Besetzung  für  nur
15  Jahre  gedacht  ist  und  daß  nach  Ablauf  dieser  Frist  eine
Abstimmung  des  Volkes  über  die  künftige  Zugehörigkeit  entscheiden
  soll,  denn  der  Rückfall  des  Gebiets  an  Deutschland
ist  davon  abhängig  gemacht,  daß  die  deutsche  Regierung  dann
in  der  Lage  sein  wird,  binnen  kurzer  Frist  die  sämtlichen
Kohlenbergwerke  des  Gebiets  der  französischen  Regierung
gegen  Gold  abzukaufen,  und  falls  die  Zahlung  nicht  geleistet
werden  kann,  soll  das  Land  endgültig  an  Frankreich  fallen,
selbst  wenn  die  Bevölkerung  sich  einstimmig  für  Deutschland
ausgesprochen  hätte.  Nach  den  finanziellen  und  wirtschaftlichen
Bedingungen  des  Vertrags  erscheint  es  ausgeschlossen,  daß
Deutschland  in  15  Jahren  über  die  entsprechende  Menge  Gold
wird  verfügen  können.  Überdies  würde  voraussichtlich,  wenn
das  Gold  in  deutschem  Besitz  vorhanden  wäre,  die  Entschädigungskommission,
  die  dann  Deutschland  noch  beherrschen
würde,  eine  solche  Verwendung  des  Goldes  schwerlich  gestatten.
Es  dürfte  in  der  Geschichte  der  neueren  Zeit  kein  Beispiel  dafür
geben,  daß  eine  zivilisierte  Macht  die  andere  veranlaßt  hat,
ihre  Angehörigen  als  Gegenwert  für  eine  Summe  Goldes  unter
fremde  Herrschaft  zu  bringen.
In  der  öffentlichen  Meinung  der  feindlichen  Länder  wird  die
Abtretung  als  Entschädigung  für  die  Zerstörung  nordfranzösischer
  Bergwerke  hingestellt.  Die  deutsche  Delegation  erkennt
an,  daß  Frankreich  für  diese  Zerstörungen  entschädigt  werden
muß.  Sie  gibt  auch  zu,  daß  eine  Entschädigung  in  Geld  allein
der  Verschlechterung  der  Wirtschaftslage  Frankreichs  nicht  ent¬23


            
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