Full text: Die Entstehungsgeschichte des Saarstatuts

Abtretung verschiedener von deutscher Bevölkerung bewohn¬ 
ter Teile des Reichsgebiets beziehen 
Die Bereitschaft der deutschen Regierung (d. h. zu einer Ver¬ 
ständigung über eine neue, dem Prinzip der Nationalitäten ent¬ 
sprechende Grenze) erstreckt sich aber nicht auf jene Gebiete 
des Reichs, die nicht unzweifelhaft von einer Bevölkerung frem¬ 
den Stammes bewohnt sind. Vor allen Dingen hält sie es für 
unzulässig, daß durch den Friedensvertrag zu dem Zwecke, 
finanzielle oder wirtschaftliche Forderungen der Gegner 
Deutschlands zu sichern, deutsche Bevölkerungen und Gebiete 
von der bisherigen Souveränität zu einer anderen verschachert 
werden, als ob sie bloße Gegenstände oder Steine in einem 
Spiel wären. 
Dies gilt insbesondere von dem Saarbecken. Daß hier eine 
rein deutsche Bevölkerung wohnt, bestreitet niemand. Trotz¬ 
dem sieht der Friedensentwurf einen Übergang der Herrschaft 
über dieses teils preußische, teils bayerische Gebiet auf Frank¬ 
reich vor, die zu einer völligen Verschmelzung im Hinblick 
auf Zollverhältnisse, Münzwesen, Verwaltung, Gesetzgebung 
und Rechtsprechung führen muß, zum mindesten aber die Ver¬ 
bindung des Saargebiets mit dem übrigen Reiche in allen diesen 
Beziehungen völlig aufhebt. Daß die ganze Bevölkerung sich 
gegen eine solche Lostrennung von der alten Heimat mit aller 
Entschiedenheit wehrt, wird den Okkupationsbehörden nicht 
unbekannt sein. Die wenigen Personen, die anders zu denken 
vorgeben, weil sie entweder der Macht schmeicheln oder un¬ 
gerechte Gewinne zu sichern hoffen, kommen nicht in Betracht. 
Vergebens würde man einwenden, daß die Besetzung für nur 
15 Jahre gedacht ist und daß nach Ablauf dieser Frist eine 
Abstimmung des Volkes über die künftige Zugehörigkeit ent¬ 
scheiden soll, denn der Rückfall des Gebiets an Deutschland 
ist davon abhängig gemacht, daß die deutsche Regierung dann 
in der Lage sein wird, binnen kurzer Frist die sämtlichen 
Kohlenbergwerke des Gebiets der französischen Regierung 
gegen Gold abzukaufen, und falls die Zahlung nicht geleistet 
werden kann, soll das Land endgültig an Frankreich fallen, 
selbst wenn die Bevölkerung sich einstimmig für Deutschland 
ausgesprochen hätte. Nach den finanziellen und wirtschaftlichen 
Bedingungen des Vertrags erscheint es ausgeschlossen, daß 
Deutschland in 15 Jahren über die entsprechende Menge Gold 
wird verfügen können. Überdies würde voraussichtlich, wenn 
das Gold in deutschem Besitz vorhanden wäre, die Entschädi¬ 
gungskommission, die dann Deutschland noch beherrschen 
würde, eine solche Verwendung des Goldes schwerlich gestatten. 
Es dürfte in der Geschichte der neueren Zeit kein Beispiel dafür 
geben, daß eine zivilisierte Macht die andere veranlaßt hat, 
ihre Angehörigen als Gegenwert für eine Summe Goldes unter 
fremde Herrschaft zu bringen. 
In der öffentlichen Meinung der feindlichen Länder wird die 
Abtretung als Entschädigung für die Zerstörung nordfranzö¬ 
sischer Bergwerke hingestellt. Die deutsche Delegation erkennt 
an, daß Frankreich für diese Zerstörungen entschädigt werden 
muß. Sie gibt auch zu, daß eine Entschädigung in Geld allein 
der Verschlechterung der Wirtschaftslage Frankreichs nicht ent¬ 
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