Full text : Die Entstehungsgeschichte des Saarstatuts

Artikel  3  wird  folgendmaßen  abgeändert:
„Die  Regierungskommission  besteht  aus  5  Mitgliedern,  die
vom  Völkerbundsrat  gewählt  werden.  Eins  von  ihnen  soll
französischer  Bürger  sein,  eins  geborener  Saarländer
(nicht  Franzose).  Die  andern  werden  aus  3  Ländern  gewählt
außer  Frankreich  und  Deutschland.  Die  Mitglieder  der  Regierungskommission
  werden  auf  ein  Jahr  ernannt.  Ihre  Ernennung
  kann  erneuert  werden.  Sie  können  vom  Völkerbundsrat
abberufen  und  ersetzt  werden“.
Artikel  4.  Statt  „Völkerbund“  soll  es  heißen:  „Völkerbundsr
  a  t“.
Artikel  5.  Statt  „Verwaltung  und  Polizei“  soll  es  heißen:
„R  e  g  i  e  r  u  n  g“.
Statt  „Verwaltungskörperschaften“  soll  es  heißen:  „Verwaltungs-
  und  Vertreter  körperschaften“.
Die  Ausdrücke  „gegen  eine  angemessene  Entschädigung“
fallen  weg.
Artikel  9.  Statt  „21“  soll  es  heißen:  „2  0  Jahre“.
Der  letzte  Satz  soll  lauten:  „Andererseits  besteht  nur  ein
Wahlrecht  für  die  Vertreterkörperschaften  des  Saargebietes“
Artikel  12.  Statt  „Vertretung“  soll  es  heißen:  „Schutz“.
Anlage  III.
Artikel  1.  Statt  „domiciled“  soll  es  heißen:  „resident“.
Artikel  5.  Anfang  muß  heißen:  „Die  Bestimmungen  der
zwei  vorhergehenden  Artikel“.
Die  Beratung  der  Artikel  3  und  4  wurde  ausgesetzt.
Paris,  am  10.  April  1919.
3. Der  Notenwechsel  über  das  Saargebiet  in  der  Zeit
zwischen  Bekanntgabe  und  Unterzeichnung  der
Friedensbedingungen.
Nr.  1.
Deutsche  Note  vom  13.  Mai  1919  über  die  Fragen,  betreffend
die  westlichen  Gebiete  Deutschlands.
Deutsche  Friedensdelegation.  Versailles,  13.  Mai  1919.
Herr  Präsident!
Die  deutsche  Friedensdelegation  hat  aus  dem  Schreiben
Eurer  Exzellenz  vom  10.  d.  M.  entnommen,  daß  sich  die
alliierten  und  assoziierten  Regierungen  bei  Abfassung  der
Bedingungen  des  Friedensvertrags  ständig  von  den  Grundsätzen
  haben  leiten  lassen,  nach  denen  der  Waffenstillstand
und  die  Friedensverhandlungen  vorgeschlagen  worden  sind.
Die  deutsche  Delegation  will  selbstverständlich  diese  Grundlage
  nicht  in  Zweifel  ziehen,  sie  muß  sich  aber  das  Recht
Vorbehalten,  auf  die  Bedingungen  hinzuweisen,  die  nach  ihrer
Auffassung  mit  der  Absicht  der  alliierten  und  assoziierten  Regierungen
  in  Widerspruch  stehen.
Ein  solcher  Widerspruch  springt  besonders  in  die  Augen
bei  den  Bedingungen  des  Vertragsentwurfs,  die  sich  auf  die
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