Anlage III.
1. Am Ende eines Zeitraumes von 15 Jahren findet eine
Volksabstimmung in den oben umgrenzten Gebieten statt, und
zwar unter der Kontrolle der Regierungskommission. Die Abstimmung
geschieht nach Gemeinden oder Bezirken. Bei der
Abstimmung findet kein Unterschied statt bezüglich des Geschlechtes.
Zur Abstimmung zugelassen werden nur Einwohner,
die bei Unterzeichnung dieses Friedensvertrages im Saargebiet
gewohnt haben („inhabitants domiciled“).
Die Bestimmungen und das Datum der Abstimmung werden
von dem ausführenden Rat des Völkerbundes so festgelegt,
daß sie die freie und geheime Abstimmung gewährleisten.
2. Der Völkerbund entscheidet über die Souveränität des
Saargebietes in Übereinstimmung („in conformity“) mit den so
zum Ausdruck gebrachten Wünschen der Bevölkerung. Deutschland
willigt ein, in Übereinstimmung mit der Entscheidung des
Völkerbundes, all das Gebiet, auf das die Entscheidung des
Völkerbundes in Anwendung kommt, an Frankreich abzutreten.
3. Insofern das Saargebiet, nach dem Ergebnis der Entscheidung
des Völkerbundes, deutsch bleibt, werden die Eigentumsrechte
der französischen Regierung, die in diesen Artikeln
festgelegt sind, als ein Ganzes von Deutschland übernommen
zu einem in Gold zahlbaren Preise, der festgesetzt wird von
3 Sachverständigen oder deren Mehrheit, von denen einer von
Deutschland ernannt wird, einer von Frankreich und einer vom
Völkerbund, der aber weder Deutscher noch Franzose sein darf.
4. Der so festgesetzte Preis ist zahlbar innerhalb . . . .
Nachdem dies festgestellt ist und wenn dann der so festgesetzte
Preis von Deutschland an die französische Regierung nicht gezahlt
wird, wird das Saargebiet, welches sonst deutsch bleiben
würde, danach von Frankreich besetzt und verwaltet ganz wie
ein Teilgebiet Frankreichs.
5. Die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels lassen eine
Vereinbarung zu, welche vor dem für die oben erwähnte
Zahlung festgesetzten Termin zwischen Frankreich und Deutschland
bezüglich der französischen Rechte erfolgen kann.
6. Nach der Volksabstimmung trifft der Völkerbund so schnell
wie möglich Weisungen, um alle Bestimmungen für eine besondere
Rechtsordnung in dem fraglichen Gebiet durchzuführen,
die gebührende Rücksicht nehmen auf persönliche Rechte und
Eigentumsrechte.
Paris, am 9. April 1919.
2. Die Abänderungsbeschiüsse des Viererrates vom
10. April 1919*) zu dem Entwurf vom 9./10. April 1919.
Anlage II.
Artikel 1. Lies: „Deutschland verzichtet zugunsten des Völkerbundes
als Treuhänders auf alle seine Verwaltungsrechte
über das in Artikel 1 umgrenzte Saargebiet“.
*) Private Übersetzung des bei Miller Band VIII Seite 202/03 in englischer Sprache
abgedruckten Dokumente« Nr. 751.
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