Full text: Die Entstehungsgeschichte des Saarstatuts

Anlage III. 
1. Am Ende eines Zeitraumes von 15 Jahren findet eine 
Volksabstimmung in den oben umgrenzten Gebieten statt, und 
zwar unter der Kontrolle der Regierungskommission. Die Ab¬ 
stimmung geschieht nach Gemeinden oder Bezirken. Bei der 
Abstimmung findet kein Unterschied statt bezüglich des Ge¬ 
schlechtes. Zur Abstimmung zugelassen werden nur Einwohner, 
die bei Unterzeichnung dieses Friedensvertrages im Saargebiet 
gewohnt haben („inhabitants domiciled“). 
Die Bestimmungen und das Datum der Abstimmung werden 
von dem ausführenden Rat des Völkerbundes so festgelegt, 
daß sie die freie und geheime Abstimmung gewährleisten. 
2. Der Völkerbund entscheidet über die Souveränität des 
Saargebietes in Übereinstimmung („in conformity“) mit den so 
zum Ausdruck gebrachten Wünschen der Bevölkerung. Deutsch¬ 
land willigt ein, in Übereinstimmung mit der Entscheidung des 
Völkerbundes, all das Gebiet, auf das die Entscheidung des 
Völkerbundes in Anwendung kommt, an Frankreich abzutreten. 
3. Insofern das Saargebiet, nach dem Ergebnis der Ent¬ 
scheidung des Völkerbundes, deutsch bleibt, werden die Eigen¬ 
tumsrechte der französischen Regierung, die in diesen Artikeln 
festgelegt sind, als ein Ganzes von Deutschland übernommen 
zu einem in Gold zahlbaren Preise, der festgesetzt wird von 
3 Sachverständigen oder deren Mehrheit, von denen einer von 
Deutschland ernannt wird, einer von Frankreich und einer vom 
Völkerbund, der aber weder Deutscher noch Franzose sein darf. 
4. Der so festgesetzte Preis ist zahlbar innerhalb . . . . 
Nachdem dies festgestellt ist und wenn dann der so festgesetzte 
Preis von Deutschland an die französische Regierung nicht ge¬ 
zahlt wird, wird das Saargebiet, welches sonst deutsch bleiben 
würde, danach von Frankreich besetzt und verwaltet ganz wie 
ein Teilgebiet Frankreichs. 
5. Die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels lassen eine 
Vereinbarung zu, welche vor dem für die oben erwähnte 
Zahlung festgesetzten Termin zwischen Frankreich und Deutsch¬ 
land bezüglich der französischen Rechte erfolgen kann. 
6. Nach der Volksabstimmung trifft der Völkerbund so schnell 
wie möglich Weisungen, um alle Bestimmungen für eine be¬ 
sondere Rechtsordnung in dem fraglichen Gebiet durchzuführen, 
die gebührende Rücksicht nehmen auf persönliche Rechte und 
Eigentumsrechte. 
Paris, am 9. April 1919. 
2. Die Abänderungsbeschiüsse des Viererrates vom 
10. April 1919*) zu dem Entwurf vom 9./10. April 1919. 
Anlage II. 
Artikel 1. Lies: „Deutschland verzichtet zugunsten des Völ¬ 
kerbundes als Treuhänders auf alle seine Verwaltungsrechte 
über das in Artikel 1 umgrenzte Saargebiet“. 
*) Private Übersetzung des bei Miller Band VIII Seite 202/03 in englischer Sprache 
abgedruckten Dokumente« Nr. 751. 
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