Full text : Die Entstehungsgeschichte des Saarstatuts

Anlage  III.
1.  Am  Ende  eines  Zeitraumes  von  15  Jahren  findet  eine
Volksabstimmung  in  den  oben  umgrenzten  Gebieten  statt,  und
zwar  unter  der  Kontrolle  der  Regierungskommission.  Die  Abstimmung
  geschieht  nach  Gemeinden  oder  Bezirken.  Bei  der
Abstimmung  findet  kein  Unterschied  statt  bezüglich  des  Geschlechtes.
  Zur  Abstimmung  zugelassen  werden  nur  Einwohner,
die  bei  Unterzeichnung  dieses  Friedensvertrages  im  Saargebiet
gewohnt  haben  („inhabitants  domiciled“).
Die  Bestimmungen  und  das  Datum  der  Abstimmung  werden
von  dem  ausführenden  Rat  des  Völkerbundes  so  festgelegt,
daß  sie  die  freie  und  geheime  Abstimmung  gewährleisten.
2.  Der  Völkerbund  entscheidet  über  die  Souveränität  des
Saargebietes  in  Übereinstimmung  („in  conformity“)  mit  den  so
zum  Ausdruck  gebrachten  Wünschen  der  Bevölkerung.  Deutschland
  willigt  ein,  in  Übereinstimmung  mit  der  Entscheidung  des
Völkerbundes,  all  das  Gebiet,  auf  das  die  Entscheidung  des
Völkerbundes  in  Anwendung  kommt,  an  Frankreich  abzutreten.
3.  Insofern  das  Saargebiet,  nach  dem  Ergebnis  der  Entscheidung
  des  Völkerbundes,  deutsch  bleibt,  werden  die  Eigentumsrechte
  der  französischen  Regierung,  die  in  diesen  Artikeln
festgelegt  sind,  als  ein  Ganzes  von  Deutschland  übernommen
zu  einem  in  Gold  zahlbaren  Preise,  der  festgesetzt  wird  von
3  Sachverständigen  oder  deren  Mehrheit,  von  denen  einer  von
Deutschland  ernannt  wird,  einer  von  Frankreich  und  einer  vom
Völkerbund,  der  aber  weder  Deutscher  noch  Franzose  sein  darf.
4.  Der  so  festgesetzte  Preis  ist  zahlbar  innerhalb  .  .  .  .
Nachdem  dies  festgestellt  ist  und  wenn  dann  der  so  festgesetzte
Preis  von  Deutschland  an  die  französische  Regierung  nicht  gezahlt
  wird,  wird  das  Saargebiet,  welches  sonst  deutsch  bleiben
würde,  danach  von  Frankreich  besetzt  und  verwaltet  ganz  wie
ein  Teilgebiet  Frankreichs.
5.  Die  Bestimmungen  des  vorhergehenden  Artikels  lassen  eine
Vereinbarung  zu,  welche  vor  dem  für  die  oben  erwähnte
Zahlung  festgesetzten  Termin  zwischen  Frankreich  und  Deutschland
  bezüglich  der  französischen  Rechte  erfolgen  kann.
6.  Nach  der  Volksabstimmung  trifft  der  Völkerbund  so  schnell
wie  möglich  Weisungen,  um  alle  Bestimmungen  für  eine  besondere
  Rechtsordnung  in  dem  fraglichen  Gebiet  durchzuführen,
die  gebührende  Rücksicht  nehmen  auf  persönliche  Rechte  und
Eigentumsrechte.
Paris,  am  9.  April  1919.
2. Die  Abänderungsbeschiüsse  des  Viererrates  vom
10.  April  1919*)  zu  dem  Entwurf  vom  9./10.  April  1919.
Anlage  II.
Artikel  1.  Lies:  „Deutschland  verzichtet  zugunsten  des  Völkerbundes
  als  Treuhänders  auf  alle  seine  Verwaltungsrechte
über  das  in  Artikel  1  umgrenzte  Saargebiet“.
*)  Private  Übersetzung  des  bei  Miller  Band  VIII  Seite  202/03  in  englischer  Sprache
abgedruckten  Dokumente«  Nr.  751.

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