Full text : Die Entstehungsgeschichte des Saarstatuts

waltungskörperschaften  zu  bilden,  die  sie  für  nötig  hält.  Besonders
  hat  sie  die  volle  Kontrolle  über  die  Verwaltung  der
Eisenbahnen  und  Kanäle.  Die  Entscheidung  erfolgt  durch  Mehrheitsbeschluß.

Die  Nutznießung  des  Eigentums,  welches  im  Saargebiet  der
deutschen  Reichsregierung  oder  einem  deutschen  Staate  gehörte,
geht  über  in  die  Verwaltung  des  Saargebietes  gegen  eine  angemessene
  Entschädigung.
ö.  Das  Saargebiet  soll  regiert  werden  entsprechend  den
Artikeln  der  Anlage  I  in  Übereinstimmung  mit  den  bestehenden
Gesetzen;  notwendige  Abänderungen,  ob  aus  allgemeinen  Gründen
  oder  aber  um  die  besagten  Gesetze  mit  den  genannten
Artikeln  in  Übereinstimmung  zu  bringen,  werden  beschlossen
und  durchgeführt  nach  Befragung  der  örtlichen  Vertreter  in
der  Art,  wie  die  Kommission  es  bestimmt.  Kein  Gesetz  oder
Gesetzesänderung  aber  kann  die  Artikel  der  Anlage  I  ändern
oder  einschränken.
7.  Die  örtlichen  Zivil-  und  Strafgerichte  des  Saargebietes
bestehen  weiter.  Ein  Zivil-  und  Strafgerichtshof  wird  von  der
Regierungskommission  eingesetzt  als  Berufungsinstanz  gegen
die  Entscheidungen  der  genannten  örtlichen  Gerichte  und  um
Sachgebiete  zu  entscheiden,  die  von  den  örtlichen  Gerichten
nicht  entschieden  werden  können.  Die  Regierungskommission
bestimmt  die  Zuständigkeit  dieser  letztgenannten  Gerichtsbarkeit.

8.  Nur  die  Regierungskommission  hat  die  Befugnis,  Steuern
im  Saargebiet  zu  erheben;  diese  Steuern  werden  ausschließlich
für  die  Bedürfnisse  des  Saargebietes  verwandt.  Das  gegenwärtige
  Steuersystem  bleibt  soweit  wie  möglich  bestehen.
Keine  neue  Steuer  darf  auferlegt  werden  ohne  Befragung  der
gewählten  Vertreter  des  Saargebiets.
9.  Die  Bewohner  behalten  ihre  gegenwärtige  Nationalität;
aber  kein  Hindernis  soll  denen  in  den  Weg  gelegt  werden,  die
eine  andere  Nationalität  zu  erwerben  wünschen.  Sie  behalten
unter  der  Kontrolle  der  Regierungskommission  ihre  örtlichen
Vertretungen,  ihre  religiösen  Freiheiten,  ihre  Schulen,  ihre
Sprache.  Das  Wahlrecht  für  die  örtlichen  Vertretungen  besitzt
ohne  Unterschied  des  Geschlechts  jeder  Bewohner,  der  über
21  Jahre  alt  ist.  Andererseits  besteht  kein  Wahlrecht  für  eine
Vertretung  im  Reichstag,  im  preußischen  oder  bayrischen  Landtag,
  oder  in  der  französischen  Kammer.
10.  Diejenigen  Einwohner,  welche  das  Saargebiet  verlassen
wollen,  haben  jede  Möglichkeit,  ihren  Grundbesitz  zu  behalten
oder  ihn  zu  einem  angemessenen  Preise  zu  verkaufen  und  die
bewegliche  Habe  mitzunehmen.
11.  Wehrpflicht  oder  Freiwilligensystem  oder  Befestigungen
gibt  es  nicht.  Nur  eine  örtliche  Gendarmerie  für  die  Aufrechterhaltung
  der  Ordnung  wird  eingerichtet.
12.  Die  Regierungskommission  besitzt  das  Recht,  unter  Bedingungen,
  die  sie  bestimmt,  die  Vertretung  der  Interessen  der
Saarbewohner  nach  außen  zu  übernehmen.
13.  Die  Regierungskommission  hat  das  Recht,  alle  Fragen  zu
entscheiden,  die  sich  bezüglich  der  Auslegung  dieser  Artikel
erheben.

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