Full text : Die Entstehungsgeschichte des Saarstatuts

II.  Dokumenten-Anhang

1.  Der  Entwurf  zum  Saarstatut
vom  9./10.  April  1919.*)
A.  Um  Frankreich  eine  Entschädigung  für  die  zerstörten
Kohlengruben  in  Nordfrankreich  zu  bieten  und  als  Teilzahlung
für  die  Reparation,  die  Deutschland  Frankreich  schuldet,  wird
das  volle  Eigentum  und  das  ausschließliche  Ausbeutungsrecht
der  Saarkohlengruben  an  Frankreich  abgetreten.
B.  Um  die  Rechte  und  die  Wohlfahrt  der  Bevölkerung  zu
sichern  und  Frankreich  die  nötige  Freiheit  in  der  Ausbeute  der
Gruben  zu  gewährleisten,  stimmt  Deutschland  den  Artikeln  zu.
die  in  Anhang  I  und  II  aufgestellt  sind.
C.  Um  zu  gegebener  Zeit  endgültig  die  Regierung  des  Saar*
gebietes  in  Übereinstimmung  („in  accordance“)  mit  den  Wünschen
  der  Bevölkerung  zu  regeln,  stimmen  Frankreich  und
Deutschland  den  Artikeln  in  Anlage  III  zu.
Anlage  I.
Ist  gleichlautend  den  Artikeln  über  die  Wirtschaft  und  Verwaltung,
  die  bereits  mitgeteilt  wurden.  Sie  werden  insoweit  geändert,
  als  es  nötig  wird,  wenn  Anlage  II  genehmigt  wird.
Anlage  II.
1.  Deutschland  verzichtet,  unter  Wahrung  seiner  Souveränität,
zugunsten  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  als  Treuhändern
des  Völkerbundes  auf  alle  seine  Verwaltungsrechte  über  das
in  Artikel  I  umschriebene  Gebiet.
2.  Der  Völkerbund  ernennt  eine  Kommission  zur  Verwaltung
des  Gebietes.
3.  Die  Kommission  besteht  aus  5  Mitgliedern,  die  vom  Völkerbundsrat
  gewählt  werden.  Eins  von  ihnen  soll  Franzose,  eins
Deutscher  sein,  und  zwar  soll  letzterer  Bewohner  des  Saargebiets
  sein.  Die  andern  werden  aus  drei  Ländern  entnommen
außer  Frankreich  und  Deutschland.  Die  Mitglieder  der  Regierungskommission
  werden  auf  ein  Jahr  ernannt;  sie  können
vom  Völkerbundsrat  abberufen  und  ersetzt  werden.
4.  Der  Präsident  der  Regierungskommission  wird  aus  deren
Mitgliedern  vom  Völkerbund  auf  ein  Jahr  ernannt;  er  kann
wiederernannt  werden;  er  hat  die  Exekutivgewalt  in  der  Regierungskommission.

5.  Die  Kommission  soll  alle  jene  Verwaltungs-  und  Polizeirechte
  besitzen,  die  bis  dahin  Deutschland,  Preußen  oder  Bayern
zustanden,  einschließlich  des  Rechtes,  alle  Beamten  zu  ernennen
und  zu  entlassen.  Auch  soll  sie  das  Recht  haben,  solche  Ver¬*)

  Private  Übersetzung  des  bei  Miller  Band  VIII  Seite  167/70  in  englischer
Sprache  abgedruckten  Dokumentes  Nr.  741.
Die  endgültige  Fassung  des  Vertrages  ist  abgedruckt  in  der  im  gleichen  Vertage
  erschienenen  Schrift  von  Groten  .Die  Volksabstimmung  im  Ssargebiet  1935“.

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