6. Urteil und Schluß.
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Wesen einer besonderer Art der Beziehlichkeit, der Beziehlich-
keitsart mitsetzen oder inhaltlich einschließen nämlich, er¬
kennen1). —
Die allgemeine Ordnungslehre oder Logik läßt sich also
auf der Grundlage des schlichten Ich habe bewußt geordnetes
Etwas betreiben, sie verlangt nicht mehr. In Sonderheit ver¬
langt sie ganz und gar nicht ein an den Ausgang aller Philo¬
sophie gestelltes Ich-Tun. Sie verlangt es auch nicht da, wo
sie vom Urteil und Schluß handelt; urteilen und schließen
kennt sie als Tätigkeiten nicht. Haben ist ihr auch hier
die einzige Ur-„Funktion“ des Ich, freilich haben als Setzen,
als In-Ordnung-Befinden. Haben nämlich ist stets ein In-
Ordnung Befinden, mag das In-Ordnung-Befundene noch so
armselig sein.
Unsere ürteilslehre vereint also die Begriffe „Begriff“
und „Urteil“, (ja, sogar, „Schluß“), indem sie das im Urteil
(und sogar im Schluß) Erfaßte zu einem „Begriff“, zu einem
Gesetzten und zwar zu einem Gesetzten macht. Das Urteil
ist eine ausdrückliche Beziehungssetzung, so mögen wir
sagen, womit nicht gesagt werden soll, daß „Begriffe“ im
üblichen Sinne keine Beziehungen enthalten.
Aber unsere Urteilslehre verwischt sogar den Unter¬
schied zwischen dem, was Urteil, und dem, was „Vorstellung“
genannt zu werden pflegt. Sie vereinigt beides im Begriff
des gehabten Gesetzten oder Geschautena). Will man den Be¬
griff des „Anerkennens“ gern einführen, so darf ich sagen,
*) Transitiv ist aber z. B. auch die Beziehung größer ah und
rechts von. Denn „Rechts von rechts von A setzt mit rechts von A.“
*) VgL hierzu Wirklichkeitsichre, S. 46, Anm. 3, wo ich mich mit
Rickerts scharfer Trennung der Begriffe „Vorstellung“ und „Urteil“
auseinandergeaetzt habe. Übrigens scheint mir der Unterschied zwischen
seiner und meiner Auffassung nicht gar so groß zu sein, ja, vielleicht
ist es nur ein Unterschied in den Worten; vgl. zumal Rickerts
„Gegenstand der Erkenntnis“, S. 376 ff. (3. Aufl.).